Hurra, ein Handy!

Ich habe heute ein Paket erhalten. Inhalt:

– eine neue Frischdent-Zahnbürste;

– ein neuer Wilkinson-Rasierer;

– ein neues Motorola Motofone F 3 Mobiltelefon in schwarz.

Der Absender zieht es vor, anonym zu bleiben. Leider habe ich gar keine Zeit, mir Gedanken über den Inhalt zu machen. Deshalb auf diesem Weg ein schnelles und herzliches Dankeschön!

Nachtrag: Ich bin nicht allein.

Kontakt mit der Generation Praktikum

Ein Rechtsanwalt N. aus der Kanzlei S. bittet mich um Rückruf. Ich rufe zurück und höre:

Ich sollte nur eine Verbindung für den Kollegen S. herstellen. Der ist jetzt aber schon auf dem Weg nach Paderborn…

Zur Sache selbst sagen kann er mir nichts. Er sollte mich tatsächlich nur durchstellen. Ich vermute, das war ein Kontakt mit der Generation Praktikum.

Das soll das BKA dürfen

Patrick Breyer hat die für das Bundeskriminalamt vorgesehenen Befugnisse in Klartext übertragen:

Das Bundeskriminalamt soll im Einzelnen die folgenden Mittel anwenden dürfen:

1. Persönliche Daten sammeln
2. Personen befragen (diese sind verpflichtet, Auskunft zu geben)
3. die Identität von Personen feststellen und Berechtigungsscheine prüfen
4. Personen erkennungsdienstlich behandeln, das heißt u.a.
– der Person Fingerabdrücke abnehmen,
– der Person Handflächenabdrücke abnehmen,
– Foto der Person aufnehmen,
– Videoaufzeichnung der Person aufnehmen,
– äußere körperliche Merkmale der Person feststellen,
– Messungen an der Person vornehmen,
– die Stimme der Person aufzeichnen.
5. Personen vorladen (diese sind verpflichtet, zu erscheinen)
6. Besondere Mittel der Datenerhebung anwenden, darunter
– langfristige Observation von Personen
– geheimes Fotografieren, Filmen und Abhören, auch in Wohnungen
– sonstige Observationsmittel einsetzen wie GPS-Wanzen
– Beamte („verdeckte Ermittler“) und Privatpersonen („Vertrauenspersonen“) einsetzen, die sich das Vertrauen des Betroffenen durch Täuschung erschleichen und mit dem Betroffenen auch Wohnungen betreten dürfen; verdeckte Ermittler dürfen auch falsche Papiere benutzen
7. Personen zur geheimen polizeilichen Beobachtung ausschreiben
8. Datenbestände jeder Behörde, jedes Unternehmens und jeder Privatperson erheben, um sie nach bestimmten Merkmalen zu rastern (Rasterfahndung)
9. heimlich Computer und andere Geräte überwachen und Daten auslesen
10. Telefon, Handy, E-Mail, Internet und andere Telekommunikation überwachen
11. Verbindungsdaten abrufen, einschließlich verdachtslos auf Vorrat gespeicherter Daten
12. Standortdaten von Handys abrufen, einschließlich verdachtslos auf Vorrat gespeicherter Daten
13. Internet-Nutzungsdaten abrufen, z.B. von Google und eBay
14. Handys identifizieren und lokalisieren („IMSI-Catcher“)
15. Platzverweise erteilen
16. Personen in Gewahrsam nehmen
17. Personen durchsuchen
18. Sachen in Abwesenheit des Eigentümers geheim durchsuchen
19. Sachen sicherstellen
20. Wohnungen durchsuchen. Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.
21. Das BKA darf erlangte Daten an jede öffentliche Stelle zur Abwehr einer erheblichen Gefahr und zur Strafverfolgung weiter geben. Das gilt auch für „Zufallsfunde“. Das BKA darf erlangte Daten auch an die Geheimdienste für deren Zwecke weiter geben.

