Gerichtspräsident kontra “Internet-Blogs”

Von Meinungsfreiheit scheint der Präsident des Kölner Landgerichts Köln nicht viel zu halten – zumindest wenn sich die Meinung gegen einen seiner Richter wendet. Der Chefjurist schwärzte jetzt Rechtsanwältin Heidrun Jakobs bei der Anwaltskammer an. Das Vergehen der Anwältin: Sie hatte in ihrem Blog über eine Verhandlung am Landgericht Köln berichtet, in der es drunter und drüber ging. Die Kollegin spricht von einer absolutistischen Verhandlungsführung des Kölner Richters.

Der betreffende Kammervorsitzende fühlte sich so auf den Schlips getreten, dass er sich auf dem Dienstweg an seinen Präsidenten wandte. Der hatte dann nichts besseres zu tun, als eine reichlich bemühte Eingabe bei der zuständigen Anwaltskammer zu machen. Darin heißt es:

Im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren 26 O 365/10 hat mir der Vorsitzende der Kammer, Herr Vorsitzender Richter am Landgericht K. anliegenden Internet-Blog von Rechtsanwältin Jakobs zur Kenntnis gebracht. Ich stelle – durchaus in Kenntnis der restriktiven Linie des BverfG (NJW-RR 2010, 204) – eine berufsrechtliche Prüfung im Hinblick auf § 43a Abs. 3 BRAO bzw. die wenig klaren Grenzen anwaltlicher Internetauftritte im Hinblick auf § 43 b BRAO anheim. Ich darf höflich bitten, mich zu gegebener Zeit zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Der Herr Präsident möchte also einen Fall eindeutig zulässiger Meinungsäußerung (und gleichzeitig Interessenvertretung der Mandanten) zum Anlass nehmen, anwaltliche Internetauftritte und “Internet-Blogs” ingesamt berufsrechtlich überprüfen zu lassen.

Die Eingabe ist schon deshalb eine Farce, weil der Gerichtspräsident ja selbst auf eines der maßgeblichen Urteile des Bundesverfassungsgerichts hinweist, die Online-Aktivitäten und damit auch Bloggen gerade für zulässig halten und auch keinen Grund sehen, Anwälten nur eine Meinungsfreiheit zweiter Klasse zuzugestehen.

Wie wenig der Gerichtspräsident an sein eigenes Schreiben glaubt, ergibt sich aus einem weiteren Umstand. Er nennt kein einziges Argument, warum der Beitrag der bloggenden Anwältin die Grenzen des Sachlichkeitsgebots überschritten haben sollte. Er hätte ja zumindest mal sagen können, woran er bzw. sein subalterner Kammervorsitzender sich konkret stoßen. 

Das Schreiben ist ein billiger Einschüchterungsversuch und ein Angriff auf die Meinungsfreiheit. Schade, dass ein Gerichtspräsident sich zu so etwas herablässt.

Keine Gnade für Falschparker

Parkt ein Autofahrer auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze frei sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Ein Rechtsanwalt parkte am Vormittag des 26. Juli 2010 seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Politesse vermisste den Schwerbehindertenausweis. Nachdem sie im Gerichtsgebäude nach dem Fahrer des Wagens geschaut hatte, rief sie den Abschleppdienst.

Der Rechtsanwalt wollte die 145,75 Euro Abschleppkosten nicht zahlen. Er hielt die Maßnahme für unverhältnismäßig. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können, wenn sie richtig gesucht hätte. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.

Von dieser Argumentation ließ sich das Verwaltungsgericht nicht überzeugen. Nach  Auffassung der Richter darf ein unrechtmäßig auf einem Behindertenparkplatz gestelltes Auto sofort abgeschleppt werden. Dem Schutz der Behindertenparkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden.

Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Falschparkern effektiv Rechnung getragen.

Es habe auch völlig gereicht, dass die Politesse im Gericht selbst nach dem Fahrer geschaut habe. Weitere Nachforschungen seien auf keinen Fall erforderlich gewesen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13. September 2011, Aktenzeichen 5 K 369/11.NW

Die Smartcard der Anderen

Sky nervt. Weniger das Programm, eher das “Forderungsmanagement”. Schon zum wiederholten Mal verlangt Sky von mir eine Smartcard zurück, und zwar jene mit der Seriennummer 12405538227. Jetzt sattelt Sky sogar noch drauf und schreibt mir:

Sollten wir die Geräte nicht binnen 14 Tagen zurückerhalten, sehen wir uns leider dazu gezwungen, Schadensersatz in Höhe von 35,00 Euro geltend zu machen.

