GEZ-Mini-Update

Vor ziemlich genau zwei Jahren machte die Nachricht die Runde, dass ein „Rundfunkgebühren-Beauftragter“ (Volksmund: „GEZ-Fahnder“) vom Amtsgericht Neumünster zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Seine Methoden waren als versuchte Nötigung eingestuft worden.

Laut FAZ wollte der Mann dieses Urteil aber nicht hinnehmen, er ging in die Berufung. Das Urteil war damit nicht rechtskräftig. Durch Zufall bekam ich die Geschichte von damals auf den Bildschirm und fragte mich, was aus der Sache geworden ist. Vielleicht war der „Rundfunkgebühren-Beauftragte“ (Volksmund: „GEZ-Fahnder“) ja sogar freigesprochen worden.

Die Recherche war kurz, das Ergebnis eindeutig: Das Urteil ist längst rechtskräftig. Nachdem das zuständige Landgericht Kiel die Hauptverhandlung anberaumt hatte, nahm der Angeklagte die Berufung zurück, heißt es in einer Pressemitteilung des Landgerichtes Kiel vom Juni 2008.

Vielleicht war der Mann einfach motiviert durch die GEZ-Kampagne: „Natürlich zahl´ich“. In dem Fall die Geldstrafe wegen versuchter Nötigung.

Zoff zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft

Essen/Mülheim/Duisburg. Die Mülheimerin Marion W. könnte noch leben – sie wurde am 8. März 2009 erdrosselt in ihrer Wohnung gefunden. Der 38-jährige Thorsten D. hatte die Möglichkeit und die Zeit zu dieser Tat. Obwohl gegen ihn die Essener Kriminalpolizei schon fünf Monate vorher wegen einer anderen Tat gute Gründe für die Untersuchungshaft hatte, lehnte die Staatsanwaltschaft Duisburg den Antrag auf U-Haft dankend ab: „Die Polizei hat die Anregung erwogen“, schob Oberstaatsanwalt Bernd Englisch den Schwarzen Peter von der Behörde, „aber nicht zeitnah weiter verfolgt“. „Das ist eine Lüge“, konterte Polizeisprecher Ulrich Faßbender. Englisch begebe sich mit seiner „falschen Behauptung auf dünnes Eis“.

Fakt ist: Thorsten D. blieb nach dem sexuellen Missbrauch der 13-jährigen Tochter seiner Ex-Frau bis zum Prozess 9 Monate lang auf freiem Fuß. Er wurde erst vor knapp 3 Monaten zu 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Und sitzt wegen Verdacht des Totschlags an seiner ehemaligen Geliebten Marion W. seit 8 Tagen in Untersuchungshaft. „Das alles ist nur noch frustierend“, kommentiert Wilfried Albishausen vom Bund Deutscher Kriminalbeamten den Fall – die Essener Kriminalpolizei habe alles richtig gemacht. Die hatte im September vorigen Jahres durch eine Anzeige vom sexuellen Mißbrauch der 13-jährigen in Mülheim erfahren. Dem Mädchen soll Thorsten D. vorher Schlaftabletten gegeben haben, um sie zu betäuben. Einen Monat später regte die für Mülheim zuständige Kripo in Essen die Untersuchungshaft bei der Staatsanwalt Duisburg an. Wegen der Höhe der für den Täter zu erwartenden Strafe. Und wegen Verdunkelungsgefahr. Diese Gründe hielt die Staatsanwaltschaft für „nicht ausreichend“.

