Werbung erwünscht?

Ein Anbieter für juristische Seminare schreibt uns, dass ihm das Briefporto für seine Reklame zu teuer wird:

Nach der 5. Erhöhung in 4 Jahren wir uns darum entschlossen, von der Post- zur E-Mail- und Fax-Kommunikation zu wechseln. Dabei ist es uns ein Anliegen, Sie auch zukünftig zeitnah … zu informieren. Die Bewerbung per Fax und E-Mail bedarf jedoch zwischenzeitlich Ihrer Zustimmung.

Auf einem Formular kann man ankreuzen, ob und wie man – jederzeit widerruflich – künftig Nachrichten von der Firma erhalten will. So was würde ich mir auch von anderen Verlagen etc. wünschen. Von denen habe ich bislang nur Unterlassungserklärungen gesammelt.

Ganz viel Persönlichkeit

Ohne größere Probleme scheint Uli Hoeneß gelungen, was für andere Strafgefangene eine sehr hohe Hürde darstellt: die vorzeitige Entlassung schon nach der Hälfte der Freiheitsstrafe. Hoeneß darf nach einem Beschluss des Landgerichts Augsburg am 29. Februar nach Hause, nachdem die Hälfte seiner Haftzeit vorüber ist. Das berichtet Spiegel Online.

Die sogenannte Halbstrafe richtet sich nach § 57 StGB. Die erste Voraussetzung, eine Haftstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, war bei Hoeneß nicht erfüllt. Der Fußballmanager hatte dreieinhalb Jahre Haft bekommen. Also musste das Gericht prüfen, ob „die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen“.

Diese besonderen Umstände zu bejahen, fällt Gerichten zunehmend schwerer. Um nicht zu sagen, die Halbstrafe ist bei uns so gut wie tot, noch dazu im schönen Bayern. Schon deshalb ist der glatte Durchmarsch von Honeß bemerkenswert. Noch bemerkenswerter scheint er mir aber vor dem Hintergrund, dass Hoeneß immerhin wegen 28,4 Millionen Euro hinterzogener Steuern verurteilt wurde. Da muss aber schon ganz viel Persönlichkeit vorhanden sein, um die ja ansonsten immer so hoch aufgehängte Sozialschädlichkeit von Steuerdelikten zu überspielen.

Ein Lichtblick nach neun Jahren

Seit Jahren kämpfe ich darum, dass einer meiner Mandanten aus der forensischen Psychiatrie entlassen wird. Oder genauer: dass er entsprechend seiner nun mal vorhandenen Einschränkungen betreut wird, zum Beispiel in einer halboffenen Wohngruppe. Das scheitert aber daran, dass es für ihn angeblich kein taugliches Angebot gibt, vor allem wegen einer HIV-Infektion.

Fast neun Jahre dauert jetzt schon die knastähnliche Unterbringung, obwohl der damals junge Mann wegen relativ geringfügigen Taten insgesamt „nur“ anderthalb Jahre Haft und vielleicht sogar Bewährung bekommen hätte. Wenn er nicht schuldunfähig gewesen wäre und deshalb eine Unterbringung in der Psychiatrie möglich war.

Immerhin scheint nun auch dem Gericht klar zu werden, dass man jemanden nicht endlos wegsperren kann. Zwar wurde jetzt mal wieder eine Entlassung auf Bewährung abgelehnt, aber gleichzeitig der Zeitraum für die nächste Überprüfung abgekürzt. Spätestens in einem halben und nicht erst, wie üblich, in einem Jahr will sich das Gericht erneut mit der Sache beschäftigen. Und vor allem von der Klinik hören, welche Fortschritte es bei der Suche nach einem passenden Angebot gibt.

Die Abkürzung der Frist ist ein ein klares Signal an die verantwortlichen Institutionen, jetzt endlich vernünftige Rahmenbedingungen zu schaffen. Ich hoffe nur, dass der Wink mit dem Zaunpfahl verstanden wird. Und es irgendwann nicht zu einer Komplett-Entlassung von heute auf morgen kommt, mit der auch meinem Mandanten nicht geholfen wäre. Mein Mandant wird sich auf jeden Fall riesig freuen, dass es jetzt wenigstens kleine, aber sichtbare Fortschritte gibt.

Keine Zeit für Hinterbliebene

Eine noch nicht mal 30-jährige junge Frau ist bei einem Verkehrsunfall verstorben. Sie war Beifahrerin in einem Auto, der Fahrer hatte wohl keinen Führerschein und stand möglicherweise unter dem Einfluss von Substanzen. Der Fahrer selbst hat den Unfall überlebt.

Die Eltern sind natürlich ohnehin schwer traumatisiert. Was aber machen Staatsanwaltschaft und Polizei, die für die Aufklärung der Angelegenheit zuständig sind? Sie tragen jedenfalls nicht dazu bei, dass es besser wird.

