SÜNDIGE GEDANKEN

SÜNDIGE GEDANKEN

Beim Lektüre-Grabben im Kiosk neben Man´s Health, Titanic, PC-Welt, MAD und P.M. Perspektive („Geheimnisse der Seele“ – werde es wohl nie lesen) auch ein Exemplar „Der Aktionär“ gekauft.

Neulich schon mal mit Börse online fast rückfällig geworden. Aber ich werde auch diesmal stark sein und mich nicht durch sündige Floskeln aufreizen lassen, wie Verdoppelungschance und hohes Potenzial bei begrenztem Risiko.

Wäre trotzdem jemand bereit, meine Broking-TANs für mich zu verwahren?

FRISTLOS

Eine Mandantin versorgt, die sich – ganz eilig – wegen einer „fristlosen Kündigung“ angekündigt hatte.

Das Schreiben des Arbeitgebers las sich aber ganz anders: „… kündigen wir das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum 30. November 2004.“

Die erst verdutzte und dann reichlich aufgelöste Mandantin, die schon den zweiten Tag unentschuldigt fehlte, erst mal zum Arzt geschickt. Ein gelber Schein kann nämlich nur hilfreich sein. Gegen die fristlose Kündigung, die ihr jetzt wegen unentschuldigten Fehlens droht.

LESBARKEIT

Lesbarkeit ist bei wissenschaftlichen Aufsätzen vielleicht nicht oberstes Gebot. Aber dieser Einstieg in einen Zeitschriftenaufsatz geht dann doch etwas weit:

Nicht zu Unrecht haben der Vorlagebeschluss des LG Bochum vom 29.7.2003 (LG Bochum, Beschluss vom 29.7.2003, Az. 1 O 795/02, NJW 2003, 2612 ff. (= VuR 2003, 382 f., mit Anmerkung Rott, VuR 2003, 409 ff.); dazu H.P. Westermann, ZfIR 2003, 680 f.; Lange, EWiR 2003, 869 f.; Staudinger, GPR 2003, 22 ff.; s.a. Frisch, ZGS 2003, 333 ff.; Deutsch, NJW 2003, 2881 f. („Verbraucherschutz gegen den BGH“); sowie Schmidt-Kessel, ZGS 2003, 321 („Heininger und kein Ende“); s. zur Befangenheit von Bundesrichtern BGH, Beschl. v. 14.5.2002, Az. XI ZR 322/01, VuR 2003, 391 ff. (mit Anmerkung Brocker/Knops, 393 f.); E. Schneider, ZAP 16/2003, S. 841 f.) und die beiden „Nichtvorlage“-Beschlüsse des XI. BGH-Senats (Der XI. Senat sieht nämlich explizit keinen Grund für eine (erneute) Vorlage an den EuGH und kritisiert das LG Bochum ausdrücklich, vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.2003, Az. XI ZR 447/02, WM 2003, 2184 ff.; sowie Beschl. v. 23.9.2003, Az. XI ZR 325/02, WM 2003, 2186 f.) für großes Aufsehen gesorgt.

Zumindest für meinen Geschmack.

BEACH CLUB

Auch wenn ein Hotel „Beach Club“ heißt, muss es nicht unmittelbar am Strand liegen. Das Oberlandesgericht Celle ließ laut Spiegel online einen Reisenden abblitzen. Der Kunde hatte Entschädigung verlangt, weil er auf den Namen der Anlage vertraut habe. Bis zum Meer waren es tatsächlich 700 Meter.

GEHEIMZAHL

Bei Missbrauch von gestohlenen ec-Karten bejaht der Bundesgerichtshof den „Beweis des ersten Anscheins“, dass der Bankkunde grob fahrlässig mit seiner Geheimzahl umgegangen ist. In dem Prozess, der laut Spiegel online heute entschieden wurde, hatte sich eine Frau darauf berufen, dass der Dieb sich die Geheimzahl anderweitig beschafft hatte. Dass das Sicherheitssystem Löcher habe, wollten die obersten Richter nicht glauben.

Der zuständige XI. Zivilsenat ist ohnehin nicht gerade dafür bekannt, dass er allzuviel Kritik an Banken übt. So gab es sogar schon Befangenheitsanträge gegen Richter. Diesen war vorgeworfen worden, auffällig oft bei bankennahen Veranstaltungen bezahlte Vorträge zu halten.

TEURE FAHNE

Der versuchte Verkauf einer Fahne von Borussia Dortmund könnte für einen Fußballfan teuer werden. Er soll das gute Stück vor rund 10 Jahren erstanden haben. Seine Auktion auf ebay wurde gestoppt – das Emblem ist wohl nicht lizenziert.

Wenn man diesen Forumsthread glauben darf, wird der Verkäufer jetzt abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ausgerechnet von der Anwaltskanzlei des Juristen, der auch an der Spitze von Borussia Dortmund steht. 911,80 Euro Anwaltsgebühren soll der Abgemahnte nach den Angaben im Schwatzgelb-Forum bis zum 7. Oktober zahlen.

