Wahlvorbereitungsurlaub

Heute die Anfrage eines Kandidaten für den Bundestag, der dringend Wahlkampf machen möchte. Aber sein Arbeitgeber gibt ihm nicht frei. Sogar eine Abmahnung ist dem Kandidaten schon angedroht worden, sofern er drei Tage unbezahlten Urlaub nimmt – wie von ihm zunächst gewünscht.

Der Arbeitgeber stritt vehement ab, dass er so was wie Sonderurlaub für politische Kandidaten gibt. Der angehende Politiker wusste da auch nicht weiter.

Ich habe ihn darüber informiert, dass er gar nicht so bescheiden sein muss. Denn ihm steht doch der, sicherlich nicht allseits bekannte, Wahlvorbereitungsurlaub zu:

§ 3 Abgeordnetengesetz Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

Mal sehen, ob es der Kandidat bei den drei Tagen belässt.

Schnell eingestellt

„Sie hatten während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt.“ So lautet der Vorwurf gegen meinen Mandanten, einen Lkw-Fahrer. Angehalten worden ist er nicht. Vielmehr wurde er am 24. Juli 2009 auf der A 3 bei Kilometer 105,08 gefilmt. Im Rahmen einer Abstandsmessung, von einer Brücke aus.

Also einer jener Fälle, in denen Polizeibeamte die Videobänder der Abstandsmessungen nachher auf mögliche andere Verkehrsverstöße auswerten.

Vorgestern hatte ich mich als Verteidiger bestellt. Heute ein Anruf von der Autobahnpolizei Hilden: „Das Verfahren ist eingestellt.“

Das ging ja überraschend schnell. Womöglich eine erste Konsequenz aus dem noch frischen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Videoüberwachung des Straßenverkehrs eindeutiger gesetzlicher Vorschriften bedarf…

Reingelegt

Mandant schickt eine Filesharing-Abmahnung und einen Beratungshilfeschein. Dann bezahlt der Staat die Kosten für unser beliebtes Antwortschreiben, bis auf eine Selbstbeteiligung von 10 Euro. Mandant denkt mit und macht die Sache nicht unnötig kompliziert:

Ich lege Ihnen die 10 Euro, die Sie bekommen, rein.

Teures Formular

Das Amtsgericht Hagen antwortet auf einen Mahnbescheidsantrag:

Die geltend gemachten Auslagen für Vordruck / Porto erscheinen überhöht. Ist der Betrag tatsächlich entstanden, so fügen Sie der Antwort bitte entsprechende Belege bei.

Die Kritik ist nachvollziehbar. 556,60 Euro für ein Formular oder Porto sind doch etwas ungewöhnlich. Allerdings sind das auch die außergerichtlichen Anwaltsgebühren, die als Nebenforderung geltend gemacht werden.

Da bin ich wohl in der Zeile verrutscht.

Wenn Richter nach Karlsruhe schreiben

Wie es scheint, ist das Bundesverfassungsgericht öfter mit windigen Richtervorlagen konfrontiert. Erst vor wenigen Tagen machte ein Richter des Amtsgerichts Gummersbach, dem Vernehmen nach der stellvertretende Direktor persönlich, einen vor allem in der Begründung holprigen Vorstoß. Ziel: Weg mit dem Handyverbot am Steuer.

In einer anderen Eingabe eines Gerichts können die Verfassungsrichter nun noch nicht einmal erkennen, wer genau den Beschluss gefasst hat und auf welches Verfahren er sich bezieht. In der Vorlage sei nur vom „Amtsgericht Schweinfurt“ die Rede, welches höchstselbst Zweifel an einer familienrechtlichen Vorschrift habe. Die im Gesetz aufgeführten Formalien, heißt es in einer Pressemitteilung des Verfassungsgerichts, seien schlicht nicht eingehalten.

Peinlich außerdem: Der zuständige Richter hat vergessen, seinen Beschluss zu unterschreiben.

Unendliche Geschichte

Es klingt etwas sachfremd, wenn ein Polizeivermerk mit folgenden Worten beginnt:

In der unendlichen Geschichte zwischen den hier Beschuldigten S., K. und B wurden bereits etliche Ermittlungsverfahren geführt.

Die nachfolgende Liste nennt 13 Verfahren, alle nur ein paar Monate alt. Die Hintergründe der einzelnen Ermittlungen bringt der Polizeibeamte so auf den Punkt:

Es handelt sich um eine offensichtlich aus wechselseitiger Eifersucht geprägte Beziehungs- und Dreiecksgeschichte.

Nach Durchsicht der Unterlagen muss ich einräumen: Besser kann man es kaum zusammenfassen.