Ende August 2015 habe ich mich bei der Polizei schriftlich als Anwalt gemeldet, Akteneinsicht nach § 406e StPO beantragt und weiterhin schon mal vorsorglich beantragt, dass die Eltern im Strafverfahren als Nebenkläger zugelassen werden. Keine Reaktion, trotz meiner Bitte, mir den Eingang des Schreibens zu bestätigen und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Auf telefonische Nachfrage erfuhr ich dann von einem Polizeibeamten, dass er die Akte ohnehin „jetzt“ an die Staatsanwaltschaft übersendet. Ich wartete also zwei Wochen, dann fragte ich telefonisch nach. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle konnte mir auch nur sagen, dass die Akte bei der zuständigen Staatsanwältin ist. Die Dame sei schwer zu erreichen, weil sie wohl nur Teilzeit arbeitet und das auch noch viel von zu Hause aus. Sie werde aber eine Notiz über meinen Anruf machen, damit ich ein Feedback erhalte.

Nichts passierte. In der dritten Novemberwoche 2015 schrieb ich dann noch mal und bat darum, mir doch bitte mal ein Feedback zu geben. Und wenn es nur in Form einer Eingangsmitteilung ist und einer Info, woran die Akteneinsicht derzeit scheitert (vielleicht wird ja ein Gutachten eingeholt) und wann mit ihr zu rechnen ist. Alles Informationen, die mir die Geschäftsstelle nicht geben kann. Und die Staatsanwältin ist trotz diverser Versuche weiter unerreichbar.

Heute habe ich dann noch ein Schreiben hinterhergeschickt. Und es mal etwas deutlicher formuliert, wie mies behandelt sich meine Mandanten mittlerweile fühlen. In zweieinhalb Wochen habe ich in der betreffenden Stadt ohnenhin einen Gerichtstermin. Wenn ich bis dahin wieder nichts gehört habe, nutze ich mein gutes Recht auf eine persönliche Vorsprache bei der Staatsanwaltschaft. Mal sehen, bis wie weit nach oben ich mich durchkämpfen muss, bevor sich mal jemand ein bisschen kümmert.

Libyscher Knast: Vielleicht gar nicht so übel

Vizekanzler Sigmar Gabriel schlägt vor, bei uns straffällig gewordene Ausländer ihre Haft im Heimatland absitzen zu lassen. Dafür will er notfalls auch die Entwicklungshilfe kürzen, wenn die betreffenden Staaten nicht spuren, heißt es.

Ich weiß nicht, wo Gabriel den angeblichen Grundsatz her hat, dass „Haft im Heimatland“ die Regel sein soll. Jedenfalls ist es schon eine neue Dimension des juristischen Outsourcings, dass andere Staaten die Strafrechtspflege für Taten übernehmen sollen, die in Deutschland begangen wurden.

Am meisten stößt mir aber Gabriels Satz auf, die Androhung, in der Heimat hinter Gitter zu kommen, schrecke die Täter zudem weit mehr ab als eine Haftzeit im deutschen Gefängnis.

Sicherlich sind in vielen Ländern die Haftbedingungen schlechter als in Deutschland. In einer großen Zahl von Ländern sind sie sogar menschenunwürdig. Darüber muss man nicht diskutieren. Aber darf der deutsche Staat, vertreten durch Herrn Gabriel, diese – aus unserer Sicht – unzureichenden Standards so offen für seine Zwecke instrumentalisieren?

Jedenfalls demontieren solche Aussagen ganz schön fleißig das Gerüst unseres Rechtsstaates, von dem der Strafvollzug ein nicht ganz unwichtiges Teil ist. In der Sache könnte Gabriel nämlich ebenso frohgemut den Bau von Hafthäusern in deutschen Gefängnissen fordern, in denen marokkanische, libysche oder somalische Zustände herrschen.

Aber vielleicht sollte ich diesen Gedanken besser nicht weiter spinnen. Sonst findet ihn Sigmar Gabriel am Ende noch gut…

Im Todesfall muss Facebook Account-Daten herausgeben

Was passiert eigentlich mit einem Facebook- oder Twitteraccount im Todesfall? Das Landegricht Berlin trifft hier eine klare Entscheidung: Facebook muss den Erben eines Verstorbenen vollen Zugang zum Nutzerkonto gewähren. Das entschieden die Richter im Fall einer 15-Jährigen, die unter ungeklärten Umständen in Berlin von einer einfahrenden U-Bahn überfahren wurde.

Die Richter behandeln den Vertrag zwischen Facebook und seinen Nutzern wie jede andere schuldrechtliche Vereinbarung. Verträge gingen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über. Eine Unterscheidung zwischen digitalem und analogem „Vermögen“ sei nicht gerechtfertigt. So gebe es keinen sachlichen Grund, warum zum Beispiel Briefe und Tagebücher einer Verstorbenen an die Erben gehen, die auf einem Facebook-Konto hinterlegten Inhalte jedoch nicht.

