Rassistisches Urteil hat keinen Bestand

Darf die Hautfarbe Kriterium für Polizeibeamte sein, wen sie in einem Zug kontrollieren? Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied gestern, dass dies unzulässig ist. Damit hob das Gericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz auf. Die Richter hatten Kontrollen aufgrund der Hautfarbe noch zugelassen. Das Urteil hatte bundesweit für Empörung gesorgt (früherer Bericht im law blog).

Das Berufungsgericht sprach sich nunmehr klar gegen gegen die Praxis des „Racial/Ethnic Profiling” aus. „Für die Befragung und die Aufforderung, Ausweispapiere vorzulegen – nach Paragraph 22 Absatz 1a Bundespolizeigesetz – im vorliegenden Fall, ist der Anknüpfungspunkt der Hautfarbe nicht zulässig. Die Maßnahmen verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz, so dass sie ermessensfehlerhaft waren“, erklärte die Vorsitzende Richterin. Das Urteil habe grundsätzlichen Charakter und binde die Bundespolizei, hieß es weiter im Gericht.

Das Verwaltungsgerichts Koblenz hatte noch im Februar 2012 die Sache völlig anders gesehen. Beamte dürften „die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen“, hieß es in der Entscheidung. Im konkreten Fall war der heute 26-Jährige deutsche Kläger, der schwarzer Hautfarbe ist, aus Kassel im Dezember 2010 auf einer Regionalstrecke von Kassel nach Frankfurt/Main von zwei Bundespolizisten kontrolliert worden. Er hatte gegen die polizeiliche Maßnahme geklagt.

Die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD), die den Kläger unterstüzte, begrüßt das Urteil. „Seit Jahren kämpfen wir gegen die offen rassistischen Auswahlmethoden der Bundespolizei. Polizeikontrollen dieser Art sind kein Einzelfall. Sie beschreiben die Alltagserfahrung vieler nichtweißer Menschen in Deutschland. Durch die polizeiliche Praxis werden sie als Verdächtige gekennzeichnet und kriminalisiert. Wir hoffen daher auf ein grundsätzliches politisches Signal durch dieses Urteil“, sagte Tahir Della, Vorstandsmitglied der ISD.

“Jetzt bleibt abzuwarten, ob durch die Entscheidung die zukünftige Polizeipraxis nachhaltig geändert wird“, sagte Vera Egenberger, Geschäftsführerin des Büros zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG). Der BUG hatte im Rahmen des Prozesses ein Rechtsgutachten vorgelegt, das die Unzulässigkeit des Racial Profiling belegte.