Kein Grund zum Fummeln

Ich weiß nicht, wie viel Geld ein Düsseldorfer Bankkunde am Automaten abheben wollte. Der Betrag, den er für seine missglückte Aktion später als Schadensersatz und Schmerzensgeld forderte, ging aber mit einiger Sicherheit über sein Tageslimit hinaus.

5.000 Euro wollte der Mann von der Bank, weil er sich bei der Geldentnahme aus dem Bankautomaten die Finger einklemmte. Ein Finger war sogar gebrochen, als sich der Bankkunde dem bissigen Zugriff irgendeiner Klappe oder eines Hebels wieder entziehen konnte.

Das Landgericht Düsseldorf befand nun: Die Bank ist für das Malheur nicht haftbar zu machen. Mit dem Finger in einen funktionierenden Geldautomaten zu geraten, sei eine „fernliegende und nicht absehbare Gefahr“. Immerhin, so das Gericht, würden die Geldscheine bei der Ausgabe etwa daumendick über der Klappe aus dem Ausgabeschacht herausgeschoben. Einen Grund, dann im kurzzeitig offenstehenden Ausgabeschacht zu fummeln, konnte das Gericht deswegen nicht erkennen.

Der Kläger hat nach Auffassung der Richter auch nicht belegen können, dass so etwas schon mal vorgekommen ist. Nur dann hätte die Bank eventuell Vorsorge treffen müssen. Was möglicherweise nun bedeutet, dass die Sache bei einem erneuten Unfall nun vielleicht anders ausgehen könnte. Wobei ich jetzt niemanden auf falsche Gedanken bringen möchte (Aktenzeichen 6 O 330/13).