Mittwochs eine Stunde länger

Das gar nicht so kleine Amtsgericht Neuss hat bemerkenswerte Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Mittwochnachmittag 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr

Augenscheinlich ist auch die Telefonzentrale nach 12 Uhr nicht mehr besetzt. Ich habe vorhin exakt um 11.59 Uhr angerufen und wurde aus der Leitung gekickt. Ab dann nur noch Freizeichen. (Edit: Jedenfalls für einige Zeit. Denn wie ich gerade erfahre, ist das AG Neuss nach einer – nicht näher definierten – Mittagspause doch wieder telefonisch erreichbar.)

Zum Glück konnte ich mit dem Desktop Search eine Durchwahl googeln. Über die habe ich dann eine Geschäftsstelle erreicht. Die dortige Dame – es gibt also auch im AG Neuss Leben am Nachmittag – war so freundlich, mich mit dem Richter zu verbinden, den ich eigentlich sprechen wollte. Der Richter war übrigens auch da.

Wenn man keine Durchwahl kennt, ist das Amtsgericht Neuss anscheinend während gewisser Zeiten telefonisch von der Außenwelt abgeschlossen. Wäre es da nicht sinnvoll, zumindest das Telefonverzeichnis der Geschäftsstellen ins Internet zu stellen? So als kleinen Service für den rechtsuchenden Bürger…

Wattige Begehren

Wie haftet der Foren- bzw. Weblogbetreiber für Kommentare? Der Berliner Rechtsanwalt Thorsten Feldmann nennt drei Grundregeln:

1. Es gibt keine Vorabprüfungspflicht für Userpostings!

2. Der pauschale Hinweis auf angeblich rechtswidrige Inhalte im Forum durch den Betroffenen reicht nicht aus. Es bedarf einer spezifischen Inkenntnissetzung in Bezug auf einen konkreten Inhalt, die dem Forumsbetreiber zudem eine eigene Rechtmäßigkeitsüberprüfung ermöglicht.

3. Wenn eine wirksame Inkenntnissetzung vorliegt, haftet der Forumsbetreiber nicht, wenn er das Posting unverzüglich löscht. Erst wenn er dies nicht tut, haftet er auf Unterlassung und hat in der Folge dem Verletzten auch Kosten (”Abmahngebühren”) zu erstatten.

Aber nicht jede Löschungsaufforderung hat Gehalt. Oftmals wird lediglich pauschal beanstandet, es seien Persönlichkeitsrechte verletzt. Mitunter fehlt auch der Nachweis persönlicher Betroffenheit.

Hier sollte man sich als Foren- / Weblogbetreiber nicht unbedingt von vollmundigen Drohungen (Abmahnung, einstweilige Anordnung) einschüchtern lassen. Gerade bei privat formulierten Beschwerdebriefen fehlt es oft schon an der Substanz, die eine Löschung begründen könnte.

Nachfolgend als Beispiel ein Schreiben, mit dem wir für einen Forenbetreiber auf ein wattiges Löschungsbegehren geantwortet haben:

Wir haben für unseren Mandanten die Sach- und Rechtslage geprüft. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen, zumindest derzeit, nicht.

1.
Es fehlt jedweder Beleg, dass die beanstandeten Beiträge Ihre Lebenssituation betreffen. Die Beiträge sind von einem Mitglied des Forums unter einem Nicknamen formuliert. Soweit Daten und Angaben zu konkreten Personen auftauchen, sind diese so vage, dass ein Rückschluss auf bestimmte Personen nicht möglich ist.

2.
In Ihrem Schreiben fehlt jeder Hinweis darauf, welche Äußerungen Sie konkret beanstanden. Sie führen lediglich allgemein aus, es würden Persönlichkeitsrechte verletzt. Leider enthält Ihr Schreiben keinerlei konkrete Angaben, welche Passagen der Beiträge Ihre Persönlichkeitsrechte verletzen könnten. Eine Begründung wird ebenfalls nicht genannt.

Es steht außer Frage, dass die weitaus größten Teile der Beiträge keine Persönlichkeitsrechte verletzen können, weil sie lediglich zulässige Meinungsäußerungen beinhalten. Soweit Tatsachen angegeben sind, müsste ein Beleg dafür geführt werden, dass diese Tatsachen falsch sind. Ihr Schreiben enthält keinerlei Angaben hierzu.

Kurz gesagt, es ist nicht möglich, unter Hinweis auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Löschung kompletter Beiträge zu fordern. Vielmehr kann lediglich die Löschung von Passagen gefordert werden, die tatsächlich Persönlichkeitsrechte verletzen. Hier sind wir zumindest auf Ihre konkreten Angaben und eine nachvollziehbare Begründung angewiesen.

Unsere eigene Prüfung der Beiträge auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen – Ihre eigene Betroffenheit unterstellt – hat nicht ergeben, dass derartige Verletzungen offensichtlich sind. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Beiträge von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Solange keine konkreten Belege dafür vorliegen, dass Tatsachen falsch dargestellt sind, spricht eine Vermutung für die Richtigkeit aufgeführter Tatsachen.