Dieses Schreiben ist schon deshalb unverschämt, weil ich nach dem letzten Brief bei Sky angerufen habe. Ich zahlte 14 Cent pro Minute dafür, einem Callcenter-Agent zu erklären, dass ich an Sky keine Smartcard zurücksenden kann, weil ich nie eine Smartcard von Sky erhalten habe.

Ich bin nämlich schon etliche Jahre Kunde beim Kabelanbieter Unitymedia. Das Sky-Abo habe ich später zugebucht. Was bei Unitymedia so läuft, dass die im Betrieb befindliche Smartcard von Unitymedia einfach zusätzlich für Sky freigeschaltet wird. Degemäß habe ich nie Hardware von Sky bekommen, also weder Receiver noch Smartcard.

Ich hatte bei dem Telefonat das Gefühl, der Mitarbeiter, versteht, was ich meine. Zumindest als ich ihn darauf hinwies, dass die Smartcard mit der Seriennummer 12405538227 vor mir liegt, eindeutig von Unitymedia stammt und demgemäß allenfalls an Unitymedia zurückgeschickt werden muss.

Ich weiß nicht, was Sky mit den Telefongebühren macht, die ich für diese Aufklärung verbraten habe. Mit den dabei geflossenen Informationen scheint das Unternehmen jedenfalls herzlich wenig anzufangen. Anders kann ich mir die neuerliche Mahnung mit Androhung von Schadensersatz nicht erklären.

Überdies stellt sich doch die Frage, wieso Sky überhaupt eine Smartcard zurückhaben will, die eindeutig von einer anderen Firma ausgegeben wurde. Mit der ellenlangen Seriennummer sollte es doch wohl möglich sein zu prüfen, ob die Karte überhaupt zum eigenen Bestand gehört. Ganz abgesehen davon natürlich, dass schon in den Vertragsunterlagen steht, dass ich als Kunde auf Hardware verzichte.

Ich habe Sky heute die Geschichte aufgeschrieben. Nun hoffe ich auf Einsicht und darauf, künftig mit solchem Kinderkram verschont zu werden. Vielleicht trägt ja auch die beigefügte Anwaltsrechnung zur Entscheidungsfindung bei. 46,41 Euro sind sicher nicht die Welt, aber die möchte ich jetzt doch gerne haben.

Das große Lawblog-Bilder-Rätsel

Wer an diesem Wochenende beim Lotto leer ausgegangen ist, der kann jetzt noch beim großen Lawblog-Bilder-Rätsel sein Glück versuchen. Wer tippt richtig, was auf dem gleich folgenden Bild zu sehen ist?
Es gibt drei Möglichkeiten:

a) Das Manuskript von Udo Vetters ersten Roman
b) Die Beschwerdebriefe der Lawblog-Leser zur Urlaubsvertretung
c) Die Auskunft der Hamburger Arbeitsagentur auf die Anfrage eines Kunden zu gespeicherten Daten nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Was gibt es zu gewinnen?

3. Preis: Ein Abendessen mit Udo Vetter
2. Preis: Ein Abendessen mit der Urlaubsvertretung
1. Preis: Ein Abendessen mit Udo Vetter und der Urlaubsvertretung

Bei gleicher Qualifikation werden weibliche Bewerber bevorzugt berücksichtigt.

Vielen Dank an Frank N. aus Hamburg für das Foto.
Die Urlaubsvertretung verabschiedet sich in den Urlaub, ab 19.9. macht hier Udo Vetter weiter.

Was beim Notar so rumhängt

Im Journalismus beobachte ich zunehmend ein Stille-Post-Syndrom. Da immer schneller und immer billiger produziert wird, schreibt einer vom anderen ab, auf die Quelle schaut kaum noch einer. Sollte irgendjemand in der Kette einen Fehler gemacht haben, wird daraus irgendwann eine fast unkorrigierbare Legende.

Ein schönes Beispiel dafür ist die zu Ausbildungsbeginn im September immer wieder gerne geschriebene Behauptung, Auszubildende hätten gar keinen Schutz bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, weil man dafür erst mal fünf Jahre Wartezeit hinter sich bringen muss. Das ist Unfug, wird aber nicht nur von Journalisten, sondern auch von den Werbetextern der Versicherungswirtschaft jedes Jahr erneut verbreitet.