Vor den Maßnahmen des BKA geschützt sind nur Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete, wenn sie ihren Beruf ausüben und nicht Verursacher der abzuwehrenden Gefahr sind.

Kaum zu unterbieten

Mein Mandant ist angeklagt, bei REWE Salatsaucen im Wert von 3,95 € in die Tasche gesteckt zu haben. Obwohl der Gute kein besonders umfangreiches Vorstrafenregister hat, ist sogar schon ein Hauptverhandlungstermin anberaumt.

Falls ich die Verhandlung nicht doch noch abgewendet kriege, wird das die kleinste Schadenssumme, für die ich bisher meine Robe angezogen habe.

Was willst du…

Aus einem rechtskräftigen Strafbefehl:

Sie beschimpften am … in K. den Geschädigten B. mit den Worten: „Was willst du, du Arschloch, ich ficke deine ganze Familie, bis Blut spritzt du kleiner Schwanz.“

25 Tagessätze gab es dafür.

Weggeworfenes Geld

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf macht sich ohne jede Not bereitwilligst zum Büttel der Musikindustrie. Der Musikindustrie liefert die Behörde auf Kosten der Steuerzahler tausende Personalien zumeist Jugendlicher, damit die teuer abgemahnt werden können.

In den Tauschbörsen des Internets lauert eine Tücke. Wer sich dort auch nur ein Liedchen auf seinen heimischen Computer lädt („download“) und dann wieder anderen Teilnehmern zur Verfügung stellt („upload“), gerät in die Fänge von speziellen Fahndern. Es sind Firmen, die ständig diese Tauschbörsen beobachten. Und sofort dokumentieren, auf welchem Computer die digitalisierten Klänge gelandet sind.

Die „IP-Adressen“ werden der Musikbranche gemeldet, die ihre Anwälte einschaltet. Und die behaupten nun, die Melodie sei „eine persönliche geistige Schöpfung“, der „upload“ also eine Verletzung des Urheberrechtsgesetzes. So ist es auch. Aber es ist keine Straftat, die eine Staatsanwaltschaft verfolgen muss.

Es geht um ein Delikt, das im Wege der privaten Klage verfolgt wird und zunächst vor einen Schiedsmann gehört. Der soll versuchen, den Streit zu schlichten. Weil aber die Musikindustrie noch gar nicht weiß, gegen wen sie vorgehen soll und bei den Internet-Anbietern keine Auskunft bekommt, zeigt sie die Tat bei der Staatsanwaltschaft an. Die soll dann ermitteln, wer hinter der IP-Adresse steckt.

Zu solchen Ermittlungen allerdings sind die Staatsanwälte nicht verpflichtet. Dass die in Düsseldorf es dennoch tun, begründet Behördensprecher Arno Neukirchen mit der Ziffer 87 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV). Dort heißt es, wenn der in seinem (Urheber-)Recht Verletzte die Tat „nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufklären könnte“, dann „soll der Staatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen anstellen“.

Dieses „soll“ deutet Neukirchen als „muss“. Dass die Vorschrift „nicht für unbedeutende Verfehlungen“ gilt – Neukirchen lässt das kalt. Er schätzt lieber: „So unbedeutend ist das nicht!“ Also waren allein im vorigen Jahr ein Staatsanwalt und zwei Mitarbeiter damit beschäftigt, in 4 592 Verfahren 10.386 IP-Adressen für die Musikindustrie zu ermitteln. Die Justiz, den Staat, kostet die Ermittlung nur einer dieser Adressen zwischen 20 und 60 Euro. Neukirchen spricht von insgesamt rund 30.000 Euro, die an die Internet-Anbieter für deren Auskünfte gezahlt worden seien.

