Wann ist ein Fax ein Fax?

Absurdistan liegt mitunter gleich um die Ecke. Also etwa in Kassel. Dort schaut jetzt ein Bürger, der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen wollte, in die Röhre. Obwohl er alles richtig gemacht hat, ist sein Rechtsmittel zunächst unwirksam – meint jedenfalls ein Amtsrichter.

Der Betroffene wehrte sich per Fax gegen den Bußgeldbescheid. Er schickte seinen Einspruch an die Rufnummer, welche die Bußgeldstelle im Regierungspräsidium angibt. Er wählte damit den hochoffiziellen Weg. Und das sogar erfolgreich. Das Fax ist in der elektronischen Bußgeldakte ordnungsgemäß abgespeichert worden, darüber gibt es auch gar keinen Streit.

Leider erkennt das Amtsgericht Hünfeld ein unlösbares juristisches Problem, und zwar soll dieses in der “modernen” Technik liegen. Die Bußgeldstelle arbeitet nämlich mit Computerfaxen. Das Fax geht bei einer hessischen Behördenzentrale ein, dort wird es als Tiff-Datei abgespeichert und als Anhang einer E-Mail an die Bußgeldstelle geschickt. Diese speichert das Fax dann gleich in der elektronischen Akte ab.

Das reicht allerdings nicht, befindet der Richter. Er meint nämlich aus den gesetzlichen Vorschriften lesen zu können, dass ein Fax nur dann ein Fax ist, wenn es vom Absender nicht nur gefaxt, sondern beim Empfänger auch ausgedruckt wird. Und zwar auf gutem, alten Papier.

Ohne Ausdruck sei das Fax juristisch schlicht nicht geeignet, die vorgeschriebene Form zu wahren. Die Begründung ist kompliziert, läuft aber im Kern auf folgendes hinaus: Der Gesetzgeber hat es bis heute einfach nicht geschafft, die Vorschriften so zu ändern, dass Faxe nicht mehr ausgedruckt werden müssen. 

Dass dies misslich ist, sieht der Richter selbst:

Das Gericht verkennt nicht, dass die gegenwärtige Rechtslage dazu führt, dass die Verwaltungsbehörde gezwungen ist, jede eingehende Telefaxsendung auf Papier auszudrucken und das ausgedruckte Schriftstück sogleich wieder einzuscannen, um es zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, während die ausgedruckte Urschrift auf einem Ablagestapel landet.

Der eigentlich Dumme ist allerdings der Bürger. Er kann ja nicht wissen, wie die Bußgeldstelle in Kassel – und andere sicher auch – ihre Faxe verarbeiten. Immerhin meint das Gericht, dass der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen darf.

Aber natürlich möglichst nicht per Fax…