SPRECHZEITEN

Aus einem Schreiben der Stadt Essen, Stadtamt 39:

Sie erreichen mich in der Regel montags, dienstags und donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr, montags und dienstags von 14 bis 15 Uhr und donnerstags von 15.00 bis 18.00 Uhr; mittwochs und Freitagnachmittag ist keine persönliche Vorsprache möglich.

ANGEQUATSCHT

Das gezielte Ansprechen von Passanten in der Öffentlichkeit ist wettbewerbswidrig. Das hat der Bundesgerichtshof laut beck-aktuell entschieden. Der Fußgänger habe einen Anspruch darauf, dass auch in der Öffentlichkeit seine Individualsphäre gewahrt werde.

Ein interessantes Urteil. Kommunen werden nach der Entscheidung genauer überprüfen müssen, ob sie „Infotische“ etc. ohne weiteres genehmigen können. Auch wenn sich die Zulässigkeit nach öffentlichem Straßenrecht beurteilt, werden sich die Städte kaum zu wissenden „Mittätern“ eines Wettbewerbsverstoßes machen können.

MÜRRISCH

MÜRRISCH

Aus der Berufungsschrift einer Rechtsanwältin:

Wir weisen darauf hin, dass die Berufungseinlegung zunächst nur fristwahrend erfolgt und noch nicht feststeht, dass das Berufungsverfahren durchgeführt wird. Der Berufungsbeklagte wird aufgefordert, von der Bestellung eines beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten Abstand zu nehmen, bis die Berufung begründet ist.

Aufgefordert? Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass sich der Berufungsbeklagte sofort beim Berufungsgericht melden darf. Er hat dann auch Anspruch auf Erstattung der entstehenden Kosten. Auch berufsrechtlich ist es mittlerweile unbestritten, dass die Interessen des Mandanten im Zweifel Vorrang haben. Und die werden immer besser gewahrt, wenn man sich beim Berufungsgericht gleich meldet.

Eine freundliche Bitte wäre somit angebrachter gewesen. Da die Anwältin aber ein Einzelbüro betreibt, aber trotzdem in der Wir-Form schreibt, und der Berufungsbeklagte in Wirklichkeit eine Frau ist, gehe ich mal davon aus, dass der Schriftsatz aus einem einem antiquarischen Prozessformularbuch für mürrische Anwälte abgeschrieben ist.

FREUNDLICHKEIT VS. BERUFSRECHT

FREUNDLICHKEIT VS. BERUFSRECHT

Telefonnotiz:

Anruf von Frau M. Bittet um RR. Sie hat heute einen Brief von Ihnen erhalten und möchte wissen was darin steht. Spricht kein deutsch.

Die Frau ist auf der Gegenseite. Der Brief ist ein Mahnbescheid. Wenn ich jetzt freundlich bin und ihr erkläre, um was es geht, schade ich womöglich meinem Mandanten. Denn vielleicht legt die Anruferin keinen Widerspruch ein, wenn sie nicht weiß, was Sache ist.

Ich glaube, ich muss den Rückruf lassen.

HINWEISE

Es ging um Urlaubsansprüche. Der Arbeitnehmer hatte vom 22. April 2003 bis zum 31. Juli 2003 bei einer Firme gearbeitet. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gab es nicht. Er machte jetzt acht Urlaubstage geltend, die er nicht mehr nehmen konnte.

Gegen die acht Urlaubstage hatte meine Mandantin nichts einzuwenden. Allerdings war sie der Meinung, dass der Arbeitnehmer den Urlaub als freie Tage genommen hatte.

Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht kam mir die Richterin zur Hilfe. Ohne schriftlichen Arbeitsvertrag, erklärte sie, ergebe sich der Urlaub aus dem Bundesurlaubsgesetz. Danach seien aber nur fünf Urlaubstage angefallen.

Ich bin mir nicht sicher, warum der Anwalt auf der Gegenseite das geschluckt hat. Immerhin hatten wir die acht Urlaubstage nicht in Zweifel gezogen (vielleicht, weil es mündlich so ausgemacht war). Der Hinweis der Richterin schoß also etwas über das Ziel hinaus, obwohl ich ihn mir natürlich gern zu Eigen machte.

In Zivilverfahren ist es klar, dass ein Richter nicht von sich aus „Rechtsberatung“ betreiben darf. Weist er einen Beklagten zum Beispiel darauf hin, dass der Anspruch verjährt ist, kann er als befangen abgelehnt werden.

Im Arbeitsgerichtsverfahren dürfte das kaum anders sein. Ich behalte das mal im Auge. Schließlich kommt ja früher oder später ein Verfahren bei dieser emsigen Richterin, bei dem die Vorzeichen für mich schlechter stehen.

ABGEHÖRT

ABGEHÖRT

Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürfen nicht dazu verwendet werden, um einen Beschuldigten zu einem Geständnis zu bewegen. Eine Frau hatte den Erwerb geringer Mengen Kokain zugegeben, nachdem ihr Name bei abgehörten Gesprächen gefallen war.

Das Besondere: Wegen der geringen Menge hätten die Telefone der Frau nicht überwacht werden dürfen, weil dies nur bei Straftaten von Gewicht zulässig ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe spielt es auch keine Rolle, ob der Frau bei der Vernehmung gesagt wurde, woher die Polizei ihre Informationen hat.