Die normale Hochrechnung indes (durchschnittlich 40 Euro pro Ermittlung) kommt auf 415.440 Euro. In jedem Fall ist das weggeworfenes Geld, weil es die Staatsanwaltschaft von den Anwälten weder zurückfordern darf noch kann. Die aber kassieren pro Abmahnung zwischen 200 und 300 Euro.

Und: Die Ermittlungsverfahren werden sang- und klanglos eingestellt. Sie sind letzlich doch „unbedeutend“. Die Akten verstauben in den Kellern. „Ja, ja“, so sinniert Rolf Haferkamp von der benachbarten Staatsanwaltschaft Duisburg über die Düsseldorfer Methode, „man sollte schon wissen, vor wessen Karren man sich spannen lässt!“

Der Behördensprecher an der Ruhr nennt die Anzeigen der Musikindustrie eine „bodenlose Unmoral“, für die der Staat „irrsinnige Beträge“ ausgibt. Dabei wolle die Industrie gar keine Straftaten aufgeklärt haben. Sondern nur zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen. Folgerichtig werden die Anzeigen in Duisburg erst gar nicht bearbeitet: „Staatsanwälte haben sich anderen Verfahren zu widmen“.

Zumal, wie das Landgericht Saarbrücken entschieden hat (AZ 5 (3) Qs 349/07), die Personalien hinter den IP-Adressen nicht von Amts wegen herausgegeben werden dürfen. Das „schutzwürdige Interesse“ der beschuldigten Person überwiege. Denn, so wörtlich, „aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.“

Genauso argumentierte übrigens auch das Landgericht Hamburg (AZ: 308 O 76/07). Über den Widerspruch zwischen den Behörden in Düsseldorf und Duisburg berät derzeit die vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf. Sie will Anfang Mai ihre Entscheidung verkünden. Und kommt womöglich zu dem Ergebnis, über das sich die Kontrahenten immerhin schon einig sind: Der Gesetzgeber ist es, der Klarheit schaffen muss. (pbd)

Einige Gründe fürs Waffenverbot

Die alte Frau steht vorne an der Kasse. Sie packt ihren Einkauf ein. Der Rollator ist ihr dabei im Weg. Endlich ist alles verstaut, sie kramt im Portemonnaie. Schon da verdrehen die ersten in der Warteschlange die Augen.

„Ist mir sehr peinlich“, sagt die alte Dame zum Kassierer. „Aber ich habe, glaube ich, kein Geld eingesteckt.“ Auch am Tag danach staune ich noch, was für Hass und Aggression so ein harmloses Missgeschick auslösen kann. Da wird quer durch alle Altersgruppen von „dämlicher Schwutte“ gezischt, „unglaublich“ geraunt und auf das „Scheiß Altenheim um die Ecke“ geschimpft.

Außerdem wird der Kassierer angemacht, weil er seelenruhig den Einkauf zurücknimmt und der Frau erklärt, er werde Mineralwasser, Kohlköpfe und Vollkornbrot einfach an der Kasse lassen. „Ich komme in fünf Minuten wieder“, sagt die Kundin dankbar. „Tun Sie das, ich bin hier für Sie da“, sagt der Kassierer und wendet sich gleichmütig dem nächsten Kunden zu.

Das ist derjenige, der die alte Frau für eine „Bekloppte“ hielt. Er schüttet zwei Rucksäcke und eine Plastiktüte voll mit Pfandflaschen aufs Kassenband.

Idiot.

Nazisprüche gegen Bahnchef bleiben folgenlos

Wenn der Chef der Deutschen Bahn AG im Dritten Reich in derselben Position gewesen wäre wie heute, hätte er mit großer Überzeugung Deportationen angeordnet – so hatte es Michael Szentei-Heise, der Geschäftsführer der Jüdischen Gemeinde vor gut einem Monat in Düsseldorf gesagt. Und damit kritisiert, dass die Deutsche Bahn Geld für eine auf ihren Schienen rollende Ausstellung forderte, die an von Nazis ermordete Kinder und Jugendliche ermahnte („Der Zug der Erinnerung“).

