Ampel rot, Motor aus – Handy erlaubt

Ein Autofahrer darf bei abgeschaltetem Motor mit seinem Mobiltelefon an einer roten Ampel telefonieren. Da der Fahrer sich ordnungsgemäß verhält, darf kein Bußgeld verhängt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2007 (Az: 2 SsOWi 190/07) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Ein Autofahrer hielt an einer Ampel, die „Rot“ anzeigte. Er schaltete den Motor ab, nahm sein Handy und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Nachdem er das Gespräch beendet hatte, schaltete die Ampel auf Grün, woraufhin der Autofahrer den Motor startete und losfuhr. Er wurde von Polizeibeamten beobachtet, die ihm ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erteilten, weil er als Autofahrer das Mobiltelefon nicht benutzen dürfe. Das war aus Sicht der Polizisten auch bei abgeschaltetem Motor im Straßenverkehr der Fall. Das Amtsgericht Iserlohn verurteilte den Autofahrer noch, weil es ohne Bedeutung sei, dass der Fahrer den Motor ausgeschaltet habe. Schließlich habe der Fahrer sich im Straßenverkehr bewegt.

Vor dem Oberlandesgericht hatte die Beschwerde des Fahrers aber Erfolg. Der Autofahrer wurde freigesprochen. Zwar dürfe der Fahrer als Fahrzeugführer kein Mobiltelefon benutzen. Dies gelte jedoch nach der Straßenverkehrsordnung ausnahmsweise dann nicht, wenn das Auto stehe und der Motor abgeschaltet sei. Die Situation an der Rotlichtampel stelle diese Ausnahme dar, denn der Fahrer habe mit Abschalten des Motors die Regelung befolgt. Weil er sich im Sinne der Straßenverkehrsordnung verhalten habe, könne er auch nicht mit einem Bußgeld belastet werden. So auch das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Urteil vom 27. September 2006 (Az: 3 Ss Owi 1050/06).

Versicherungsmäßig abgedeckt

Und dann war da noch der Anwalt, der einen vernünftigen Vergleichsvorschlag des Gerichts mit den Worten beiseite wischte:

So was müssen wir nicht machen. Bei uns ist das Verfahren versicherungsmäßig voll abgedeckt.

Offensichtlich geht der Anwalt davon aus, dass das Gericht die Zeugen hören muss. Wenn er den Richter kennen würde, was er nicht tut, weil er von auswärts kommt, wüsste er, dass dieser Vorsitzende nicht lange mit Klagen fackelt, wenn der Sachvortrag dünn ist und den Anspruch nicht trägt.

Wenn der Anwalt dem Richter wenigstens vorher zugehört und das Gehörte verarbeitet hätte, wüsste er aber immerhin, dass seine Klage durchaus in diese Kategorie fallen kann. Also hätte er sich wenigstens seinen doofen Spruch sparen sollen. Denn der ist wirklich eine Einladung zum Konter.

Ich rechne allerdings mit gar nichts. Umso größer ist später die Freude.

Linkspolitiker für Verfassungsschutz tabu

Der Verfassungsschutz darf den Bundestagsabgeordneten der Linkspartei Bodo Ramelow nicht beobachten. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute entschieden.

In einer kurzen mündlichen Begründung der Entscheidung wies das Gericht darauf hin, die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz – einschließlich des von der Behörde ausdrücklich vorbehaltenen Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel – unter Berücksichtigung seines Status als Abgeordneter, seiner Parteifunktionen und seiner konkreten politischen Betätigung lägen nicht vor.

Das Gericht erklärte ausdrücklich, dass es die Fragen, ob Abgeordnete schon wegen ihres Abgeordnetenstatus grundsätzlich nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden dürfen und ob die frühere „Linkspartei.PDS“ bzw. „Die Linke“ als solche beobachtet werden darf, nicht entschieden hat.

Gegen das Urteil ist Berufung möglich.

