VERTEIDIGUNGSSTRATEGIE

Nach dem Gesetz ist der Besitz von Drogen strafbar.

Besitz liegt aber nicht vor, wenn man die Drogen sofort konsumiert. Denn der erforderliche Besitzwille muss auf eine gewissen Dauer ausgerichtet sein (Weber, BtmG, § 29 Rdnr. 622).

Deshalb bedeutet eine positive Haarprobe auch nicht notwendig eine Verurteilung. Wenn der Beschuldigte den Stoff erhalten und sofort konsumiert hat, hat er sich halt nicht wegen Besitzes strafbar gemacht.

Leere Päckchen mit Anhaftungen deuten überdies auf einen sofortigen Konsum hin…

Da hilft dem Staatsanwalt auch keine positive Haarprobe weiter.

Im übrigen kann der Beschuldigte eine Haarprobe u.a. damit aushebeln, indem er unter Hinweis auf seine zahlreichen Auslandsreisen behauptet, Drogen nur jenseits der Staatsgrenzen konsumiert zu haben, bevorzugt natürlich außerhalb der EU. Das führt zu immensen Problemen mit der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts.

Zur notwendigen Menge nochmal Weber a.a.O, § 29 Rdnr. 507:

„Zwar können auch geringste Restsubstanzen einen Stoff im Sinne des § 2 Abs. 1 BtMG darstellen; aus dem Sinn und Zweck der Strafvorschrift folgt jedoch, dass sie verwertbar und damit zum menschlichen Konsum geeignet sein müssen. Es muss daher eine noch gebrauchsfähige Menge gegeben sein.“