Der Beschuldigteblabla

„Der Beschuldigte ist nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen verdächtig, unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und sich so nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht zu haben.“

Das ist die kürzeste und nichtssagendste Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses, die ich seit langem gelesen habe. Selbst die faulsten Ermittlungsrichter quälen sich normalerweise noch einen Alibisatz ab, indem sie auf eine Telefonüberwachung verweisen. Oder auf die Aussage eines Zeugen.

Aber so was als Legitimation eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs? Das ist wirklich allerunterste Schublade.