Erst ermitteln, dann durchsuchen

Mehr Glück als Frau Lahmar-Schadler-Lüdenscheid (siehe voriger Eintrag) hatte nun einer meiner Mandanten beim Bundesverfassungsgericht. Bei dem Betroffenen, der in Bayern wohnt, war zu früher Morgenstunde die Polizei angerückt: Er soll über sein Internetforum raubkopierte Filme und Spiele verbreitet haben.

Die Verdachtslage war mehr als dünn. Es lag lediglich die Anzeige eines Bürgers vor, der sich darüber beschwerte, in dem Forum fänden sich Links zu Raubkopien. Den Text der betreffenden Beiträge verstanden die Beamten schon mal nicht. Im Forum wird türkisch gesprochen.

Statt erst mal zu ermitteln, was hinter den Links (zu Rapidshare, nicht zu meinem Mandanten) steckte, wurde einfach eine Hausdurchschung angeordnet. So geht es nicht, befand nun das Bundesverfassungsgericht:

Den angegriffenen Entscheidungen lasse sich nicht entnehmen, dass die Verdachtsgründe über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausreichten. Die Gerichte hätten keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, dass die Links überhaupt auf urheberrechtliche geschützte Inhalte verwiesen.

Überdies hätten sich weder Staatsanwaltschaft noch Gerichte mit der Frage beschäftigt, wieso ausgerechnet der Forenbetreiber für mögliche Links zu Raubkopien hafte. Der Umstand, dass jemand ein Internetforum betreibt, mache ihn jedenfalls nicht schon deswegen zum Verdächtigen wegen problematischer Links.

So hätte zumindest überprüft werden müssen, ob in dem Forum auffällig viele Links zu Raubkopien zu finden sind. Dies könne möglicherweise zur Annahme führen, der Betreiber billige zumindest derartige Angebote. Als weitere Möglichkeit nennt das Bundesverfassungsgericht bekannt gewordene Abmahnungen durch Rechteinhaber.

Das Gericht hält die Durchsuchung auch für unverhältnismäßig. Zuvor hätte zumindest überprüft werden müssen, ob die vom Anzeigenerstatter beigefügten Ausdrucke authentisch waren und ob hinter den Links tatsächlich urheberrechtlich geschützte Filme oder Spiele abzurufen sind. Außerdem hätte zumindest versucht werden müssen, den Autor der jeweiligen Beiträge zu ermitteln.

Die Entscheidung vom 8. April 2009 (2 BvR 945/08)

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