Keine vorschnelle Akteneinsicht

Auch in Zivilverfahren kommt es vor, dass am Verfahren Unbeteiligte Auskünfte aus den Akten haben wollen. In Frage kommen insbesondere Behörden und Versicherungen. Das Bundesverfassungsgericht stärkt den eigentlichen Prozessbeteiligten jetzt den Rücken. Sie müssen sich gerichtlich dagegen wehren können, dass Dritten Akteneinsicht gewährt wird.

Es ging um einen Beamten, dessen Dienstherr Auskünfte aus einem Vaterschaftsprozess wollte, der gegen den Mann geführt wurde. Der zuständige Richter genehmigte die Akteneinsicht für das Amt ohne nähere Begründung. Eine Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig.

Das Bundesverfassungsgericht fordert dagegen, dass derartige Fragen richterlich überprüft werden müssen. Dies ergebe sich schon aus der Bedeutung, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung habe. Bei vernünftiger Auslegung der Verfahrensvorschriften, so das Gericht, hätte die Beschwerde des Mannes in der Sache geprüft werden müssen.

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung. Bisher ist es nämlich in Zivilverfahren gängige Praxis, dass Richter nach eigenem Gutdünken über die Akteneinsicht an Dritte entscheiden. Steht künftig ein Rechtsweg zur Verfügung, wird die Entscheidung damit zumindest überprüfbar (Aktenzeichen 1 BvR 3106/09).