Ein anderes Beispiel aus dieser Woche: Einem Praktikanten hatte ich einen Text als Themenidee geschickt: Worauf man beim Grundstückskauf achten muss. Gefunden hatte ich den Text in dem Immobilienportal eines honorigen Verlages. Er basierte auf einer Pressemitteilung des „Bauherrenschutzbundes“. In dem Artikel hieß es unter anderem:

Bevor der Vertrag für den Grundstückskauf beim Beurkundungstermin vom Notar unterzeichnet wird, muss er mindestens zwei Wochen lang ausgehängt werden. Das schreibt das Beurkundungsgesetz vor.

Der Praktikant hat das moderne Medienwesen schon adapiert und machte, ohne einen Blick ins Beurkundungsgesetz zu werfen, daraus:

Das Beurkundungsgesetz besagt, dass der Grundstückskaufvertrag vor der Unterzeichnung beim Notar vierzehn Tage lang auszuhängen ist.

Beinahe hätte ich den Praktikanten-Text mit dieser Passage so durchgewunken. Aber dann fragte ich mich: Wo ist eigentlich der Schaukasten beim Notar? Muss der Käufer wirklich daran vorbeilaufen, um den Vertragsentwurf zu sehen?

Ein Blick ins Gesetz hilft meistens weiter. Paragraph 17, Absatz 2 a des Beurkundungsgesetzes regelt, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhalten soll, „sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen“. Das geschieht „im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird“.

Von Aushängen ist da nicht die Rede – es dürfte auch eine schlichte Mail reichen.
Aber wie ist denn das mit dem Aushang entstanden? Ein Blick in die Original-Pressemitteilung:

Entsprechend dem Beurkundungsgesetz muss der Entwurf des notariellen Kaufvertrages mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin ausgehändigt werden.

Aushändigen und Aushängen – klingt ja auch wirklich ähnlich.

Schiedsverfahren nehmen ab: „Das Gesetz muss geändert werden“

Der Staat steht sich im Weg. Einerseits dürfen auch kleinere Straftaten ohne Einschaltung der Strafverfolgungshörden von Schiedsleuten beigelegt werden. Schlichten statt Richten heisst das Motto. Doch wegen einer Gesetzeshürde, die seit einigen Jahren verschärft beachtet wird, kommt nur noch knapp ein Drittel dieser Privaklageverfahren bei den aussöhnenden Schiedsleuten an. Dagegen steigt die Zahl solcher Verfahren bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Die dann, viel zu spät, wieder auf die Schiedsmänner und – Frauen verweist. Bis dahin, so kritisiert es Klaus Anschütz, der Landesvorsitzende des Bundes Deutscher Schiedsleute, „ist der Staat für nichts und wieder nichts beschäftigt worden“. Die 132 Jahre alte Idee also, Streit unter Bürgern ohne Staat und Gerichte durch ehrenamtliche Vermittler zu lösen, gerät zunehmend schräg. Dabei sind die Gesetzesvorschriften zunächst gut gemeint. Wer beispielsweise von einem anderen beleidigt worden oder Opfer einer Körperveletzung (durch etwa einen Faustschlag oder Fußtritt) ist, muss erst einen Sühneversuch mit seinem Gegner beim Schiedsmann probieren. Erst wenn der den Streit nicht beilegen kann, steht dem Verletzten der Gang zum Gericht offen, es kann eine Privatklage erhoben werden.