Pressemitteilung des Gerichts

NRW: Beamte klagen gegen neue Behörden

Das Land Nordrhein-Westfalen will Bürokratie abbauen, doch Beamte und Personalvertretungen wehren sich: Allein das Verwaltungsgericht Düsseldorf beschäftigt sich momentan mit 9 Klagen und 10 Eilanträgen – Angehörige der aufgelösten Versorgungsämter und der verlagerten Umweltverwaltung wollen nicht vesetzt werden, sie machen ihre Mittbestimmungsrechte geltend.

In sieben Fällen entschied das Verwaltunsgericht bereits gegen das Land. Die Arbeit der einst staatlichen Versorgungsämter wird seit Jahreswechsel von den Gemeinden erledigt. Dorthin ist auch die Umweltverwaltung, die bei den Bezirksregierungen bestand, ausquartiert worden. (pbd)

Ebenfalls zum Thema: Land stellt Beamten Autos zur Verfügung

Schnelle Bayern

Eins muss man den bayerischen Behörden lassen. Sie sind auf Zack. Heute Morgen habe ich ein Fax ans Ausländeramt Schweinfurt gesandt; knappe vier Stunden später lag schon die Antwort vor. Das ist in dem betreffenden Fall zwar Rekord. Aber auch sonst musste ich bisher nie mehr als zwei, drei Tage auf eine Reaktion warten.

Bei nordrhein-westfälischen Ausländerämtern, vor allem in den Großstädten, kommt die Antwort meistens erst nach Wochen oder Monaten. Wenn überhaupt.

Was meinen Sie mit einem Fernabsatz-Widerruf?

Jonas Breyer aus Frankfurt hatte ein simples Anliegen. Er wollte sein DVD-Abo bei Amazon widerrufen. Hierzu hat er binnen zwei Wochen das Recht, wie es sogar in den einschlägigen Bedingungen bei Amazon heißt:

Der Nutzer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn der Vertrag geschlossen worden ist und der Nutzer diese Belehrung erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Diesen Widerruf erklärte Fast-Kunde Breyer dann auch, wurde von Amazon jedoch nicht erhört. Ich zitiere aus den bisher gewechselten E-Mails:

01/14/08 16:43:33
Ihr Name:J. Breyer
Bestellnummer: xy

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich meine Anmeldung zum Amazon-DVD-Verleih mit
meinem Amazon-Account nach den maßgeblichen Fernabsatzvorschriften.
Ich bitte um Rückabwicklungen eventueller Lastschriften und um eine
kurze Bestätigung meines Widerrufs.

Mit freundlichem Gruß

J. Breyer


Guten Tag,

vielen Dank für Ihr Schreiben an den Amazon.de DVD-Verleih.

Wir bestätigen die Kündigung Ihrer Teilnahme am DVD-Verleih.

Bitte beachten Sie diesen Hinweis aus unseren Geschäftsbedingungen:

Mit Kündigung des Abonnements ist der Nutzer verpflichtet, alle noch ausstehenden DVDs innerhalb von 15 Tagen nach einem solchen Datum zurückzugeben. Sollten die DVDs nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Kündigung bei Amazon.de eingetroffen sein, hat der Nutzer Amazon.de den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, indem er einen Betrag von 25,00 EUR pro nicht zurückgegebene DVD bezahlt.

Eine Neuanmeldung ist jederzeit möglich. Sie können natürlich die Ausleih-Liste weiterbenutzen, ohne Teilnehmer zu sein.

Wir hoffen, wir konnten weiterhelfen.

Freundliche Grüße

Kundenservice Amazon.de
http://www.amazon.de

Date: Mon Jan 14 22:35:54 UTC 2008
Subject: Rückmeldung_an_Amazon.de

CUSTOMER: J. Breyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

Es ist bedauerlich, dass Sie es vorgezogen haben, eine Standard-Textbaustein-Mail an mich rauszuschicken, statt meine E-Mail richtig zu lesen.