Wenn ich all die Ermittlungsverfahren in meinen Aktenschränken denke, die „Abfallprodukte“ von Telefonüberwachungen sind. Man sollte jetzt mal überlegen, ob es nicht grundsätzlch unzulässig ist, bei Straftaten, die nicht im Abhörkatalog enthalten sind, weitere Ermittlungen grundsätzlich für unzulässig zu halten.

(danke an Mathias Schindler für den link)

TELEFONKARTEN

Dieses Urteil wird Mobilfunkunternehmen nicht freuen und auf Flohmärkten die Runde machen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die bloße Benutzung von fremden Handykarten nicht ohne weiteres Betrug ist. Dies scheint, so die Zusammenfassung bei beck-aktuell, vor allem dann zu gelten, wenn nicht geklärt werden kann, ob der Inhaber der Karten mit der Nutzung durch den Dritten einverstanden war.

UP TO DATE

Heute Nachmittag eine kleine Besprechung im Büro eines älteren Kollegen. Für einen Anruf greift er zu seiner Rolodex-Kartei, sucht sich die Telefonnummer raus. Nach dem Telefonat stellt er die Kartei zurück mit den Worten:

Wirklich praktisch, so ein Ding. Haben Sie sowas auch?

Ich nicke artig.

POLICE ACADEMY RELOADED

Eine Frau macht eine Strafanzeige. Sie hat ein Schreiben erhalten, durch welches sie sich bedroht fühlt. Der zuständige Staatsanwalt geht von versuchter Nötigung aus und weist die Polizei an, in der Sache zu ermitteln. Der Kriminalbeamte bittet die Anzeigenerstatterin, ihm eine Kopie des Briefes für die Akte zu geben.

Jawohl, eine Kopie.

Drehbuch- und Gagschreiber können gerne Belege anfordern.

TATORT POSTAMT

Meine Mandantin streitet sich mit einem ebay-Kunden darüber, ob sie ihm tatsächlich ein Notebook Toshiba Satellite 5100-201 geliefert hat. Oder nur ein paar leere Flaschen. Jedenfalls soll das Paket bei Ankunft aufgerissen gewesen sein.

Die Gegenseite meinte nun, aus dem Einlieferungsbelegt einen unschlagbaren Beweis herleiten zu können. Auf dem Beleg ist nämlich ein Gewicht von 3,00 Kilogram aufgedruckt. Ein Toshiba Satellite 5100-201 wiegt aber 3,2 Kilogramm.

In solchen Fällen hilft nur eine Anfrage bei der Deutschen Post. Das Ergebnis wird der Gegenseite nicht besonders schmecken. Zitat aus dem Schreiben:

Bei der Versendung gewöhnlicher Postpakete geben die Einlieferungsbelege das Gewicht der Sendung grundsätzlich nur ungefähr wieder. Es reicht generell eine Angabe auf 1000 g genau (Inland) bzw. auf 100 g genau (Ausland), auch wenn weitere Nachkommastellen ausgedruckt werden.

Also bleibt es dabei – das Postamt ist als Tatort nicht ausgeschlossen.

EXPRESS

Ein Dokument nach Mexiko. DHL angerufen. Freundliche Dame am Telefon. In anderthalb Minuten waren alle Daten notiert. Blitzschnell stand der Abholbote in der Tür. Übermorgen soll das Dokument schon im Mexiko-Stadt sein.

Kostet 40,05 Euro. Finde ich nicht zu teuer, verglichen mit dem Preis für einen Großbrief um die Ecke. Der ist ja mitunter genauso lang unterwegs.

TODSÜNDEN

TODSÜNDEN

Die sieben rechtlichen Todsünden bei der Gestaltung von Anwaltshomepages. Aufgezählt von Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr (PDF). Nicht sehr beruhigend, dass der Kollege hierzu auch Weblogs mit Kommentarfunktion zählt. Aber immerhin gibt er ihnen eine Chance, wenn sie privat betrieben werden.

Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass das immer wieder – auch von Dr. Martin Bahr – zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg auf einem mangelnden Verständnis des Internets beruht und im Übrigen auch durch die Entwicklung der letzten Jahre überholt ist.

Der Düsseldorfer Juraprofessor Ulrich Noack hat mich bei meinem kleinen Vortrag an seinem Institut gar scherzhaft der Feigheit bezichtigt, weil der law blog keinerlei Bezug zu einer – möglicherweise existierenden – Homepage meiner Anwaltskanzlei aufweist. Auch er hält die Panik der Anwälte vor Weblogs und insbesondere Kommentarfunktionen für reichlich übertrieben.

Aber muss man den Ärger provozieren? Schlimm genug, dass es Aasgeier in unserem Berufsstand gibt, die mit dazu beitragen, dass sich der Anwaltsberuf in absehbarer Zeit vielleicht selbst überflüssig macht.

(link gefunden im HandakteWebLAWg)

BUNT

Abteilung Kotophobie: Gerade bei einem längeren Telefonat unabsichtlich an Konfetti aus dem Locher gekaut. Festgestellt, dass wir mehr buntes Papier einsetzen müssen. Aus rein geschmacklichen Gründen. Eine Alternative wäre, morgens doch eine Laugenbrezel zu kaufen. Ganz ohne feste Nahrung geht es tagsüber zwar, aber unweigerlich mit schlechter Laune ab 17 Uhr.