Weil das erstens wenig bekannt ist und zweitens die Menschen nach der Erkenntnis des Schiedsleutebundes lieber erst zur Polizei laufen, beginnt ein absurder Weg. Polizeibeamte, die früher sofort klar die Zuständigkeit der Schiedsleute erkannten und an die verwiesen, sie dürfen das seit einigen Jahren nicht mehr. Sie müssen eine Anzeige schriftlich aufnehmen und damit ein Strafverfahren einleiten. Weil das von öffentlichem Interesse sein könnte, geht die Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Dort prüft sie in der Regel ein Amtsanwalt. Jemand also, der in Diensten der Justiz steht und nicht, wie Polizeibeamte, der vollstreckenden Gewalt angehören. Diese Amtsanwälte verneinen regelmäßig ein Interesse der Öffentlichkeit an diesen privaten Streitereien. Sie stellen die Verfahren ein – und verweisen den Verletzten wieder an den Schiedsmann. Allein bei den sechs Staatsanwaltschaften rund um Düsseldorf ist das im vorigen Jahr 13 517 mal passiert. Nach der amtlichen Einstellung, nach vielen Wochen oder Monaten aber zu einem Schiedsmann zu gehen, fällt den Verletzten kaum noch ein. „Die Beleidigung ist dann verraucht, die Körperverletzung vergessen“, weiss Schiedsmann Klaus Anschütz: „Das alles steht nicht mehr im richtigen Verhältnis zueiander! Dabei klagt doch die Justiz über Überlastung“. Die Zahl solcher strafrechtlichen Delikte bei den Schiedsleuten ist innerhalb von acht Jahren von einst 5 422 auf 1 515 gesunken. Eine Lösung des Dilemmas sei Sache der Parlamente: „Das Gesetz muss geändert werden“. Denn es sei so gut wie aussichtlos, die Einstellung der Bevölkerung zu ändern. „Wir haben kein Geld, dass Bewusstsein der Menschen auf unsere Arbeit zu lenken“. Dennoch sind die Schlichter nicht ohne Arbeit. Sie haben landesweit zuletzt 4 425 zivilrechtliche Zwistigkeiten gelöst. Dazu gehörte die, dass einer älteren Frau ein Komposthaufen zu nahe an ihrem Wohnzimmerfenster lag, von der im Haus lebenden Schwiegertochter geschaffen. Die zeigte schließlich, nach dem Gespräch beim Schiedsmann, doch noch Einsicht. (pbd)

Fakten
Zuletzt haben sich die Schiedsleute in NRW, auch Friedensrichter genannt, vor drei Jahren gezählt, es waren 1197, Tendenz sinkend. Alle zusammen haben sie im Jahr 2008 etwa 5940 Streitereien geschlichtet, davon 4 425 im zivilen Bereich. Dazu gehören vor allem Nachbarschaftszwistigkeiten. Die Privatklageverfahren im strafrechtlichen Bereich (beispielsweise Hausfriedensbruch, Bedrohung, Sachbeschädigung) lagen bei 1 515. Die Funktion der Schlichtung wurde 1827 von den Preussen erkannt und eingeführt. Zur Zeit üben das Ehrenamt meistens ältere Menschen mit Lebenserfahrung aus. Ihre Arbeit ist kostenlos. Es fällt lediglich eine (Verwaltungs-) Gebühr von rund 25-30 Euro an. Näheres: www.schiedsamt.de (pbd)

Rente mit 60: Piloten klagen erfolgreich dagegen

Piloten sind offenbar ziemlich abgehobene Menschen. Während Millionen Arbeitnehmer über die Rente mit 67 fluchen und über aktuelle Planspiele für eine Rente mit 69 entsetzt sind, klagten drei Piloten gegen ihre Rente mit 60.

Bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist der Fall von drei Lufthansa-Mitarbeitern gegangen, die sich gegen eine Tarifvertragsklausel wehrten, wonach mit 60 die Zeit im Cockpit für sie vorbei sein sollte. Altersdiskriminierung sei das – und der EugH hat ihnen Recht gegeben (Rechtssache C‑447/09).

Dass keine Greisen mehr am Himmel kreisen, sei schon in Ordnung. Aber die Grenze sei durch nationale und internationale Regelungen auf 65 festgelegt. Alles darunter müsse auf verbotenene Diskriminierung hin geprüft werden. Dem liegt eine EU-Richtlinie zu Grunde, die in Deutschland mit dem Allgemeinen Gleichheitsgesetzes (AGG) umgesetzt wurde.

Der EugH kam zu dem Schluss, dass die Tarifvertragsklausel keine Maßnahme ist, „die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit notwendig ist“. Ungleichbehandlung wegen des Alters ist laut der EU-Richtlinie zwar ausnahmeweise möglich, wenn damit ein legitimes Ziel verfolgt wird. Flugsicherheit sei kein legitimes Ziel, von dem Grundsatz des Diskriminierungsverbotes abzuweichen, so der EuGH.