Es war darin ausdrücklich *nicht* von einer Kündigung meines Leihvideo-Vertrags die Rede, sondern um einen Widerruf nach Fernabsatz-Recht. Dies bedeutet, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Es fällt auch keine erste Monatsgebühr an, weil mangels Vertrag auch keine einmonatige Mitgliedschaft besteht.

Bevor Sie dies unqualifiziert bestreiten, womöglich noch mit unpassenden Textbaustein-Antworten, empfehle ich Ihnen sich vorher erst einmal rechtlich beraten zu lassen.

Vorsorglich weise ich schon jetzt darauf hin, dass gleichwohl erfolgte Lastschriften widerrufen werden und weitere Schadensersatzansprüche meinerseits auslösen.

Bitte bestätigen Sie mir kurz den Erhalt.
Mit freundlichem Gruß

J. Breyer

Guten Tag, J. Breyer!

Herzliche Gruesse vom Amazon.de DVD-Verleih.

Ihre Teilnahme beim Amazon.de DVD-Verleih endet zum naechsten Zahlungstermin am 27 Januar 2008. Bis dahin koennen Sie weiterhin DVDs ausleihen. Damit Sie anschließend keine weiteren Gebuehren zahlen muessen, schicken Sie bitte alle ausgeliehenen DVDs spaetestens bis zum 11 Februar 2008 an uns zurueck.

Gemaeß unseren Allgemeinen Geschaeftsbedingungen zum DVD-Verleih entfaellt mit der Kontoschließung zum 27 Januar 2008 der Rabatt von 5% auf DVD-Käufe bei Amazon.de. DVDs, die Sie bis zu diesem Datum bestellt haben und die erst danach in den Versand gehen, erhalten ebenfalls keinen Rabatt.

Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht, da die E-Mail-Adresse nur zur Versendung, nicht aber zum Empfang von E-Mails eingerichtet ist.

Mit freundlichen Gruessen

Ihr Amazon.de DVD-Verleih

Date: Tue Jan 15 10:03:21 UTC 2008
Subject: Rückmeldung_an_Amazon.de
CUSTOMER: J. Breyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

Einmal mehr haben Sie meine E-Mail bzgl. des DVD-Verleihs nicht
gelesen oder nicht verstanden. Es handelt sich *nicht* um eine Kündigung, die erst zum nächstmöglichen Termin wirksam würde. Es handelt sich vielmehr um einen Fernabsatz-Widerruf gemäß Nr. 5 Ihrer AGB. Nach diesem wird der Vertrag komplett rückabgewicklt, vgl. § 357 BGB.

Es gibt in diesem Fall auch keine einmonatige Vertragslaufzeit.

Ich wiederhole nochmals: Es handelt sich *nicht* um eine Kündigung, sondern um einen Fernabsatz-Widerruf.

Mit freundlichem Gruß

J. Breyer

Guten Tag,

vielen Dank für Ihr Schreiben an den Amazon.de DVD-Verleih.

Was bitteschön meinen Sie mit einem Fernabsatz-Widerruf?

Sie erreichen uns am schnellsten über unser Kontaktformular auf den Hilfe-Seiten oder direkt über folgenden Link:

www.amazon.de/kontaktformular-dvdverleih

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche noch einen schönen Tag.

Freundliche Grüße

R. B.
Kundenservice Amazon.de
http://www.amazon.de

Stay tuned.

Wirrer Text

Notiz aus dem Sekretariat:

Bitte den Diktatentwurf genau durchsehen. Nach der Einleitung kommt eigentlich nur noch wirrer Text.

Das bezieht sich auf die Passagen, die ich aus der Stellungnahme eines Mandanten unbesehen habe einrücken lassen.

Hoffe ich mal.

Antrag zur Vorratsdatenspeicherung hängt in der Luft

Was ist eigentlich aus dem Eilantrag gegen die Vorratsdatenspeicherung geworden? Zu Jahresbeginn wurde in Karlsruhe nicht nur eine (Massen-)Verfassungsbeschwerde eingereicht, sondern auch eine einstweilige Verfügung beantragt.

