Falsche Anrede kein Indiz für Diskriminierung

Wenn einer Bewerberin von einem Unternehmen mit der Anrede „Sehr geehrter Herr“ die ausgeschrieben Stelle verweigert wird, dann ist dieses Ablehnungsschreiben nicht auch gleich Beleg für eine Diskriminierung. Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Eine Frau hatte sich als lebensmitteltechnische Assistentin beworben. Aus der männlichen Titulierung des Absageschreibens schloss sie auf eine Benachteiligung wegen ihres Migrationshintergrundes. In Wirklichkeit habe das Unternehmen ihre Bewerbungsmappe wohl mit keinem Blick gewürdigt. Schon auf dem Foto sei nämlich ihr weibliches Geschlecht klar erkennbar.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage mit der Begründung ab (Aktenzeichen 14 Ca 908/11), die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, dass die Anrede schlicht ein Fehler bei der Bearbeitung gewesen sei; das liege sogar nahe. (pbd)