Enjoy Jazz: Chase & Status


Chase & Status – stehen für das Andere und zeigt die musikalische Bandbreite der Wochen Enjoy Jazz, das Internationale Festival für Jazz und Anderes, vom 2. Oktober bis zum 18. November 2011. Was “Chase & Status” am 26. Oktober mit nach Mannheim bringen, trifft gemäß dieser Philosophie genau ins Schwarze. Das Drum ‘n’ Bass-Duo, begleitet von MC Rage, wird die Feuerwache mit Sicherheit zum Beben bringen. Worauf sich das Enjoy Jazz-Publikum an diesem Abend freuen darf, wird im Video sehr eindrucksvoll präsentiert.

Chase & Status bei MyspaceChase & Status bei Enjoy Jazz

Das Festival Enjoy Jazz stellt in den nächsten Tagen einige Konzerthighlights des Festivals im law blog vor.

Sparkassen sehen Rot bei Santander

Was den Nationalkickern seit Jahren nicht gelingt, das wollen jetzt die Sparkassen reißen: die Spanier schlagen – und zwar vertreten durch die Santander Bank, die zum spanischen Konzern Banco Santander gehört.

Es handelt sich allerdings nicht um einen Wettstreit darum, wer die besseren Konditionen für Kunden bietet, sondern um einen Farbwert. Um genau zu sein: das leuchtend Rot HKS 13.

Die Sparkassen, vertreten durch den Sparkassen- und Giroverband, beanspruchen das alleinige Recht, dieses Rot im Logo verwenden zu dürfen und haben die Santander Bank laut einem Bericht der Financial Times Deutschland (FTD) verklagt, dieses Rot nicht mehr zu verwenden. Schließlich sei genau dieses Rot seit 2007 beim Patent-und Markenamt in München geschützt als Sparkassen-Farbe.

Der Mutterkonzern Banco Santander verwendet das Rot in Spanien seit Ende der 80er, weltweit sind derzeit nach Unternehmensangaben über 14.000 Filialen in mehr als 40 Ländern in dieser Farbe aktiv.
Auch in Deutschland ist die „Santander Consumer Bank“ seit Jahren mit diesem Rot zu sehen. Die Sparkassen sahen offenbar allerdings ihre Rechte erst beeinträchtigt, als Santander im vergangenen Jahr rund 170 Filialen der SEB übernahm und ebenfalls in der Hausfarbe tünchte.

In der ehemaligen SEB, jetzt „Santander Bank“ als Zweigniederlassung der „Santander Consumer Bank“, haben die Spanier das Privatkundengeschäft konzentriert.

Laut FTD-Bericht wurde der Santander Bank das Rot vom Landgericht Hamburg verboten. Die Santander hat Berufung eingelegt, außerdem die Löschung der Marke beantragt. Die Filialen als auch der Webauftritt leuchten weiterhin im umstrittenen Rot.

Banco Santander und die Santander Consumer Bank seien der festen Überzeugung, dass sie als Bank die Farbe Rot auch in Deutschland benutzen dürfen, erklärte eine Unternehmenssprecherin dem Lawblog. Santander trete dafür ein, dass die Dienstleistungsfreiheit in Europa gewahrt bleibe und jeder Dienstleister in der Farbe auftrete, die ihm beliebe.

Screenshots der Santander-Logos sowie einer Sparkasse:

Aloe Blacc zu Gast bei Enjoy Jazz 2011


Mit seinem Song „I need a dollar“ gelingt Chartstürmer Aloe Blacc der internationale Durchbruch. Sein musikalisches Werk ist ein Resümee einer harten Zeit: Als gutbezahlter Unternehmensberater macht er Karriere in seiner amerikanischen Heimat. Dann das harte Schicksal: Die Finanzkrise und der Verlust seines Jobs. Aloe Blacc weiß also aus eigener Erfahrung, wie schwer sich die Realität mit einer ungewissen finanziellen Zukunft leben lässt. Blacc macht aus der Qual die Tugend und widmet sich erfolgreich der Musik. Bei Enjoy Jazz beweist er am 17. November in der Alten Feuerwache, dass er kein One-Hit-Wonder ist.
Wer sich dieses Konzert nicht entgehen lassen will, kann sich unter www.enjoyjazz.de jetzt noch Tickets sichern.

Homepage Aloe BlaccAloe Blacc bei Youtube

Das Festival Enjoy Jazz stellt in den nächsten Tagen einige Konzerthighlights des Festivals im law blog vor.

