Abschiebehaft darf nicht im Knast vollzogen werden

Abschiebehäftlinge dürfen nicht in normale Gefängnisse eingesperrt werden. Der Europäische Gerichtshof erklärt diese Praxis in einem Urteil vom heutigen Tage für rechtswidrig. Das Urteil richtet sich in erster Linie gegen die Bundesrepublik Deutschland. Verhandelt wurden die Fälle von der Ausweisung bedrohter Ausländer, die in normalen deutschen Gefängnissen einsitzen mussten.

Die Rückführungsrichtlinie der EU untersagt im Normalfall ausdrücklich die Gefängnishaft für Menschen, die aus einem Mitgliedsland abgeschoben werden sollen. Vielmehr müssen die Mitgliedsstaaten Einrichtungen schaffen, die strikt von normalen Gefängnissen getrennt sind und im Zweifel lockerere Haftbedingungen bieten.

Daran hat man sich in Deutschland aber über viele Jahre nicht gehalten. Ihr Verhalten begründeten die betroffenen Bundesländer, etwa Bayern und Hessen, reichlich lapidar. Da es bei ihnen keine Einrichtungen für die Unterbringung von Abschiebehäftlingen gebe, müssten diese halt gemeinsam mit Strafgefangenen eingesperrt werden.

Die für Abschiebehaft zuständigen Richter am Landgericht München I und am Bundesgerichtshof hatten Zweifel, ob so ein pragmatisches Argument eine EU-Richtlinie faktisch außer Kraft setzen kann. Sie wandten sich an den Europäischen Gerichtshof, der über die Auslegung des EU-Rechts abschließend zu entscheiden hat. Die Antwort fiel jetzt recht deutlich aus. Danach haben Bundesländer die Pflicht, geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. Das können sie ggf. auch gemeinsam mit anderen Ländern machen. Nichtstun, so das Gericht im Ergebnis, sei keine Alternative.

Klare Worte findet der Europäische Gerichtshof auch zu der Frage, ob ein Ausländer wirksam darin einwilligen kann, dass seine Abschiebhaft in einem Gefängnis vollzogen wird. Das Land Bayern hatte sich darauf berufen, eine Vietnamesin habe doch schriftlich ihrem Gefängnisaufenthalt zugestimmt. Eine derartige Erklärung, so der Europäische Gerichtshof, ist schlicht unbeachtlich (Link zum Urteil).