Beleidigung steuerlich nicht abzugsfähig

Der Betriebsprüfer eines baden-württembergischen Finanzamtes war wohl mit dem linken Fuß aufgestanden. Auf dem Weg zur Arbeit bat er einen anderen Autofahrer: „Fahr doch vor, du Arschloch!“ Das brachte ihm eine Strafe wegen Beleidigung ein.

Die Stimmung des Betriebsprüfers hat das nicht verbessert. Vor dem Finanzgericht wollte er seine Anwaltskosten aus dem Strafprozess steuerlich anerkennen lassen. Die Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg hatten jedoch wenig Verständnis für das Anliegen des Betriebsprüfers. Sie urteilten, die Äußerungen des Klägers lägen nicht mehr im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung. Sie beruhten vielmehr auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen.

Die Beleidigung sei nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Betriebsprüfer geschehen, sondern nur bei Gelegenheit. Sie beruhe allein auf dem konkreten Verhalten des Klägers im Straßenverkehr und entspringe nicht einem besonderen beruflichen Risiko.

Über die Laune des Betriebsprüfers nach dem Urteil ist nichts bekannt.

(Finanzgerichtshof Baden-Württemberg, 6 K 327/07; via)