3. (…)

4.
Sofern Sie Ereignisse außerhalb des Forums ansprechen, z. B. anonyme Anrufe oder unbestellte Warensendungen, erschließt sich für uns ein ursächlicher Zusammenhang mit eventuellen Einträgen im Forum unseres Mandanten nicht. Anderen Mitgliedern des Forums, welche die Beiträge möglicherweise kommentiert haben, ist es anhand der aufzufindenden Angaben schlichtweg unmöglich, auf konkrete Personen zu schließen.

Sollten Sie Opfer der dargelegten Verstöße werden, hat dies jedenfalls keinen ersichtlichen Zusammenhang mit den Einträgen im Forum.

5.
Für die Sperrung kompletter Nutzerkonten oder gar IP-Adressen besteht keine rechtliche Grundlage. Bislang ist nicht einmal deutlich, dass die Inhaberin des Benutzerkontos sich rechtswidrig verhalten hat.

Die Sperrung einer IP-Adresse ist ohnehin kein geeignetes Mittel, da IP-Adressen nicht personenbezogen sind. So ist es problemlos möglich, von Computern mit anderen IP-Adressen Beiträge zu schreiben.

Nach dem derzeitigen Stand kann unser Mandant nichts für Sie tun. Wir stellen anheim, auf die oben genannten Punkte näher einzugehen. Unser Mandant ist gerne bereit, berechtigte Anliegen noch einmal neu zu prüfen.

Reaktion seitdem: keine.

Keine Video-Kontrollen ohne klares Gesetz

Sind Videoaufzeichnungen für Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen zulässig? Ja, aber nicht ohne eindeutige gesetzliche Grundlage. Eine Verwaltungsvorschrift reicht nicht aus. Mit dieser Begründung gab das Bundesverfassungsgericht einem Autofahrer Recht. Der war von einer Brücke aus gefilmt worden, sollte ein Bußgeld zahlen – und machte jetzt erfolgreich sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend.

Da jeder Autofahrer gefilmt wird, sieht das Bundesverfassungsgericht deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Videoaufzeichnung im öffentlichen Raum erfolgt:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung.

Für solche Eingriffe bedürfe es stets seine Gesetzes, betont das Verfassungsgericht. Verwaltungsvorschriften reichten nicht aus:

Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass – ausweislich der einleitenden Bemerkung – um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. …

Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen.

Das Amtsgericht muss den Fall jetzt neu verhandeln. Insbesondere muss es prüfen, ob die Videoaufnahme verwendet werden darf, obwohl sie rechtswidrig zustande gekommen ist.

Beschluss vom 11. August 2009, 2 BvR 941/08

Verwirrte Verfahren

Die Staatsanwaltschaft Ulm hat mich beeindruckt. Positiv. Sie beantragt von sich aus die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen meine Mandantin – und zwar zu Gunsten der Frau. Was zur Folge haben sollte, dass ein mittlerweile rechtskräftiger Strafbefehl aufgehoben und das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Die Geschichte ist nicht lang. Meine Mandantin stammt aus Afrika. Sie hielt sich illegal in Deutschland auf. Im Juni 2008 wurde sie in Göppingen erwischt. Wegen illegalen Aufenthaltes verhängte das Amtsgericht im Januar 2009 einen Strafbefehl. Eintausend Euro, die meine Mandantin bei sich hatte, waren gleich bei der Festnahme einbehalten worden. Die Geldstrafe belief sich dann, welch Überraschung, auf eintausend Euro.

Nun ist meine Mandantin aber noch einmal erwischt worden, und zwar im November 2008. Das war in Duisburg. Dort knöpfte man ihr 2.500 Euro ab und stellte das Verfahren wegen geringer Schuld ein. Die Einstellung in Duisburg erging einige Tage vor Erlass des Strafbefehls in Ulm.

Ich hatte mir dann erlaubt darauf hinzuweisen, dass der illegale Aufenthalt ein Dauerdelikt ist. Meiner Mandantin sei nicht nachzuweisen, dass sie zwischen den Kontrollen in Göppingen und Duisburg ausgereist sei. Somit liege nur eine Tat vor.

Eine Tat bedeutet aber, dass der Strafbefehl nicht hätte ergehen dürfen. Denn mit der Verfahrenseinstellung gegen eine Auflage von 2.500,00 Euro darf die betreffende Tat nicht erneut verfolgt werden. Das aber ist mit dem Strafbefehl geschehen.

Der Staatsanwalt in Ulm hat sich die Akte aus Duisburg kommen lassen – und nun von sich aus die Wiederaufnahme beantragt. Das ist ein fairer Zug. Normalerweise wird nämlich jedes juristische Schlupfloch genutzt, um es nicht zur Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten kommen zu lassen (aktuelles Beispiel).

Meine Mandantin wird sich auch freuen. Wenn der Antrag erfolgreich ist, kriegt sie ihre 1.000 Euro wieder. Für die hat sie hart gearbeitet.