Wie ist das mit den Vorstrafen?

Im gestrigen Beitrag „Streit um Biene Maja“ ging es um einen Strafrichter aus Saarbrücken, gegen den seinerseits ein Strafbefehl erlassen wurde. Und zwar ein Strafbefehl über 90 Tagessätze.

Das führte zu einer Debatte in den Kommentaren, ob der Richter vorbestraft wäre, wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird. Da einiges durcheinander ging, hier mal eine kurze Zusammenfassung der Rechtslage:

Wer als Erwachsener rechtskräftig zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist stets vorbestraft.

Allerdings darf sich der Verurteilte trotz der Vorstrafe als „unvorbestraft“ bezeichnen, wenn er lediglich eine Geldstrafe bekommen hat und diese Geldstrafe bei maximal 90 Tagessätzen liegt.

Das bedeutet im praktisch wichtigsten Fall, dass man bis zu dieser Grenze einen Arbeitgeber „belügen“ darf, wenn der etwa bei einer Bewerbung nach Vorstrafen fragt.

Das Recht, eine Vorstrafe zu verschweigen, bedeutet aber nicht, dass andere über diese Vorstrafe schweigen müssen. Wenn man also weiß, dass jemand vorbestraft ist und das sagt, handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung – auch wenn der Betroffene die Vorstrafe abstreiten darf. Allerdings ist das natürlich kein Freibrief, das rumzuposaunen (Persönlichkeitsrechte).

Ähnlich ist die Situation beim Führungszeugnis. Bis zu 90 Tagessätzen stehen Vorstrafen – mit Ausnahme von Sexualdelikten – nicht drin. Allerdings gilt das nur für das klassische Führungszeugnis, das man sich beim Amt besorgen kann, um es zum Beispiel einem Arbeitgeber vorzulegen. In Registerauskünften für Behörden, insbesondere für Staatsanwaltschaften und Gerichte, stehen normalerweise alle Vorstrafen drin.

Zum Schluss noch ein Punkt, der immer wieder für Überraschungen sorgt. Ab der zweiten Vorstrafe stehen alle Strafen, auch die erste, im Führungszeugnis. Und als unvorbestraft darf man sich dann auch nicht mehr bezeichnen, selbst wenn beide Geldstrafen nicht über 90 Tagessätzen lagen.