Dem widerspricht Oberstaatsanwalt Bernd Englisch zwar, kann aber keine Tatsachen nennen: „Die Akte ist unterwegs“. Danach ist er nicht mehr erreichbar. Unterdessen untermauert Polizeisprecher Ulrich Faßbender die Aktivitäten der Kripo. Als Thorsten D. ein Geständnis abgelegt hatte, sei der Eildienst der Staatsanwaltschaft Duisburg nicht erreichbar gewesen. Auch deswegen habe die Kripo einen Monat später noch einmal auf Untersuchungshaft gedrängt. Doch den Antrag der Staatsanwaltschaft habe es nicht gegeben. Unterdessen war in Mülheim die Leiche der erdrosselten Marion W. (49) gefunden worden. Die Essener Kripo ging zunächst von einer Selbsttötung aus, sicherte aber DNS-Spuren. Die wiederum führten nach Untersuchungen des Landeskriminalamtes zu Thorsten D. – er wurde am Donnerstag vergangener Woche an seiner Arbeitsstelle in Mülheim festgenommen und in Untersuchungshaft geschickt. Er hatte die Zeit und die Möglichkeit, Marion W. zu töten.

Dortmund: „Antikriegstag“ verboten

Münster/Dortmund. Weil ein gewalttätiger Verlauf nicht auszuschließen ist, bleibt der von einer privaten Person angemeldete Aufzug zum „Antikriegstag“ am kommenden Sanstag in Dortmund verboten. Das hat der 5. Senat des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts beschlossen und ist damit den Entscheidungen des Polizeipräsidenten Dortmund und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gefolgt.
In der Vergangenheit war es zu Übergriffen eines „Schwarzen Blocks“ aus rechten Kreisen gegen Polizeibeamte gekommen. Vergleichbare Gewalttaten hatte der Veranstalter für Dortmund nicht ausschließen können. Im Gegenteil: Er hatte versucht, Angriffe auf seiner Meinung nach rechtswidrig handelnde Polizisten zu rechtfertigen. (pbd)

Die Geisterarmee als Kündigungsgrund

Manche Selbstständigen dirigieren in ihrer Ein-Mann-Wohnzimmer-Firma eine wahre Geisterarmee.
Der Chief Operating Head of irgendwas ist natürlich nur über ein ausgefeiltes Ticket-System zu erreichen, spricht in der Korrespondenz ausschließlich im Plural („Wir werden Ihren Auftrag schnellstmöglich bearbeiten“) und von der Internetseite lächeln angebliche Team-Mitglieder aus dem Fotofundus des Homepage-Baukastens. Unverzichtbar dabei: das professionelle Headphone im Ohr.

Das schindet vielleicht Eindruck – kann aber allergrößte Schwierigkeiten mit dem Vermieter bringen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof zeigt (VIII ZR 165/08, Volltext).

In dem Fall ging es darum, ob die Kündigung eines Mieters gerechtfertigt war, der in einer Privatwohnung ohne Erlaubnis als Immobilienmakler arbeitete. Der Bundesgerichtshof blieb im Prinzip auf der Linie der bisherigen Rechtssprechung: Gegen eine berufliche Mit-Nutzung einer Privatwohnung ist generell nichts einzuwenden, wenn die Außenwirkung gering bleibt, also niemand gestört wird.

Ein Ausschlusskriterium sei aber, wenn der Selbstständige zu Hause Mitarbeiter beschäftige. Der Immobilienmakler bestritt zwar, Mitarbeiter gehabt zu haben – allerdings hatte er auf seiner Firmen-Homepage von einem „Team“ gesprochen. Ob es eine Geisterarmee war oder nicht, muss nun die Vorinstanz klären, an die der BGH den Fall zurückverwiesen hat.

Leicht wird es für den Immobilienmakler nicht: Der Bundesgerichtshof hat ihm die Beweislast aufgebürdet, dass das „Team“ ein Fake war, sozusagen ein Dream-Team.

Köln: Denkmal-Demo verboten

Eine rechtsextreme Gruppierung wollte in Köln gegen die Einweihung des Denkmals für die Opfer der NS-Militärjustiz demonstrieren. Das hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) mit der Begründung verboten. Allein der Aufruf zur Demonstration sei „in strafbarer Weise“ darauf ausgerichtet, die Opfer der NS-Militärjustiz „massiv in ihrer Würde herabzusetzen und verächtlich zu machen“ (AZ: 5 B 1265/09).

