Eigenmächtige Entscheidung

Die deutsche Marine griff bei einem Einsatz vor Afrika im Jahr 2009 einen mutmaßlichen somalischen Piraten auf. Im Anschluss daran übergaben die Verantwortlichen den Mann an die kenianischen Behörden. Das war rechtswidrig, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht in Münster.

Das Urteil der Richter fällt vernichtend aus. Der verantwortliche Planungsstab habe schlicht und einfach nicht beachtet, dass es für die Überstellung des Mannes an Kenia gar keine Rechtsgrundlage gab. Ohne entsprechende gesetzliche Befugnis hätten die Verantwortlichen aber überhaupt nicht so über das Schicksal des Mannes disponieren dürfen.

Überdies kritisiert das Gericht, die Haftbedingungen in Kenia seien zum damaligen Zeitpunkt menschenunwürdig gewesen. Auch aus diesem Grund sei die Überstellung nach Kenia rechtswidrig. Dem Betroffenen wird sein juristischer Erfolg aber wohl wenig helfen. Er sitzt nach wie vor in einem kenianischen Gefängnis (Aktenzeichen 4 A 2948/11).

Auto im Handgepäck

Auch wenn ich es als Strafverteidiger vermutlich besser wissen sollte, habe ich doch ein gewisses Grundvertrauen in die Menschen. So rechne ich in alltäglichen Situationen eigentlich nicht damit, übers Ohr gehauen zu werden.

Das klappt aber nicht immer. Zum Beispiel stellte ich vorhin beim Abheften von Belegen eher zufällig fest, dass eine Hotelrechnung von letzter Woche, nun ja, fragwürdig ist. 12,00 € für die Tiefgarage? Ich habe eigentlich eine gute Erinnerung daran, dass ich zu dem Termin in Berlin mit dem ICE gereist bin. Ohne Auto im Handgepäck.

Ebenso erinnere ich mich daran, dass die Rezeptionistin nicht gefragt hat, ob ich in der Garage geparkt habe. Und dass ich sie sogar noch gebeten habe, mir ein Taxi zum Bahnhof zu rufen.

Na ja, vielleicht hat die Gute im Rechnungsformular einfach das falsche Häkchen angeklickt. Dafür spricht zumindest, dass das Hotel auf meine Mail hin die 12,00 € anstandslos zurücküberwiesen hat – ohne die Taxiquittungen und die Fahrkarte sehen zu wollen.

Student handelt mit Klausurlösungen

Ein Student wurde vom Amtsgericht Halle zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, weil er Musterlösungen für Klausuren einer Fernuni verkauft hat. Ärger kriegte der junge Mann aber nicht wegen Betrugs oder Beihilfe zum Betrug. Vielmehr soll er die Klausurlösungen selbst nur abgeschrieben haben.

Autorin der Lösungen war nach den Feststellungen des Gerichts eine Frau aus Marburg. Diese hatte die Lösungen online für 50 Euro angeboten. Der Student bot die von ihm kopierten Lösungen dagegen für 30 bis 40 Euro feil.

Das Amtsgericht sah darin nun eine gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung. Laut Mitteldeutscher Zeitung hat sich der Prozess praktisch nur um die Frage gedreht, ob die Klausurlösungen urheberrechtlich geschützt sind. Dies habe das Gericht schließlich bejaht.

Halbstrafe in Bayern?

Uli Hoeneß durfte heute zum ersten Mal ohne Bewachung die Haftanstalt in Landsberg verlassen. Wie die FAZ berichtet, ist dies nach drei Monaten die erste „Lockerung“ für den früheren Präsidenten des FC Bayern München, der eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung absitzt.

Dass Hoeneß bereits nach drei Monaten Ausgang erhielt, deutet in der Tat darauf hin, dass Hoeneß schon auf eine Haftentlassung hoffen kann, wenn er die Hälfte seiner Strafe abgesessen hat.

Das Gesetz sieht diese Halbstrafe durchaus vor, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Für die meisten Inhaftierten ist deswegen meist nur die bedingte Freilassung nach zwei Dritteln der Haftstrafe erreichbar.