Die Worte von Szentei-Heise sind zwar „äußerst drastisch“, so befand gestern die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, aber keinesfalls strafbar. Die Kritik sei vom Grundrecht der Meinungsfreiheit abgedeckt. Dazu kommt, dass die Finanzforderung der Deutschen Bahn „breite Bevölkerungskreise beschäftigt“ und mit großen Gefühlen verbunden ist: „Die Meinungen in der Öffentlichkeit gehen durchaus auseinander“.

Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass Szentei-Heise seine Enttäuschung in Richtung Mehdorn personifizierte. Die Staatsanwaltschaft hat außerdem berücksichtigt, dass sich Szentei-Heise „konkret und hautnah an die Gräueltaten“ erinnerte, die unter der Herrschaft der Nationalsozialisten den jüdischen Mitbürgern angetan worden sind.

Deswegen, so heisst es, dürfte es sich um eine einmalige Entgleisung handeln. Mehdorn hat jetzt noch die Möglichkeit der privaten Klage, er könnte Szentei-Heise vor einen Schiedsmann bringen. (pbd)

Der nicht nachlesbare Entwurf

Das Bundesinnenministerium vermeldet zwar stolz, dass der Entwurf des neuen BKA-Gesetzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Leider vermeidet es die Behörde aber, den Entwurf zu veröffentlichen. Seltsam, da es doch extra eine Seite für Gesetzesentwürfe gibt, die im Innenministerium erarbeitet wurden.

Beim Bundesjustizministerium finde ich gar nichts zum aktuellen Entwurf.

Wir müssen uns also mit Bewertungen von Journalisten zufrieden geben, die den Entwurf offensichtlich im Detail kennen. Die Süddeutsche Zeitung teilt den Jubel des Innnenministers jedenfalls nicht und konstatiert die „Lidlisierung des Rechts“.

… der deutschen Sprache nicht mächtig

„Bitte geben Sie an, ob Sie für die Durchführung der Hauptverhandlung einen Dolmetscher benötigen.“

Schon in der Strafanzeige steht zur Beschuldigten:

… der deutschen Sprache nicht mächtig.

Es ist kaum zu erwarten, dass sich das kurzfristig geändert hat.

„Die lagen sich in den Armen“

Dem Streit ein Ende machen. Und mit der Versöhnung einen möglichst langen Frieden schaffen. Nach diesem Prinzip arbeitet die nordrhein-westfälische Justiz schon, will es jetzt aber noch stärker einsetzen. Das Zauberwort dazu heißt Mediation. Gemeint ist also die Vermittlung zwischen Kontrahenten durch einen Richter. Nach guten Erfahrungen auf dem Lande kommt die Art dieser Schlichtung nun auch in eine Großstadt. Das Landgericht Essen bietet ab dem 1. Mai an, was sich an Gerichten in Minden und Paderborn bewährt hat.

Nicht weit davon, in einem kleinen Dorf, leben zwei Brüder. Beide sind um die 70. Vor fünf Jahren gerieten sie in alkoholisiertem Zustand aneinander. Der eine beleidigte den anderen. Und dem fiel nun neulich ein, dass er früher beim Hausbau seines Bruder tüchtig geholfen hatte. Den verklagte er nachträglich, wollte eine Entschädigung. Richter Adalbert Heine erkannte: Ein Fall für die Mediation. Er setzte den Prozess aus und die verfeindeten Brüder an einen Tisch mit Kaffe und Plätzchen.

Er sprach mit ihnen zunächst über die Kindheit, die Jugend, das Leben. Und nach zwei, drei solcher Stunden plötzlich erkannte der Kläger: Er war ja nur verärgert gewesen, wollte tatsächlich gar kein Geld. „Die lagen sich in den Armen“, berichtet der zufriedene Richter Heine. Diesen Erfolg hätte er in einem normalen Zivilverfahren nicht erreichen können: „Da gibt es nur das übliche Hin und Her, am Schluss das Urteil“.