Das Denkmal soll daran erinnern, dass unter anderem die Tatbestände der Wehrkraftzersetzung und der Desertion in besonderer Weise in den Dienst der nationalsozialistischen Unrechts- und Willkürherrschaft gestellt worden seien und die Bejahung dieser Tatbestände auch in völlig belanglosen Fällen regelmäßig zur Verhängung der Todesstrafe geführt habe.

Das OVG folgte mit seinem Beschluss der Verbotsverfügung des Kölner Polizeipräsidenten und des Verwaltungsgerichts Köln. Dazu heisst es: „In der öffentlichen Identifikation mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft liegt stets ein Angriff auf die Menschenwürde der getöteten und überlebenden Opfer“. (pbd)

OLG Köln: Kredit-Werbung mit “Ab”-Zins zulässig

Das Oberlandesgericht Köln hat rechtskräftig entschieden, dass eine Kreditwerbung mit der Aussage „ab 4,44 % eff.p.a.“ zulässig ist. Sie enthalte kein Irreführungspotenzial (6 U 4/09, Volltext):

Sie ist vielmehr eindeutig und besagt, dass der Kredit je nach den Umständen zu unterschiedlichen Zinssätzen und im günstigsten Falle zu 4,44 % effektivem Jahreszins ausgegeben wird. (…) Entgegen der Meinung des Klägers enthält das Angebot nicht allein deshalb nur die „halbe Wahrheit“ im vorstehenden Sinne, weil der Nutzer auch noch ein Interesse hat, die Bedingungen für die Vergabe des Kredits zu erfahren. Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung – worauf die Parteien übereinstimmend hinweisen – die Werbung mit „ab-Preisen“ nur in Fällen als irreführend beanstandet worden ist, in denen – was hier nicht in Rede steht – Ware zu den beworbenen günstigsten Preisen nicht in ausreichendem Umfang vorrätig war.

Das Gericht lies offen, ob es anders entschieden hätte, wenn die neue „Verbraucherkreditrichtlinie“ bereits in Kraft wäre. Das Urteil enthält lediglich die Andeutung, dass „die Richtlinie in der Sache auch nicht so weitgehende Anforderungen stellt, wie der Kläger ihr entnehmen will.“

Neue „Kronzeugen“-Regelung ab 1. September

Das Bundesjustizministerium gibt bekannt:

Am 1. September 2009 tritt eine neue Strafzumessungsregel in Kraft. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig mildern oder ganz von Strafe absehen.

Die Reform knüpft an frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten die Möglichkeit eröffnete, das Verfahren einzustellen, von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern. Das geltende Strafrecht kennt spezifische („kleine“) „Kronzeugenregelungen“ für bestimmte Delikte, nämlich bei der Geldwäsche (§ 261 StGB), im Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 BtMG) und in sehr engem Umfang bei der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB).

Praktisch bedeutsam ist vor allem § 31 BtMG, dessen Anwendung in den vergangenen Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge bei der Aufklärung organisierter Rauschgiftkriminalität ermöglichte.
„Die neue Strafzumessungsvorschrift unterscheidet sich vor allem in zwei Punkten von den bisherigen Kronzeugenregelungen: Wir fassen den Anwendungsbereich breiter und treffen Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch“, so Bundesjustizministerin Zypries.

Einzelheiten der Neuregelung sind in der Pressemitteilung genannt.

Durchsuchung auch nachts nur mit Richter

Hamm. Die Vorschriften sind schräg. Auf der einen Seite zeigen sie sich streng grundsätzlich, lassen aber ganz klar auch Ausnahmen mit vielen Lücken zu. Die schlichte Frage heißt: Wer darf wann, warum und wie die Grundrechte anderer Menschen verletzten?