Eine Eilentscheidung scheitert bislang aus einem profanen Grund. Die Karlsruher Richter sind sich nicht einig, welcher Senat den Fall bearbeiten darf, berichtet die tageszeitung. An sich ist der Erste Senat für Verfassungsbeschwerden zuständig. Aber im Zweiten Senat soll man darauf pochen, Schwerpunkt der Beschwerden sei die Umsetzung einer EU-Richtlinie. EU-Recht gehört zum Aufgabengebiet des Zweiten Senats.

Die taz:

Bis zur Klärung der Zuständigkeit ist niemand für den Fall verantwortlich. In Karlsruhe wird damit gerechnet, dass die Richter zunächst lange Schriftsätze wechseln, in denen sie begründen, warum ihr Senat den Fall bekommen soll und der andere nicht. … Können sich die Karlsruher Richter nicht einigen, wird ein Sechser-Ausschuss einberufen, dem je drei Mitglieder beider Senate angehören. Im Falle eines Patts entscheidet der Präsident Hans-Jürgen Papier.

Mal wieder an die frische Luft

Das Bundeskriminalamt soll auch Abgeordnete, Strafverteidiger und Pfarrer vorbeugend abhören dürfen, berichtet der Kölner Stadtanzeiger. Im neuesten Entwurf des BKA-Gesetzes soll stehen, dass hierfür schon „Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ ausreicht.

Dazu merkt der Autor des Artikels an:

Die genannte Einschränkung – bei „Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ – ist minimal, denn die neuen Befugnisse im BKA-Gesetz dienen ja gerade der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus, der üblicherweise „Leib, Leben oder Freiheit“ bedroht.

Wie lange war ich eigentlich nicht mehr am Rheinufer? Das ist nur ein paar Schritte vom Büro entfernt. Man kann dort so schön spazieren gehen. Wer weiß, vielleicht schaffe ich mir sogar einen Hund an.

OLG Düsseldorf: Usenet-Betreiber haften nicht

Mit Urteil vom 15.01.2008 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: I-20 U 95/07) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können.

Mit dem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil wurde ein früheres Urteil des LG Düsseldorf vom 23.05.2007 (Az: 12 O 151/07) aufgehoben. Die Berufungsentscheidung des OLG Düsseldorf ist rechtskräftig; weitere Rechtsmittel gibt es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht.

Im Frühjahr 2007 hatte die ProMedia GmbH ermittelt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers United Newsserver die Aufnahme „Mitternacht“ von „LaFee“ aus dem Usenet abgerufen werden konnte. Da die Aufnahme dort jedoch ohne Einwilligung der Rechteinhaberin EMI veröffentlicht worden war, nahmen deren Anwälte United Newsserver auf Unterlassung in Anspruch.

United Newsserver ließ die Abmahnung jedoch durch Rechtsanwalt
Sascha Kremer
aus Mönchengladbach zurückweisen. EMI beantragte daher vor dem LG Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen United Newsserver, die vom LG Düsseldorf zunächst auch erlassen worden ist.

Mit Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils hat das OLG Düsseldorf einen weiteren Beitrag zur Schaffung von Rechtssicherheit für Usenet-Provider geleistet. Zuvor hatte bereits das LG München I (Urteil vom 19.04.2007 – 7 O 3950/07) in einem von Sony BMG angestrengten Verfahren die Musikindustrie in die Schranken verwiesen und einen Verfügungsantrag gegen United Newsserver zurückgewiesen. Das OLG München (Beschluss vom 16.08.2007 – 29 U 3340/07) hat die Abweisung des Verfügungsantrags zwischenzeitlich bestätigt; auch dieses Urteil ist rechtskräftig.

Die schriftliche Begründung der neuen Entscheidung liegt noch nicht vor.