Zur finanziellen Situation der Borussia (nicht der Anwaltskanzlei) ein Hintergrundbericht bei Spiegel online.

WULKAN

Seine Karikaturen bereichern auch den law blog. Jetzt werden Wulkans Zeichnungen für einen Monat im Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu sehen sein. Die Ausstellung findet vom 12. Oktober bis zum 12. November 2004 im Gerichtsgebäude am Hauptbahnhof Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 1.Etage, statt. Die Vernissage ist am 12. Oktober um 15.30 Uhr.


GEBURTSHILFE

Wie es aussieht, hat der law blog Geburtshilfe geleistet – zu mein blawg. Der Autor kommt, siehe Starteintrag, aus den Reihen der Richter / Staatsanwälte. Wenn das mal nicht interessant wird.

YOU ONLY DIE ONCE

Eine spanische Firma bietet an, nach dem Tod vorbereitete (Multimedia)-Mails an Angehörige, Freunde und Geschäftspartner zu versenden. Auslösen muss die letzten Nachrichten eine Vertrauensperson, die mit einem Kennwort ausgerüstet wird.

Damit nur niemand auf die Idee kommt, so sein Testament zu machen. Das muss nach deutschem Recht immer noch von vorne bis hinten handgeschrieben sein. Und ein Scan fällt nicht darunter.

(Link gefunden im Handakte WebLAWg)

ZACKIG

Das Amtsgericht Erkelenz lädt zur mündlichen Verhandlung. Und spart sich einen Brief:

Das persönliche Erscheinen beider Parteien wird angeordnet, wobei die Antragstellerin von ihren Anwälten zum Termin zu stellen ist!

Ja, ja, wir stehen ja schon stramm.

DR. SOWIESO

DR. SOWIESO

Ute:

Und dann war da noch die nette Anzeige heute in der Straßenbahn. Eine Dortmunder Anwaltskanzlei wirbt für ihre Dienste und gibt als E-Mail-Adresse ein schlichtes „dr.sowieso-partner.de“ an.

Oha. Ich hoffe nur, daß Onlinerecht nicht zu deren Fachgebieten zählt…

ZWEITER KLASSE

Die Persönlichkeitsrechte volljähriger Schüler sind nur relativ. Als weiteres Land darf nun Bayern die Eltern erwachsener Schüler informieren, wenn diese nicht versetzt werden oder sich sonst gravierend daneben beneben. Das entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof laut Spiegel online. Das Anschwärzen bei den Eltern wird unter anderem mit dem Erfurter Massaker begründet. Die Eltern des Täters hatten nicht gewusst, dass er der Schule verwiesen worden war.

Interessant ist, dass der zitierte Paragraf nicht einmal voraussetzt, dass die Schüler noch bei ihren Eltern wohnen. Insgesamt macht das Gesetz volljährige Schüler zu Erwachsenen zweiter Klasse. Die Begründung des Gerichts zeigt außerdem, wie leicht Grundrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung heutzutage dem „Interesse der Allgemeinheit“ geopfert werden. Ohne dass jemand genau wüsste, worin dieses Interesse eigentlich besteht und ob es wirklich hilft, eine ganze Bevölkerungsgruppe unter Generalverdacht zu stellen.

Letztlich zeigt das Urteil aber auch die Hilflosigkeit, mit der den Folgen eines kaputtgesparten und degenerierten Bildungssystem begegnet wird.

ERSTE DURCHSUCHUNG?

In den Kommentaren wird auf die möglicherweise erste Hausdurchsuchung bei einem User von ftpwelt.com hingewiesen. Der Betroffene hat ein Durchsuchungsprotokoll und eine Liste der beschlagnahmten Gegenstände ins Netz gestellt.

Ob es sich wirklich um eine Durchsuchung auf Grund der Warez-Razzia handelt, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Das könnte man eher dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts entnehmen, in dem die Gründe drinstehen müssen. Der Beschluss, so er denn existiert, ist allerdings leider nicht veröffentlicht. Man kann also nicht sicher sagen, ob die Angelegenheit nicht (auch) andere Hintergründe hat.

Es wird gefragt, ob man als Betroffener jetzt mit Durchsuchungen rechnen sollte.

Da derzeit niemand weiß, wie die Ermittlungsbehörden das Problem angehen, können Durchsuchungen nicht ausgeschlossen werden.

Mancher fragt sich auch, ob er denn einfach bei sich zu Hause aufräumen darf.

Ich möchte mich hier nicht konkret zu ftpwelt.com äußern. Allgemein kann man aber jedem Kommentar zum Strafprozessrecht entnehmen, dass Strafvereitelung nur Dritte begehen können. Der Betroffene selbst ist jederzeit berechtigt, Beweismittel beiseite zu schaffen oder gar zu vernichten. Hieraus kann ihm, sofern das Beseiteschaffen nicht selbst wieder Straftatbestände erfüllt, kein besonderer Vorwurf gemacht werden.

Das alles ergibt sich aus dem Prinzip, dass sich niemand selbst belasten muss.