Neununddreißig Wiederholungen

Mir flattert eine Uraltakte auf den Tisch. Gegen meinen Mandanten machte ein Warenhaus eine Forderung geltend. Das Inkassobüro, jener große Laden aus Baden-Baden, trumpfte mächtig auf. Etliche Mahnungen gingen an den Mandanten. Nachdem dieser uns beauftragt hatte, wurden wir mit nervigen Schreiben zugeschüttet.

Zu sagen gab es von unserer Seite schon damals nicht viel. Der Mandant hatte nichts bestellt. Er hatte nichts erhalten. Eine Zahlung kam deshalb nicht in Betracht. Das hatten wir der Gegenseite so erklärt. Aber offenbar kommt dort eine Botschaft vor der neununddreißigsten Wiederholung nicht an.

Schließlich dann ein gerichtlicher Mahnbescheid. Hiergegen legten wir Widerspruch ein. Das war am 16. März 2005. Seitdem haben weder das Warenhaus noch das Inkassobüro von sich hören lassen. Der Anspruch wurde beim Mahngericht nie begründet. Das Verfahren schlief ein.

Nun ja, dann ergreifen wir mal die Initiative. Wir beantragen die Durchführung des streitigen Verfahrens. Dann ist die Gegenseite gezwungen, dem Gericht zu sagen, woraus sich die Forderung ergeben soll. Viel Sinn macht das allerdings nicht – sofern die Gegenseite überhaupt was beweisen kann. Der mögliche Anspruch ist nun nämlich verjährt. Was wir natürlich auch gleich geltend gemacht haben.

Sinnfrei ist die Aktion nicht. Am Ende wird das Gericht nämlich dem Warenhaus die Kosten auferlegen. Der Mandant wird sich freuen. Er kriegt seinen Vorschuss zurück, und auch für uns dürften noch ein paar Euro bleiben.