Gerade in Bayern.

Die weitaus meisten Strafverteidiger können bestätigen, dass die Justiz in dem Freistaat eine extrem restriktive Linie bei der Halbstrafenregelung fährt. Es ist noch gar nicht lange her, dass mir der Vorsitzende einer bayerischen Strafvollstreckungskammer am Telefon sagte:

Das ist ja alles schön und gut, aber bei uns ist die Halbstrafe faktisch abgeschafft.

Na ja, ich werde ihn Anfang der Woche mal anrufen.

0,01 Gramm – oder weniger

Das Amtsgericht Hersbruck hat eine 42-jährige Lehrerin wegen Drogenbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Frau war bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Bei ihr wurde Marihuana gefunden – und zwar höchstens ein hundertstel Gramm.

Es handelte sich wohl um ein Papierchen aus der Handtasche der Frau, an dem Marihuana-Reste klebten. Wie viel, steht nicht fest. Aber es war auf jeden Fall extrem wenig, wie ein Polizeibeamter vor Gericht erläuterte:

Die Menge war verschwindend gering. Wir haben uns aufgrund der Messungenauigkeit darauf geeinigt, solche Mengen mit 0,01 Gramm anzugeben. Es hätten aber auch 0,001 Gramm sein können.

Vor Gericht folgte dann ein Gezerre, über das nordbayern.de berichtet. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht sahen sich außer Stande, das Verfahren einzustellen. Immerhin, so das Argument, handele es sich ja um eine Lehrerin, die auf dem Weg zur Arbeit war.

Wohlgemerkt: Bei dem Urteil ging es laut dem Bericht nur um den angeblichen Drogenbesitz, nicht um eine mögliche Fahruntüchtigkeit der Lehrerin. Diese wurde zwar offenbar ziemlich sachwidrig ins Feld geführt. Besonders interessant ist außerdem, dass sich die Richterin offenbar auch noch stolz darauf war, den vom Bundesverfassungsgericht seit nun zig Jahren angemahnten Anwendungsbereich für straffreien Eigenkonsum kurzerhand auf Null zu definieren.

Man kann nur hoffen, dass die Betroffene diese Vorstrafe nicht einfach schluckt.

Nur einer darf Gelb

Gelb bedeutet Langenscheidt – zumindest bei Wörterbüchern. Der Bundesgerichtshof untersagt es deshalb der amerikanischen Firma Rosetta Stone, ihre Sprachlernsoftware in einer gelben Verpackung auf den deutschen Markt zu werfen.

Langenscheidt besitzt eine Farbmarke auf „sein“ Gelb für Wörterbücher. In Deutschland haben sich laut dem Gericht Farben auf dem Wörterbuchmarkt durchgesetzt. Langenscheidts größter Konkurrent Pons verwendet ein kräftiges Grün. Deshalb, so das Gericht, sei bei Wörterbüchern die Farbe aus Verbrauchersicht mittlerweile ein eigenständiges Kennzeichen. Ebenso haben bereits die Vorinstanzen entschieden.

Allerdings hat Rosetta Stone die Löschung der Langenscheidt-Marke beantragt. Hierüber läuft noch ein gesonderter Prozess (Aktenzeichen I ZR 228/12).

Herbst D€eal

Die bei Filesharing-Fällen eingeschalteten Inkassobüros sind ja Experten. Im Auspressen ausgelutschter Zitronen. Ganz vorne mit dabei ist die Firma Debcon aus Bottrop. Diese verschickt jetzt mal wieder massenhaft „persönliche Einladungen“ in der Hoffnung, dass man ihr im Gegenzug Geld schickt. Das Ganze läuft unter dem schmucken Slogan „Herbst D€eal“.

DebconDeal

Na ja, für einen trockenen Lacher ist es gut.

Gleiches Recht für alle?

Nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen sind zulässig. Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte jetzt eine Angestellte, welche die Höchstkündigungsfrist von sieben Monaten für sich einforderte. An sich stand der Frau nach dreieinhalb Jahren in ihrer Firma nur eine Kündigungsfrist von einem Monat zu.

