StudiVZ: Vertragsstrafe für jeden Pups

StudiVZ zieht die Zügel an – und schießt juristisch über das Ziel hinaus. Die Nutzer haben neue Allgemeine Geschäftsbedingungen erhalten (Text bei Politblog.net), denen sie innerhalb von zwei Wochen widersprechen können. Im Falle eines Widerspruchs behält sich StudiVZ vor, das Nutzerprofil zu löschen.

Schon für den Alltagsbetrieb stellt StudiVZ zahlreiche Regeln auf. Selbst für die kleinsten Verstöße behält sich das Unternehmen nicht nur Schadensersatzansprüche vor. Nein, der Nutzer soll gleich eine Vertragsstrafe (!) zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben:

8.2 Vertragsstrafenregelung: Verstößt ein Nutzer gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.4 und/oder Ziffer 7., ist der Nutzer verpflichtet, eine vom Betreiber nach billigem
Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe auf erstes Anfordern an den Betreiber zu zahlen. Ferner ist der Nutzer in einem solchen Fall verpflichtet, unverzüglich nach Aufforderung durch den Betreiber eine nach
juristischen Standards übliche vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Diese Klausel erstreckt sich auf praktisch alle Pflichten des Nutzers. Sie greift etwa schon ein, wenn der Nutzer möglicherweise gar kein Student ist oder es war (2.1), er sich doppelt anmeldet (2.2), er persönliche Daten oder Fotos eingibt, die sich nicht auf ihn beziehen oder nicht der Wahrheit entsprechen (2.3), er nicht nur private Zwecke verfolgt (2.4), er durch irgendwelche Angaben Rechte Dritter beeinträchtigt (7.1), er „gesetzeswidrige Inhalte“ verbreitet (7.4), er massengruschelt (7.5), er Kontaktdaten anderer (z.B. E-Mail-Adressen) ohne deren Einverständnis weitergibt (7.6), er irgendwelche Waren anpreist (7.7), er durch die Nutzung irgendwie gegen Gesetze verstößt (7.8).

Für den Fall eines „elektronischen Angriffs“ verdonnert StudiVZ den Angreifer nicht nur zu einer Vertragsstrafe von mindestens 6.000 €. Er wird auch gleich noch zu Stillschweigen verpflichtet (9.3 – 9.4).

Gegenüber Verbrauchern sind Vertragsstrafenregelungen nur sehr eingeschränkt zulässig. Selbst wenn man diese Klippe umschifft, stellt sich immer noch die Frage, ob die verwendete Vertragsstrafenklausel überraschend ist, den Nutzer unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist.

Ich beantworte das mit einem klaren Ja.