Keine ED-Behandlung für Temposünder

Wer sich vor Gericht gegen ein Radarfoto wehrt, muss sich grundsätzlich nicht von der Polizei erkennungsdienstlich behandeln lassen. Genau dies hatte die Richterin in einem Bußgeldverfahren angeordnet. Anhand der von der Polizei angefertigten Fotos des Betroffenen sollte der Sachverständige in der Hauptverhandlung beurteilen, ob der Betroffene am Steuer saß.

Das Oberlandesgericht Stuttgart missbilligt dieses Vorgehen. In Bußgeldsachen sei es üblich, dass der Sachverständige im Gerichtssaal ein Digitalbild von dem Betroffenen macht. Dieses Bild vergleiche er dann mit dem Messfoto. Das dauere normalerweise etwa 10 bis 20 Minuten und führe deshalb nicht zu einer „Verzögerung“ des Verfahrens. Im Vergleich zum Foto im Gerichtssaal sei die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizei ein schwerwiegender, jedenfalls aber unverhältnismäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Allerdings verneint das Oberlandesgericht Stuttgart ein Verwertungsverbot. Die Richterin habe die Rechtslage zwar verkannt, dabei aber nicht willkürlich gehandelt. Vielmehr habe sie auf die Vorgaben des Sachverständigen vertraut (Aktenzeichen 4 Ss 225/14).