Die Frau argumentierte vor Gericht, jüngere Arbeitnehmer würden durch gestaffelte Kündigungsfristen naturgemäß diskriminiert. So ist für die maximale Frist von sieben Monaten eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren erforderlich. Vor Vollendung des 25. Lebensjahres steht Arbeitnehmern laut Gesetz ohnehin nur die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zu.

Insbesondere machte die Klägerin geltend, Arbeitnehmer jeden Alters bräuchten bei einer Kündigung Zeit, eine neue Stelle zu finden. Ihre durchaus kreative Sicht der Dinge fand beim Bundesarbeitsgericht allerdings wenig Gegenliebe. Das Gericht hält die Kündigungsfristen in der aktuellen Form für zulässig.

Bericht bei Spiegel Online

Spielregeln für den Deal

In einem Strafprozess muss das Gericht zu Beginn mitteilen, ob es mit den Beteiligten Gespräche über eine Verständigung (sogenannter „Deal“) geführt hat. Das beinhaltet aber auch die Pflicht zur ausdrücklichen Mitteilung, dass eventuell keine solchen Gespräche stattfanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun in zwei Fällen entschieden.

Zwei Verurteilte hatten mit ihren Revisionen gerügt, dass im Hauptverhandlungsprotokoll nichts darüber stand, ob es Verständigungsgespräche gab. So ist es gesetzlich eigentlich vorgeschrieben. Der Bundesgerichtshof hatte die Revisionen der Betroffenen dennoch verworfen, weil er eine sogenannte Negativmitteilung über nicht stattgefundene Gespräche für entbehrlich hält.

Leider geschah dies mit einer Begründung, die das Bundesverfassungsgericht nun ganz offen als indiskutabel kritisiert. Die Verfassungsrichter werfen ihren Kollegen am Bundesgerichtshof sogar vor, gegen das Willkürverbot verstoßen zu haben, als sie den eigentlich aus sich heraus verständlichen Wortlaut des Gesetzes gegenteilig deuteten (Beschluss 1, Beschluss 2).

Damit nicht genug, hebt das Bundesverfassungsgericht noch eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Theme Verständigung im Strafverfahren auf. Dabei ging es um die Frage, ob der Angeklagte über seine besonderen Rechte belehrt werden muss, bevor er der Verständigung zustimmt. Oder erst, bevor er nach abgeschlossener Verständigung mit seinem Geständnis beginnt.

Diese Belehrung muss laut den Verfassungsrichtern erfolgen, bevor es zur Verständigung kommt. Wird dagegen verstoßen, müssten besondere Umstände vorliegen, um das Urteil nicht unwirksam zu machen (Aktenzeichen 2 BvR 2048/13).

Fake-Profile gehen auf ebay leer aus

Wer sich bei ebay mit falschem Namen oder nicht korrekten Kontaktdaten anmeldet, der geht bei einer erfolgreichen Auktion möglicherweise leer aus. Laut dem Amtsgericht Kerpen kommt kein Kaufvertrag zustande, wenn der Käufer seine Identität verschleiert.

Ein Verkäufer verweigerte die Lieferung, weil das Profil des Käufers gefaket war. Der Käufer verwies darauf, dass er unter seinem falschen Profil schon etliche erfolgreiche Transaktionen gemacht habe. Seine 177 Bewertungen seien sämtlich positiv.

Das Gericht hält dagegen, dass ein Verkäufer sehr wohl Interesse daran hat zu wissen, mit wem er einen Vertrag schließt. Deshalb seien die Nutzungsbedingungen von ebay auch verbindlich. Diese sehen vor, dass Nutzer bei ihrer Anmeldung wahre Angaben machen müssen. Wer sich nicht daran halte, könne vom Verkäufer keine Lieferung verlangen (Aktenzeichen 104 C 106/14).

