PAUSCHAL

Sehr geehrter Herr Kollege B.,

in der im Betreff genannten Angelegenheit hat uns Jens Scholz wegen der von Ihnen am 17.03.2006 per E-Mail ausgesprochenen „Unterlassungsaufforderung“ mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. …

I.
Sie behaupten in Ihrer Unterlassungsaufforderung vom 17.03.2006 über unseren Mandanten, dieser habe auf seiner Internetseite unter www.jensscholz.com (a) ein schädigendes Verhalten gegenüber Ihrer Mandantschaft gezeigt, (b) in verschiedenen Beiträgen und Kommentaren unwahre und beleidigende Behauptungen über Ihre Mandantschaft verbreitet, die diese auf das übelste herabwürdigen und verunglimpfen würden sowie (c) Ihre Mandantschaft unter Behauptung unwahrer Tatsachen angeschwärzt.

Mit diesen Äußerungen / Behauptungen soll unser Mandant in das „Persönlichkeitsrecht“ Ihrer Mandantschaft eingegriffen und ein Verhalten von strafrechtlicher Relevanz gezeigt haben, weshalb unser Mandant bis zum 20.03.2006 (12.00h) jegliche von ihm verbreitete, rechtswidrige Äußerungen über Ihre Mandantschaft zu beseitigen habe.

II.
Die von Ihnen ausgesprochene Unterlassungsaufforderung vom 17.03.2006 weisen wir namens unseres Mandanten aus formalen und rechtlichen Gesichtspunkten vollumfänglich zurück.

1.
Ihre Unterlassungsaufforderung vom 17.03.2006 erfüllt nicht die Voraussetzungen einer ordentlichen Abmahnung.

Sie behaupten lediglich pauschal, auf der Internetseite unseres Mandanten befänden sich „in verschiedenen Beiträgen und Kommentaren“ unwahre und beleidigende, das Persönlichkeitsrecht Ihrer Mandantschaft verletzende Behauptungen (im Folgenden: „angeblich rechtswidrige Behauptungen“). Eine konkrete Benennung der angeblich rechtswidrigen Behauptungen unseres Mandanten und damit der Verletzungshandlungen erfolgt nicht, ebenso wenig eine Aussage darüber, woraus sich bei den angeblich rechtswidrigen Behauptungen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts Ihrer Mandantschaft ergeben soll.

Wir bitten daher um Bezeichnung der seitens Ihrer Mandantschaft beanstandeten, angeblich rechtswidrigen Behauptungen. Sollten Sie dies nicht für erforderlch halten und ggf. ohne weitere Vorankündigung rechtliche Schritte gegen unseren Mandanten einleiten, behält sich unser Mandant vor, ggf. ein (teilweises) sofortiges Anerkenntnis zu erklären, was für Ihre Mandantschaft die Übernahme der gesamten Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung gemäß § 93 ZPO zur Folge hätte.

2.
Möglicherweise könnte sich Ihre Unterlassungsaufforderung auf die Berichterstattung unseres Mandanten über verschiedene rechtliche Auseinandersetzungen beziehen, die derzeit zwischen Betreibern verschiedener Foren und einer Vielzahl von Unternehmen und Privatpersonen wegen angeblich oder tatsächlich geschäftsschädigender Äußerungen in diesen Foren anhängig sind.

Eine solche Berichterstattung über rechtliche Auseinandersetzungen wird aber sowohl durch das Recht zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch durch die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gedeckt. Ohne konkrete Benennung der angeblich rechtswidrigen Behauptungen ist es allerdings nicht möglich, hierzu nähere Ausführungen zu machen. Sie werden Verständnis dafür haben, dass eine verdachtsunabhängige Überprüfung sämtlicher Beiträge auf der Internetseite unseres Mandanten nicht in Betracht kommt und rechtlich auch nicht erforderlich ist.

III.
Ihre in der Unterlassungsaufforderung vom 17.03.2006 über unseren Mandanten aufgestellten Behauptungen sind nicht unzutreffend.

Mit diesen unwahren Behauptungen hat Ihre Mandantschaft Ihrerseits das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten verletzt. Wir fordern Sie daher namens unseres Mandanten auf, bis

spätestens zum 27.03.2006

rechtsverbindlich zu erklären, dass unser Mandant durch seine Beiträge und Kommentare auf seiner Internetseite www.jensscholz.com kein schädigendes Verhalten gegenüber Ihrer Mandantschaft gezeigt hat, nicht in verschiedenen Beiträgen und Kommentaren unwahre und beleidigende Behauptungen über Ihre Mandantschaft verbreitet hat, die Ihre Mandantschaft auf das übelste herabwürdigen und verunglimpfen würden und Ihre Mandantschaft auch nicht unter Behauptung unwahrer Tatsachen angeschwärzt hat.

Die Kosten dieser Abmahnung haben Sie als Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu tragen.

Dabei berechnen sich die Kosten wie folgt:

Rechtsanwaltskostenberechnung
berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Leistungszeitraum 20.03.2006

1. Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV (1,5)
Wert: 2.000,00 € 199,50 €
2. Pauschale für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen,
Nr. 7002 VV 20,00 €
3. 16% Umsatzsteuer,
Nr. 7008 VV 35,12 €
Gesamtbetrag 254,62 €

Wir bitten um Begleichung der Kosten ebenfalls bis spätestens zum 27.03.2006. …

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden wir unserem Mandanten empfehlen, durch eine negative Feststellungsklage die fehlende Berechtigung Ihrer Unterlassungsaufforderung vom 17.03.2006 kostenpflichtig feststellen zu lassen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Udo Vetter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht