Auslagen – exklusiv für Pflichtverteidiger

Heute mal was zum Schmunzeln. Leider exklusiv für Leser, die sich im Anwaltskostenrecht auskennen. Ich zitiere die Stellungnahme eines Bezirksrevisors:

Rechtsanwalt Vetter ist am 1. Oktober 2007 zum Pflichtverteidiger für den Freigesprochenen M. bestellt worden. Da Rechtsanwalt Vetter nach § 52 Abs. 1 RVG nur Wahlverteidgergebühren von seinem Mandanten verlangen kann, erstreckt sich dessen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse auch nur auf die Wahlverteidigergebühren (vgl. § 52 Abs. 2 RVG).

Die Auslagen im Sinne von Teil 7 VV RVG können daher nur im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung geltend gemacht werden (§ 55 RVG).

So, so, die armen Wahlverteidiger. Im Gegensatz zu ihren aus der Staatskasse entlohnten Kollegen müssen sie nach Auffassung des Bezirksrevisors Fotokopien, Porto, Telefon und Dienstreisen selbst bezahlen. Dann ist es ja ein wahres Glück, kein Geld vom Mandanten, sondern vom Staat zu bekommen.

Dem gesamten RVG, insbesondere den zitierten Paragrafen kann ich diese wüsten Behauptungen aber nicht entnehmen. Ich frage mich auch, wieso mir die sonst so knausrigen Rechtsschutzversicherungen in Verkehrsstrafsachen anstandslos Auslagen bezahlen, obwohl mir diese als Wahlverteidiger gar nicht zustehen. Aber wahrscheinlich bin ich dumm und der Bezirksrevisor hatte tatsächlich nur Zucker im morgendlichen Tee.

Selbst dann stellt sich die Frage nach dem Sinn seines Protestes. Er schreibt ja selbst, dass die Auslagen jedenfalls als Pflichtverteidigervergütung erstattungsfähig sind. Im Ergebnis möchte er also nur, dass ich dieselben Zahlen noch mal auf einem weiteren Blatt Papier einreiche.