Wiederum ob

Perlen juristischer Sprachschöpfung. Heute § 401 Absatz 4 Strafprozessordnung:

Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.