Da ist etwa kleiner Verkehrsunfall zur Abendzeit passiert. Dabei ist nur Blechschaden entstanden, nichts Schlimmes also. Dann aber meint ein Polizeibeamter, bei einem der Autofahrer eine Alkholfahne zu riechen. Der Fahrer verweigert den Atemtest, der Beamte will möglichst schnell Beweise sichern und setzt nun – notfalls auch mit Gewalt – die Entnahme einer Blutprobe durch. Das aber ist ein schwerwiegender Eingriff, den grundsätzlich nur ein Richter anordnen darf. Was nun? Der 3. Senat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) hat ein Urteil nun veröffentlicht, das Pflöcke setzt und die Justiz in die Bredouille bringt (AZ 3 Ss 293/08). Eigenmächtige Entscheidungen von Schutzpolizisten und Kriminalbeamten darf es nicht geben. Deswegen muss nun immer ein Richter erreichbar sein. Selbstverständlich auch nachts.

Das war bislang nicht so. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts war seit 5 Jahren bei den meisten nordrhein-westfälischen Amtsgerichten ein Eildienst für Richter geschaffen worden. An den konnten und mussten sich die Ermittler der Polizei aber nur zwischen 6 Uhr in der Früh und abends bis 21 Uhr wenden. Danach herrschte Stille. So war es auch der tiefen Nacht am 13. April 2007 in der Nähe von Minden. Nicht weit von einem Asylbewerberheim kontrollierte ein Polizeibeamter einen Mann. Der roch wohl stark nach Cannabis. Im Rucksack wurde denn auch Marihuana gefunden. Damit war der Verdacht auf eine Straftat mit illegalen Betäubungsmitteln deutlich geworden. Der Beamte dachte weiter. Er meinte, wenn der Mann schon Cannabis bei sich habe, könnte in dessen Wohnung noch mehr sein.

Also telefonierte der Beamte mit der Leitstelle seiner Behörde und die mit dem Eildienst der Staatsanwaltschaft. Danach ordnete der Beamte die Hausdurchsuchung an, wurde auch fündig. Eine Platte Haschisch, mehrere einzeln verpackte Haschischbrocken lagen da, drei Tüten mit Marihuana, Verpackungen und eine Feinwaage. Deshalb verurteilte das Amtsgericht Minden den Täter zu einer sechsmonatigen Haftstrafe auf Bewährung. Dieses Urteil aber hat der 3. Senat des OLG Hamm nun aufgehoben. Und auch gleich verboten, die in der Wohnung gefundenen Beweise gerichtlich zu verwerten. „Eine Durchsuchung greift schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre ein“, mahnt der Senat und bemängelt die fehlende richterliche Entscheidung – die Durchsuchung war also rechtswidrig. Der Senat beruft sich vehement auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und fordert den richterlichen Eildienst auch nachts. Doch woher soll das Personal kommen? Der Landesverband des Deutschen Richterbundes sieht ein „unlösbares Problem“, 500 Richter fehlen eh schon. „Wir arbeiten in enger Absprache an einem Konzept“, ließ gestern Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) wissen. Das Ziel sei es, mit personellen und organisatorischen Maßnahmen „binnen weniger Wochen“ eine Eildienstregelung für Richter und Staatsanwälte sicher zu stellen. Die Ministerin ist – nach einem Mord im Siegburger Gefängnis und Skandalen bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach – mal wieder in Not. (pbd)

Stichwort Richtervorbehalt
Schutzpolizisten, Kriminalbeamte, Zöllner und Steuerfahnder sind zwar Staatsbeamte, gehören aber zu vollstreckenden Behörden. Bestimmte Maßnahmen jedoch – beispielsweise das Abhören von Telefonaten, die Hausdurchsuchung und wie die Blutprobenentnahme auch andere Eingriffe in die Grundrechte – müssen von einem Richter angeordnet werden, der zur Justiz gehört („Richtervorbehalt“). Nur in seltenen Fällen, etwa „bei Gefahr im Verzuge“ erlauben Gesetze und Ordnungen den Vollstreckungsbeamten auch Maßnahmen, die sie mit Gewalt durchsetzen können. Aber auch diese Handlungen können von einem Richter überprüft werden. (pbd)

