Der erzwungene Kuss

Die Quittung für einen Kuss, den ein Essener Musiklehrer seiner (erwachsenen) Schülerin auf den Mund gedrückt hatte, hat dieser nun vom Oberlandesgericht Hamm bekommen. Der 49-Jährige ist wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro rechtskräftig verurteilt worden. Ähnlich hatte schon das Amtsgericht Essen entschieden – die Revision gegen das Urteil blieb nun erfolglos.

Der Mann hatte während des Unterrichts die Schülerin verbal bedrängt. Nachdem sie diese Versuche abgewehrt und klar gesagt hatte, dass sie so etwas nicht wolle, zog der Mann die Frau frontal zu sich hin und küsste sie unausweichlich. Sein Verhalten sei keine strafbare Nötigung, verteidigte er sich, denn er habe keine Gewalt ausgeübt, die Frau etwa während des Küssens nicht festgehalten.

Das sieht der 5. Strafsenat in Hamm anders. Der Mann habe Gewalt angewandt, als er die Frau zu seinem Körper herangezogen habe. Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes liege bereits dann vor, wenn der Täter mit geringen körperlichen Kräften auf das Opfer einen unmittelbaren körperlichen Zwang ausübe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen..

Mit der eingesetzten Gewalt habe der Angeklagte auch den Kuss erzwungen. Die Frau habe schließlich ihren entgegenstehenden Willen zuvor deutlich geäußert – darüber habe sich der Mann „vorsätzlich hinweggesetzt“. Ob er die Frau dabei noch festgehalten habe, sei unwesentlich: Die Nötigung war bereits vollendet. (pbd)