„Verteidiger“

Aus einem Prozessbericht:

Wegen Mordes an einer Krankenschwester muss ein bereits vorbestrafter Mörder bis an sein Lebensende hinter Gittern bleiben. Das Landgericht Passau verurteilte den 42-Jährigen heute wegen Mordes zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung. Außerdem stellte das Gericht eine besondere Schwere der Schuld fest.

Es folgte damit den Plädoyers der Staatsanwaltschaft, der Nebenklage und des Pflichtverteidigers.

Das ist ungefähr so, wie wenn dich dein Arzt absichtlich mit einer Krankheit infiziert. Kaum vorstellbar, dass es nicht zumindest sachliche Gründe gab, um es wenigstens beim Antrag auf ein „mildes Urteil“ zu belassen.

Der Wahlverteidiger hat es nach dem Bericht ja auch hingekriegt, um eine weniger harte Entscheidung zu bitten. Einige Argumente scheint er immerhin gefunden zu haben.

(Quelle des Links)

Perversion sondergleichen

Manche Rechtsanwälte sind um starke Formulierungen nicht verlegen:

Die Beschuldigung meines Mandante stellt nach der mir vorliegenden Sachverhaltsschilderung eine Perversion sondergleichen dar. Daher erstatte ich hiermit Strafanzeige gegen den angeblich Geschädigten.

Dabei steht es anhand der Aussagen (unbeteiligter) Zeugen 4 : 0. Gegen den Beschuldigten.

Drogenfrei

„Ich bin seit 16 Monaten drogenfrei.“ Und das nach 16 Monaten Untersuchungshaft. Hochachtung, sage ich dazu. Ausgerechnet im Knast von dem Stoff runterzukommen, ist wirklich eine Leistung.

Bayerns Polizei hat alles im Griff

Die bayerische Polizei scheint Kriminalität und Terrorgerfahr bestens im Griff zu haben. Anders ist es wohl kaum zu erklären, dass jetzt sogar Flugreisende am Airport darauf kontrolliert werden, ob sie ihre schulpflichtigen Kinder außerhalb der Ferien ins Ausland schmuggeln. Oder nach Ferienende mit ihren Kindern zurückkehren, ohne ärztliches Attest oder schriftliche Genehmigung der Schule.

n-tv berichtet.

(Danke an Tobias B. für den Link)

In Ruhe rechnen

Am Sozialgericht haben wir ein altes Schätzchen verhandelt. Die Stadt forderte angeblich zu Unrecht gezahlte Sozialhilfe zurück – aus den Jahren 1996 bis Mitte 1998. Schon die Widerspruchsbehörde reduzierte den angeblichen Rückstand auf ein Fünftel (!) der ursprünglichen Forderung. Übrig blieben noch stolze 3.379,50 €.

Oder das, was die Stadt dafür hielt. Die gesamte Berechnung, die sich engspaltig über eine DIN-A-Seite erstreckt, erfolgte nämlich anhand der damaligen Zahlungen. Die erfolgten aber in Deutscher Mark. Vielleicht hätte es Sinn gemacht, das hinter die Zahlen zu schreiben. So wäre möglicherweise der Saldo nicht einfach in Euro ausgewiesen und mit größtem Nachdruck geltend gemacht worden.

So schnell habe ich 50 % eines Prozesses noch nie „gewonnen“, unter anderem mit entsprechender Kostenfolge bei den Anwaltsgebühren. Es kamen wegen anderer Punkte 25 % hinzu. Der Vertreter der Stadt hat sich den Widerruf des ausgehandelten Vergleichs vorbehalten. Er will alles noch mal in Ruhe durchrechnen.

Versandkosten: Keine Pauschale bei Widerruf

Versandhandel-Kunden, die sich bei ihrer Bestellung an einer Versandkostenkostenpauschale beteiligen, müssen diese nicht zahlen, wenn sie sich auf ihr Widerrufsrecht berufen und die Ware zurücksenden. Dieses Urteil hat jetzt die NRW-Verbraucherzentrale mit einer Musterklage vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ 15 U 226/06) erstritten.

Der Händler hatte bislang – wie andere auch – eine Beteiligungspauschale zwischen 4,95 und 5,96 Euro verlangt und die auch aufrecht erhalten, wenn Kunden die Ware (etwa, weil sie ihnen nicht gefiel) zurückschickten. Diese Praxis, so gestern Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller, war für Käufer ein Hemmschuh, ihr Widerrufsrecht wahrzuneh­men.

Vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert sei ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich gewesen. Das Urteil gilt aber nur bei komplettem Widerruf. Wird von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt, müssen die Hinsendekosten bezahlt werden, sofern die im Bestellformular separat aufgeführt sind. (pbd)

Taktische Variante

Die mühsamsten Gespräche mit Angehörigen sind die, in denen ich die Taktik des Füße-Stillhaltens erläutere. Haftprüfungsanträge, Haftbeschwerden, weitere Beschwerden, Haftverschonungsanträge, dann das gleiche Spiel noch mal – das kann man gut vermitteln. Dann tut der Anwalt was für sein Geld.