Die Mediation dagegen wird mit einem Protokoll abgeschlossen, in dem der Vergleich steht. Zeit und Vertrauen machen den Erfolg der Vermittlung aus. Die Dauer der Sitzungen sind nicht festgelegt; sie richten sich nach dem, was die Beteiligten zu sagen haben. So können die Hintergründe herausgearbeitet und überzeugende Lösungsmöglichkeiten entwickelt werden.

Die Gespräche werden nicht öffentlich geführt, sie bleiben sogar strikt geheim. Die Eröffnungsphase besteht darin, die Verfahrensregeln auszuhandeln. Danach werden regelungsbedürftige Punkte erarbeitet und gewichtet. Während der dann folgenden „Konfliktbearbeitung“ sollen eigene Interessen erkannt und die Interessen des anderen wahrgenommen werden. Dem folgen die Lösungsmöglichkeiten. Am Schluss steht der Abschluss einer Vereinbarung.

Der Schlichter ist bei alledem neutral, er gibt keinen rechtlichen Rat. Er hilft lediglich bei der Suche nach Übereinstimmung, er schafft eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgt für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer miteinander. Der Richter entscheidet auch nicht. Ist die Mediation erfolgreich, endet sie mit einer verbindlichen Vereinbarung, die für alle Beteiligten gilt. Wenn die Vermittlung scheitert, hat das keinerlei nachteilige Auswirkungen: Das Verfahren wird an den gesetzlichen Richter zurückgegeben, von diesem wieder aufgenommen und weiter geführt.

„Die Geschichte der Mediation ist eine Erfolgsgeschichte“, so lobte bereits Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) vor der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Die Entwicklung indessen war langsam. Der amerikanische Rechtswissenschaftler Robert Fisher entwickelte vor etwa 20 Jahren das so genannte „Harvard-Konzept des sachgerechten Verhandelns“. Sein Buch wurde zum Bestseller und trug wesentlich dazu bei, die Idee der Mediation bekannt zu machen.

In Nordrhein-Westfalen gab es bislang über 1000 Mediationsverfahren, die Erfolgsquote im zivilgerichtlichen Verfahren liegt bei über 70, bei Verwaltungsgerichten sogar bei 90 Prozent. Allerdings mussten über 100 Richter erst jeweils über 11 Tage lang ausgebildet werden. Sie opferten oft ihre Wochenenden, um den normalen Betrieb in den Gerichten nicht übermäßig zu belasten.

Die Schulung an der Justizakademie in Recklinghausen lehrt effektives Verhandeln, Phänomene der Wahrnehmung (steht eine Geste einer Aussage entgegen?) und Konflikt- sowie Stressbehandlung. Das alles haben nun auch 20 von 79 Zivilrichtern des Landgerichts in Essen hinter sich. Das Pilotprojekt soll zeigen, ob sich die Mediation auf andere Großstädte – Aachen etwa ist schon im Gespräch – übertragen lässt.

„Wir wollen auch die Industrie ansprechen“, sagt Behördensprecherin Nicola Brand, „da gibt es einen großen Bedarf“. Sie denkt an Bauprozesse und an die Auflösung von Gesellschaften. „Das Verfahren eignet sich insbesondere für Menschen, die sich im Leben mehrfach treffen“. Und dem Streit ein Ende mit Aussicht auf Frieden machen wollen. (pbd)

Apple – schon immer etwas teurer

Nur falls mal jemand die Idee haben sollte, sich mit iPhones vom Graumarkt etwas dazuzuverdienen: Für Unterlassungs- und Auskunftsansprüche setzen die Apple-Anwälte einen Streitwert von zwei Millionen € an. Allein das Abmahnschreiben soll demnach 13.512,80 € netto kosten.