Erik Truffaz eröffnet Enjoy Jazz 2011


Enjoy Jazz, das Internationale Festival für Jazz und Anderes, stellt heute seinen prominenten Eröffnungsgast vor: Der französische Trompeter Erik Truffaz wird in seiner Quartett-Besetzung und in Begleitung der Sängerin Anna am 2. Oktober zum ersten Konzertabend der 13. Festivalzeit einladen. Erik Truffaz ist ein langjähriger Freund des Festivals und großer Bewunderer Miles Davis´. Sein Programm „40 years Miles Davis‘ Bitches Brew“ hat er eigens für Enjoy Jazz konzipiert – eine Hommage an die Virtuosität der verstorbenen Jazzlegende.
Tickets und Infos zu diesem besonderen Konzertmoment erhalten Sie unter www.enjoyjazz.de.

eriktruffaz.comErik Truffaz bei Myspace

Das Festival Enjoy Jazz stellt in den nächsten Tagen einige Konzerthighlights des Festivals im law blog vor.

Wenn der Bürge stempeln geht

„Wer bürgt, wird gewürgt“: Das ist einer der bekanntesten Schüttelreime aus der Juristerei. Er wird meist verwendet, um vor den Gefahren einer Bürgschaft zu warnen, etwa wenn jemand für Kredite des Ehegatten bürgen will.

Es gibt immer wieder Verfahren, die sich damit beschäftigen, wann eine Bürgschaft sittenwidrig war, weil der Bürge finanziell überfordert war. Die Sittenwidrigkeit ist einer der wenigen Wege, einer Bürgschaft zu entkommen.

Ein Versicherungsagent hat die Bürgschafts-Rechtsprechung nun mit einer ganz anderen Variante bereichert, wie man den Kopf aus der Schlinge ziehen kann: Er hatte seine Bürgeschaft erst gar nicht selber unterschrieben, sondern seinen Namen nur gestempelt.

Eine Versicherungsgesellschaft wollte den Ex-Vorstand einer inzwischen insolventen Vertriebsgesellschaft für Provisionsrückforderungen in Anspruch nehmen – und erlebte damit vor dem Kassler Landgericht laut der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen Zeitung einen grandiosen Reinfall: Die Unterschrift sei unwirksam, die Bürgschaft damit auch.

Möglicherweise wird die Versicherungsgesellschaft Bürgschaftserklärungen nun genauer angucken, bevor sie abgeheftet werden.

PS: Über die Vertriebsgesellschaft und ihre Geschäftspartner aus der Versicherungswirtschaft hat der „Spiegel“ Ende vergangenen Jahres eine ausführliche Geschichte geschrieben.

Verlustmeldung

Aus dem Urlaub habe ich eine kleine Bitte an die Leser des law blog. Uns ist gestern oder vorgestern in Duesseldorf ein Teil des Betriebsvermoegens abhanden gekommen. Es geht um das Autokennzeichen D – VM 888, und zwar in Verbindung mit einem schwarzen BMW-Cabrio der 3-er Reihe (aktuelles Modell).

Derjenige, der Auto bzw. Nummernschild derzeit nutzt, darf das nicht. Falls jemand das Nummernschild sieht, ruft bitte die Polizei. Die weiss Bescheid.

Kulturzeit

Urlaubszeit ist manchmal auch Kulturzeit – während Udo seinen wohlverdienten Urlaub geniesst, gibt es auch hier im Blog einen Kulturausflug:

Enjoy Jazz, das Internationale Festival für Jazz und Anderes, präsentiert vom 02. Oktober bis 18. November 2011 in der Metropolregion Rhein-Neckar seine 13. Festivalzeit. Sieben Wochen lang bietet das Festival etwa 100 hochkarätig besetzte Veranstaltungen in Heidelberg, Mannheim, Ludwigshafen und Umgebung mit dem Schwerpunkt auf Jazz aber auch angrenzenden Genres wie Klassik, Pop, Rock, HipHop oder Elektro.
In diesem Jahr darf man sich u.a. auf musikalische Highlights wie The Hypnotic Brass Ensemble, Nneka, „Aufgang“ feat. Francesco Tristano, Pat Metheny oder Sonny Rollins freuen – und in den kommenden Tagen werden einige Tipps hier im lawblog vorgestellt.

Weitere Informationen, das gesamte Programm und Tickets zu den Konzerten gibt es auf der Website des Festivals.