Nur einzeln eintreten

Ich weiß ja nicht, was Zeugen erwartet, die am Landgericht Koblenz ihre Entschädigung abholen. Aber das Schild an der Tür der Zahlstelle – konkret: die Verwendung des Wortes „Intimsphäre“ – würde mich ganz kurz stutzig machen:

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Knastarzt muss als Arzt handeln

Der Anstaltsarzt eines Gefängnisses ist verpflichtet, Gefangene nur nach medizinischen Gesichtspunkten zu behandeln. Handelt der Arzt möglicherweise aus sachfremden Motiven, kann der Gefangene nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm seine Verlegung in einer andere Haftanstalt verlangen.

Ein drogenabhängiger Untersuchungsgefangener hatte nach seiner Verhaftung eine Drogentherapie im Knast fortgesetzt. Nachdem es zu „Unstimmigkeiten“ des Gefangenen mit dem Aufsichtspersonal kam, entschied der Arzt deswegen, die Therapie abzubrechen. Außerdem reduzierte er die Dosis der verabreichten Ersatzdroge um 50 Prozent.

Nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm darf sich ein Gefängnisarzt ausschließlich von medizinischen Motiven leiten lassen. Da dies hier zweifelhaft sei, habe der Gefangene zu Recht „jedwedes“ Vertrauen in den Arzt verloren. Da eine sachgerechte Behandlung in der Haftanstalt nicht mehr gewährleistet sei, sei der Betroffene in ein einem anderen Gefängnis unterzubringen (Aktenzeichen 3 Ws 213/14).

Leistungsschutzrecht wirkt

Das Leistungsschutzrecht zeigt Wirkung. Aber eine, über die sich die deutschen Verlage wohl eher nicht freuen dürften. Die Portale GMX und Web.de (United Internet) und T-Online zeigen in ihren Suchergebnissen ab sofort keine Links zu vielen deutschen Online-Zeitungen mehr an. Grund ist der Streit, ob die Portale auch für kleine Textausschnitte (Snippets) zahlen müssen.

Mehr im Blog von Stefan Niggemeier.

„Schlagartige Wohnungsöffnung“

Es gibt Staatsanwaltschaften, die haben ein ganz eigenes Verständnis von ihrer Tätigkeit. Dazu gehört auch jene bundesweit tätige Behörde, die grundsätzlich Durchsuchungsbeschlüsse so vollstreckt haben möchte:

Eine schlagartige Wohnungsöffnung bzw. ein schlagartiges Eindringen in die Durchsuchungsobjekte wird befürwortet.

So steht es ausdrücklich in den Erläuterungen für Polizeibeamte, welche die von den Staatsanwälten erwirkten Durchsuchungsbefehle vollstrecken sollen. Laut den Anweisungen halten die betreffenden Staatsanwälte eine Stürmung des Objekts für „grundsätzlich sachdienlich“. Wie gesagt, ein Textbaustein, der von dieser Behörde mittlerweile routinemäßig verwendet wird.

Interessant ist dabei, dass sich die Maßnahmen nicht gegen die Mafia, Al Kaida oder die Hells Angels wenden. Sondern um meist unauffällige Privatpersonen, in der Regel ganz bürgerliche Existenzen aus allen Bevölkerungsschichten. Wobei meist allenfalls ein dürftiger Anfangsverdacht vorliegt und längst nicht klar ist, ob an der Sache was dran ist.

Eine gute Nachricht gibt es allerdings auch. Ich habe bislang noch mit keiner einzigen Durchsuchung zu tun gehabt, bei denen die Polizeikräfte vor Ort dem Wunsch der martialischen Staatsanwälte gefolgt sind und etwa die Tür eingetreten haben. Neulich sagte mir ein Einsatzleiter am Telefon, mit dem ich über das Merkblatt sprach: „So möchte ich als Privatmensch auch nicht behandelt werden.“

Recht hat er.

Verschätzt

Mandant: Was kostet die Beratung?

Ich: 150 Euro.

Mandant: Ich habe jetzt nur Fünfhunderter und Zweihunderter dabei. Konnte ja nicht ahnen, dass es so preiswert ist. Können Sie wechseln?

Ich: Grmpfl.