Online-Wut gegen Edathy

Die erfolgreichsten Online-Petitionen der letzten Zeit richten sich gegen die Justiz. Erst vor kurzem half der Druck der Öffentlichkeit einem Notarzt, der bei einem Einsatz Autofahrer genötigt haben soll. Der Strafbefehlsantrag gegen den Mann wurde zurückgenommen. Keineswegs ein alltäglicher Vorgang.

Nun wird es andersrum versucht: 146.000 Menschen, und es werden stündlich mehr, fordern mittlerweile, das Verfahren gegen Sebastian Edathy wieder aufzurollen.

Es ist legitim, auch über die Justiz seine Meinung zu haben. Und die Einstellung bei Edathy nicht gut zu finden. Viel Hoffnung auf einen Erfolg dürfen sich die Petenten aber in diesem Fall nicht machen. Denn weder das Gericht, die Staatsanwaltschaft noch jemand anderer haben die Möglichkeit, es sich noch anders zu überlegen.

Das ergibt sich aus dem Verfahrensrecht. Bei einer – derzeit vorläufigen – Einstellung nach § 153a Strafprozessordnung wie bei Edathy gegen Zahlung einer Geldauflage hängt es nur noch vom Angeklagten ab, ob es zu einer endgültigen Einstellung kommt. Er muss lediglich innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Auflage erfüllen.

Nur für den Fall, dass er nicht fristgerecht die Auflage erfüllt, kann der Prozess fortgesetzt werden. Es hängt also ganz allein von Edathy ab, ob die Einstellung endgültig festgezurrt wird – oder es vielleicht schon ist. Wir können jedenfalls davon ausgehen, dass Edathy die 5.000 Euro längst gezahlt hat, um das letzte Hindernis für eine endgültige Einstellung sofort zu beseitigen. Dazu haben ihm seine Anwälte mit Sicherheit geraten.

Eine eher theoretische Lücke gibt es noch. Die Einstellung bringt es nur mit sich, dass die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Vergehen sind alle Delikte, für welche die Mindeststrafe unter einem Jahr liegt. Sollte sich dagegen herausstellen, dass die Tat ein mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen war, erstreckt sich die Einstellung nicht darauf. Wegen des Verbrechens könnte also weiter vorgegangen werden.

Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Edathy in diesem Zusammenhang ein Verbrechen zur Last gelegt werden könnte. Die einschlägigen Vorschriften, selbst für die gewerbliche oder bandenmäßige Begehung, sind allesamt nur als Vergehen ausgestaltet.

Da ist also nichts mehr zu machen, selbst wenn es die Petenten gerne hätten.