Aber warum es manchmal vernünftig sein kann, den Hauptverhandlungstermin abzuwarten und dann mit der erneut abgesessenen Untersuchungshaft auf eine erneute Bewährung zu setzen, da kann ich mir den Mund fusselig reden. Die Mienen bleiben skeptisch.

Zumindest hat es mein Mandant begriffen. Und nur darauf kommt es letztlich an.

Wir machen es uns leicht

Immerhin hat der Polizeibeamte nicht nur das Foto meines Mandanten in die Akte geheftet. Sondern auch die sieben weiteren Bilder von ähnlich aussehenden Männern, die er dem Zeugen ebenfalls gezeigt hat.

Das wird schon mal gern vergessen. So dass später keiner weiß, wie ähnlich die Vergleichspersonen wirklich waren. Ich könnte jetzt meinen Glöckner-von-Notre-Dame-Fall erzählen, bei dem sechs kernige, junge Polizisten und mein damaliger Auftraggeber miteinander verglichen wurden. Den Spitznamen hat er übrigens für sich selbst gern verwandt.

Im aktuellen Fall hat der Beamte aber leider nur dokumentiert, der Zeuge erkenne Person Nr. 3 (meinen Mandanten) zu 100 % wieder. Dabei sollen doch keine Prozente angegeben werden, auch wenn das so bequem ist. Vielmehr interessiert später das Gericht, anhand welcher körperlichen Merkmale der Abgebildete erkannt worden ist.

Habe ich leider gesagt? Ich meine natürlich zum Glück…

Recht, wo es keines gibt

„Bis dahin gilt das Recht des übergesetzlichen Notstandes.“

Sagt der Bundesverteidigungsminister zu seiner Ankündigung, Bundeswehrpiloten erforderlichenfalls den Abschuss entführter Passagiermaschinen zu befehlen. Er übersieht dabei leider, dass es schon begrifflich kein „Recht“ des übergesetzlichen Notstandes geben kann.

Schon gar kein selbst ausgedachtes, für die Zukunft wirksames.

Dass Soldatenverbände jetzt offen zur Befehlsverweigerung aufrufen und sogar die Polizisten hämisch auf ihm rumtrampeln, dürfte dem Minister aber wesentlich mehr schaden als seine eigentümlichen juristischen Erkenntnisse.

Immer diese Fahrtkosten

In einer Strafvollstreckungssache hat der Richter meinen Mandanten angeschrieben. Er habe Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er können einen Anwalt benennen. Mein Mandant benannte mich. Auch die Betreuerin schlug vor, mich beizuordnen. Hierfür gibt es auch gute Gründe; immerhin habe ich den Betreffenden in etlichen Strafverfahren verteidigt.

Der Richter ordnet aber einen örtlichen Anwalt bei. Ich kenne den Beschluss noch nicht, nehme aber an, das Gericht stellt auf meinen Fahrtweg und die hierdurch entstehenden Kosten ab. 40 Kilometer sind ja auch eine Menge Holz. Da muss das Interesse des Gefangenen, von seinem bisherigen Verteidiger betreut zu werden, natürlich zurückstehen.

Mal sehen, was meine Beschwerde bringt.

Eltern sind einverstanden

„Die Eltern sind einverstanden!“ Das hat der Verkäufer auf dem Mobilfunkvertag notiert, den er einer 14-Jährigen verkaufte. Die Abbuchung lief natürlich über Mamas Konto. Es war also nur eine Frage der Zeit, bis über die Tochter ein mittleres Donnerwetter hereinbrach.

Ich hatte die Aufgabe, die Sache mit dem Telefonshop zu regeln. „Kein Problem“, sagte der Geschäftsführer am Telefon. „Wir stornieren rückwirkend, es entstehen keine Kosten.“ Klang so, als erzählt er das mehrmals täglich.

Jungs Regeln stehen über dem Grundgesetz

Verteidigungsminister Franz-Josef Jung würde ein entführtes Flugzeug abschießen lassen, auch wenn Unbeteiligte an Bord sind. Dem Focus sagte Jung:

Wenn es kein anderes Mittel gibt, würde ich den Abschussbefehl geben, um unsere Bürger zu schützen.

Hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht auch schon geäußert:

Auch wenn sich im Bereich der Gefahrenabwehr Prognoseunsicherheiten vielfach nicht gänzlich vermeiden lassen, ist es unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich wie die Besatzung und die Passagiere eines entführten Luftfahrzeugs in einer für sie hoffnungslosen Lage befinden, gegebenenfalls sogar unter Inkaufnahme solcher Unwägbarkeiten vorsätzlich zu töten.

Aber die Vorgabe aus Karlsruhe ist dem Verteidigungsminister egal:

Aber wenn es eine gemeine Gefahr ist oder die Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, dann gelten andere Regeln.

So lakonisch kann man mit Worten das Grundgesetz sturmreif schießen.