Für Anwälte reicht die Holzklasse

Zuletzt bin ich in Deutschland Business geflogen, als ein Mandant ausdrücklich darauf bestand. Das fand ich sehr wohlwollend, der Komfortgewinn hat mich dann aber nicht umgehauen.

Außer einem etwas größeren Sitzabstand, der auf solchen Strecken nicht ins Gewicht fällt, kann ich mich nur an eine Extrazeitung erinnern. Und an ein mitfliegendes Publikum, dem ich sogar noch jenes aus der Economy vorziehe – und schon dort ist Überleben ja reine Nervensache.

Der Flug ist, wie gesagt, schon einige Zeit her. Seitdem hatte ich nur noch Gelegenheit, die Business-Class auf dem Weg in die Holzklasse zu durchschreiten. So richtig tolle Neuerungen scheint es dort nicht zu geben. Selbst die gereichten Snacks (“süß” oder “herzhaft”) scheinen sich nicht mehr zu unterscheiden. Weil es überall im Flugzeug gleich öde schmeckt, buche ich schon von mir aus grundsätzlich kein Business.

Bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich davon davon aus, dass Businessflüge auf der Kurzstrecke höchstens das Meilenkonto erfreuen. Deshalb finde ich es auch nicht dramatisch, dass das Landgericht Frankfurt es ablehnt, den Prozessgegner mit den Kosten für die Business Class zu belasten. Ein Anwalt hatte beantragt, dem unterlegenen Gegner diese Kosten in voller Höhe aufs Auge zu drücken.

Der Jurist kriegt vom Gegner aber nur den Preis für die Economy Class. Nach Auffassung des Gerichts ist Business jedenfalls auf innerdeutschen Strecken nicht notwendig. Der betreffende Anwalt kann sich die Differenz nun höchstens noch bei seinem eigenen Mandanten holen, sofern er es mit ihm vereinbart hat (Aktenzeichen 2-06 O 427/12).