Wahlkampffluchturlaub

Bei der Planung meines Spätsommerurlaubs vor vielen Monaten war mir gar nicht bewusst, dass ich so dem Wahlk(r)ampf einige Zeit praktisch überhaupt nicht mitbekommen werde. Ein willkommener Nebeneffekt ist das aber auf jeden Fall.

Ich verabschiede mich hiermit für einige Tage in die Sonne. Falls mir gar nichts Berichtenswertes (über 140 Zeichen) begegnen sollte, ist mit mir wieder ab dem 15. September zu rechnen.

Bis dahin wird wieder Andreas Kunze im law blog schreiben. Herzlichen Dank an ihn für die Urlaubsvertretung.

Wahlvorbereitungsurlaub

Heute die Anfrage eines Kandidaten für den Bundestag, der dringend Wahlkampf machen möchte. Aber sein Arbeitgeber gibt ihm nicht frei. Sogar eine Abmahnung ist dem Kandidaten schon angedroht worden, sofern er drei Tage unbezahlten Urlaub nimmt – wie von ihm zunächst gewünscht.

Der Arbeitgeber stritt vehement ab, dass er so was wie Sonderurlaub für politische Kandidaten gibt. Der angehende Politiker wusste da auch nicht weiter.

Ich habe ihn darüber informiert, dass er gar nicht so bescheiden sein muss. Denn ihm steht doch der, sicherlich nicht allseits bekannte, Wahlvorbereitungsurlaub zu:

§ 3 Abgeordnetengesetz Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

Mal sehen, ob es der Kandidat bei den drei Tagen belässt.

Schnell eingestellt

„Sie hatten während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt.“ So lautet der Vorwurf gegen meinen Mandanten, einen Lkw-Fahrer. Angehalten worden ist er nicht. Vielmehr wurde er am 24. Juli 2009 auf der A 3 bei Kilometer 105,08 gefilmt. Im Rahmen einer Abstandsmessung, von einer Brücke aus.

Also einer jener Fälle, in denen Polizeibeamte die Videobänder der Abstandsmessungen nachher auf mögliche andere Verkehrsverstöße auswerten.

Vorgestern hatte ich mich als Verteidiger bestellt. Heute ein Anruf von der Autobahnpolizei Hilden: „Das Verfahren ist eingestellt.“

Das ging ja überraschend schnell. Womöglich eine erste Konsequenz aus dem noch frischen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Videoüberwachung des Straßenverkehrs eindeutiger gesetzlicher Vorschriften bedarf…

Reingelegt

Mandant schickt eine Filesharing-Abmahnung und einen Beratungshilfeschein. Dann bezahlt der Staat die Kosten für unser beliebtes Antwortschreiben, bis auf eine Selbstbeteiligung von 10 Euro. Mandant denkt mit und macht die Sache nicht unnötig kompliziert:

Ich lege Ihnen die 10 Euro, die Sie bekommen, rein.

Teures Formular

Das Amtsgericht Hagen antwortet auf einen Mahnbescheidsantrag:

Die geltend gemachten Auslagen für Vordruck / Porto erscheinen überhöht. Ist der Betrag tatsächlich entstanden, so fügen Sie der Antwort bitte entsprechende Belege bei.

Die Kritik ist nachvollziehbar. 556,60 Euro für ein Formular oder Porto sind doch etwas ungewöhnlich. Allerdings sind das auch die außergerichtlichen Anwaltsgebühren, die als Nebenforderung geltend gemacht werden.

Da bin ich wohl in der Zeile verrutscht.