SAUBER

Meine Sekretärin hat festgestellt, dass sie unabsichtlich wochenlang einen Werbeflyer der Firma ast-rein („Perlen mit Power“) unter ihrem Telefon liegen hatte. O-Ton: „Ich habe mich schon gewundert, warum unsere Putzfrau seit neuestem so gründlich arbeitet.“

Konkurrenz belebt halt das Geschäft.

AU REICHT AUS

Ein krank geschriebener Mitarbeiter muss der Firma nicht mitteilen, woran er erkrankt ist. Mit dieser Entscheidung bestätigt das Landesarbeitsgericht in Frankfurt die bisherige Rechtsprechung. Ein Arbeitgeber hatte den Mitarbeiter abgemahnt, weil er sich weigerte, nähere Informationen zu seiner Erkrankung zu geben. Es bleibt also dabei, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. ein Attest genügen.

IRRTUM

Plötzlich stand der Mann in ihrem Appartement, dann fiel er über sie her: Die 25-jährige Frau ging davon aus, Opfer eines Sexualverbrechens zu werden und wehrte sich heftig und erfolgreich. Alles nur ein Irrtum, behauptete der Täter hinterher – er habe die Frau für eine Chatpartnerin gehalten, die die Vergewaltigung wollte.

Wieso der Amerikaner wahrscheinlich nur wegen Einbruchs belangt wird, steht bei Spiegel online.

Auch nach deutschem Recht wäre es sicher schwierig, den Mann wegen versuchter Vergewaltigung dran zu kriegen. Er handelte nämlich nicht vorsätzlich, weil er zu Recht von einem tatbestandsausschließenden Einverständnis seines „Opfers“ ausging, sich dann aber – unverschuldet? – im Zielsubjekt irrte. Konsequenterweise bliebe dann auch der Einbruch straflos. Um diese Rechtsproblematik ranken sich aber unzählige Theorien, die zu unterschiedlichsten Ergebnissen kommen. Das hat schon Generationen von Jurastudenten zur Verzweiflung getrieben.

(Danke an Mathias Schindler für den link)

NICHTS GEMACHT

Ich habe nichts gemacht und trotzdem einen Prozess gewonnen.

Das kam so:

Außergerichtlich hat die Klägerin Ansprüche geltend gemacht. Diese wies ich schriftlich für meinen Mandanten zurück. Die Klägerin reichte eine Klage ein. Als Anlage fügte ihr Anwalt mein Antwortschreiben bei. Da es um einen niedrigen Gegenstandswert ging, entschied das Gericht im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO.

Unter Hinweis darauf, dass die Klägerin die „logischen und zwingenden Ausführungen“ in meinem Schreiben sowieso nicht entkräften könne, wies das Gericht die Klage ab. Ich bekam also mit der Klageschrift gleichzeitig das rechtskräftige Urteil zugestellt. Hehe. Leid tut mir nur der andere Anwalt. Ausgeknockt bevor der Gegner überhaupt in den Ring gestiegen ist. Sicher nicht einfach, so was dem Mandanten zu erklären.

SIEHT GUT AUS

Die Staatsanwälte im Mannesmann-Prozess haben heute eine schwere Schlappe erlitten. Brigitte Koppenhöfer, die Vorsitzende Richterin, sieht nach dem bisherigem Verhandlungsverlauf keinen Straftatbestand erfüllt, berichtet Spiegel online

WASCHTAG

Wir waschen schmutzige Wäsche:

Das von der Klägerin an den Tag gelegte Verhalten wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert. So hat die Befragung der Klägerin mittlerweile eindeutig ergeben, dass diese bereits vor der Trennung mit ihrem jetzigen Partner zusammen war, ja sogar Nächte im Hotel mit ihm verbracht hat. Dies hat sie dem Beklagten verheimlicht. Die Aufnahme intimer Beziehungen vor der Trennung stellt aber ein schwerweigendes Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB dar (OLG Hamm FamRZ 1997, 1484; Leitsatz als Anlage). Selbst wenn intime Beziehungen erst nach der Trennung aufgenommen werden – was hier nachweislich nicht der Fall ist – , stellt dies einen Verwirkungstatbestand dar (OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1135).

Wie sich aus dem unbestrittenen nahtlosen „Umzug“ der Klägerin zu ihrem neuen Lebenspartner ergibt, hatte die Klägerin die Trennung überdies von langer Hand vorbereitet und eiskalt kalkuliert, den nichtsahnenden Beklagten vor vollendete Tatsachen zu stellen. Dass die Klägerin ernsthaft behauptet, sie habe in Düsseldorf, wo derzeit wirklich keine Wohnungsnot herrscht, partout keine Wohnung gefunden und sei – mit zwei Kindern! – nur deswegen fast 300 Kilometer weit weg zu ihrem damals bloß „guten Freund“ gezogen, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung und grenzt aus Sicht des Beklagten an Prozessbetrug.

EINVERNEHMLICH?

Sex am Arbeitsplatz rechtfertigt eine fristlose Kündigung nicht, wenn er einvernehmlich erfolgt. Deshalb hob das Bundesarbeitsgericht jetzt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. Die Vorinstanz muss jetzt klären, ob die möglicherweise belästigte Arbeitnehmerin die sexuellen Handlungen „erkennbar abgelehnt“ hat. Der Gekündigte hatte sich darauf berufen, die Frau sei einverstanden gewesen.

(link via Vertretbar.de)

VERTEIDIGER-HONORARE

Begehen Strafverteidiger Geldwäsche, wenn sie von Mandanten Geld annehmen, das aus einer Straftat stammt? Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine Grundsatzentscheidung zu dieser Frage verkündet. Das Gericht schränkt die Anwendung des Geldwäscheparagrafen wesentlich ein.

Strafverteidiger machen sich danach nur strafbar, wenn sie sicher wissen, dass das Geld aus einer Straftat stammt. Bei anderen Personen reicht es schon aus, wenn sie dies leichtfertig nicht erkennen. Außerdem fordert das Bundesverfassungsgericht die Staatsanwaltschaften zu strenger Zurückhaltung bei Ermittlungen gegen Anwälte auf. Konkret soll damit vermieden werden, dass auf Verteidiger Druck ausgeübt wird mit der Drohung, man könne ja mal überprüfen, woher eigentlich das Honorar stammt.

Das Urteil ist – aus Anwaltssicht – ein deutlicher Fortschritt zu den bisherigen Entscheidungen. Mit Ausnahme des OLG Hamburg haben die meisten Gerichte bisher kein Sorgfaltsprivileg für Strafverteidiger annehmen wollen. Auch der Bundesgerichtshof erklärte kurz und knapp, für Verteidiger seien Ausnahmen nicht erforderlich. Dagegen wendet sich das Bundesverfassungsgericht mit der ziemlich klaren Feststellung, die uneingeschränkte Anwendung der Geldwäschevorschriften könne das Berufsbild des Strafverteidigers „erschüttern“.

(danke an Mathias Schindler für den Hinweis)

ABWARTEN

Ein Jugendlicher wandert in Untersuchungshaft. Über einen seiner Freunde, dem ich schon mal geholfen habe, wenden sich seine Eltern an mich. Ich erkläre ihnen, was ich machen kann und sage auch, was es kostet. Am nächsten Tag rufen mich die Eltern an. Bevor sie einen Verteidiger beauftragen, wollen sie erst mal abwarten, was der Haftprüfungstermin ergibt.

Klar, man soll ja auch den Notarzt erst rufen, wenn der Patient nicht mehr röchelt.

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)