Auch der Datenschutz gebietet es laut dem Gericht nicht, den Erben Zugang zu verwehren. Gleiches gelte für das postmortale Persönlichkeitsrecht. Jedenfalls bei einer 15-Jährigen seien die Eltern auch die gesetzlichen Erben, so dass sie ohnehin für den weiteren Schutz dieses Persönlichkeitsrechts zuständig seien. Ob Ausnahmen in anderen Konstellationen gelten – etwa wenn der Tierschutzverein oder ein nicht nahestehender Dritter als Alleinerben eingesetzt sind – , musste das Gericht nicht entscheiden.

Facebook dürfe Accounts auch nicht einfach in Gedenkseiten umwandeln. Die entsprechende Richtlinie des Unternehmens hält das Gericht jedenfalls in einer älteren Fassung für unwirksam. Die Erben müssten auf jeden Fall die Möglichkeit haben, die Umwandlung in eine Gedenkseite rückgängig zu machen (Aktenzeichen 20 O 172/15).

Notruf wegen (schlechter) Pizzabrötchen

Mal wieder ein Gastbeitrag der Polizei-Pressestelle. Diesmal hat die Polizei Oberhausen das Wort:

Gestern, 5.1.2016, gegen 20:00 Uhr hat eine Frau den Notruf 110 gewählt und um Hilfe gebeten. Eine Polizeistreife hat vor Ort festgestellt, dass es sich nicht um eine Notsituation handelt und Anzeige erstattet.

Gegen 20:00 Uhr ging der Notruf auf der Leitstelle der Polizei ein. Eine Frau gab an, sie benötige dringend Hilfe. Sie habe sich eingeschlossen und kann sich alleine nicht befreien.

Eine Streife wurde eingesetzt und fuhr zur angegebenen Örtlichkeit im Bereich Stadtmitte. Dort trafen die Polizeibeamten eine 50jährige Frau und befragten sie zum Sachverhalt.

Sie erklärte, sie habe sich in keiner hilflosen Lage befunden, sie habe sich lediglich über Pizzabrötchen beschweren wollen, die nicht zu Ihrer Zufriedenheit waren.

Nach dieser Aussage wurde sie auf den ernsten Hintergrund ihres Verhaltens hingewiesen. Solche Anrufe können echte Notrufe blockieren. Es kann sich um die missbräuchliche Nutzung von Notrufen handeln.

Sie zeigte sich wenig einsichtig und gab erneut an, dass sie sich nur über Pizzabrötchen beschweren wollte und dieses auch wieder über den Notruf machen würde.

Eine Anzeige wurde erstattet. Es handelt sich um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

Abmahnung für Googles Mail-Scanner

Die Verbraucherzentralen legen sich weiter mit Google an. Die Datenschutzerklärung des Konzerns entspricht nach ihrer Meinung noch immer nicht dem deutschen Recht.

So hält es der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für unzulässig, dass Google sich das Recht einräumt, die E-Mails seiner Kunden automatisiert zu scannen. Auf dieser Grundlage soll dann personalisierte Werbung eingeblendet werden. Der vzbv hält das für rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Einwilligung in diese intensive Art der Datenauswertung fehle.

Der vzbv hält eine ausdrückliche und gesonderte Einwilligung des Nutzers in das Scannen der Mails für zwingend erforderlich. Die globale Zustimmung zu der ellenlangen Datenschutzerklärung, in welcher der E-Mail-Scan erwähnt werde, reiche nicht aus.

Außerdem beanstandet der vzbv eine Klausel, nach der nur für die Weitergabe „sensibler Kategorien“ von personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Einwilligungserklärung notwendig ist. Eine Unterscheidung zwischen „sensiblen“ und anderen personenbezogenen Daten ist nach Ansicht des vzbv mit den deutschen Datenschutzvorschriften nicht vereinbar.

Google soll nun bis zum 26. Januar eine Unterlassungserklärung abgeben. Ansonsten will der vzbv klagen.

Vermieter muss selbst an Abrechnung denken

Vermieter müssen jährlich eine Betriebskostenabrechnung erstellen. Wichtig ist dabei, dass die Abrechnung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums (z.B. Kalenderjahr) vorliegen muss (§ 556 BGB).

Diese Frist hatte ein Vermieter für das Jahr 2012 verpasst. Dennoch wollte er von seinem Mieter noch knapp 1.000 Euro Nachzahlung. Seine Begründung: Die Frist galt für ihn nicht, denn der Mieter habe ihn nicht an die Betriebskostenabrechnung erinnert.

Dieser Argumentation erteilt das Landgericht Berlin eine Absage. Der Vermieter müsse selbst an die Frist denken. Sein Mieter müsse sich dagegen keine Gedanken machen oder sich aktiv melden. Anders könne es höchstens sein, wenn schon konkreter Streit bestehe. Das war aber nicht der Fall (Aktenzeichen 63 S 73/15).

Kein Tempolimit am „Ende der Autobahn“

Das Schild „Ende der Autobahn“ bedeutet keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Das Oberlandesgericht Hamm hob die Verurteilung eines Autofahrers auf, der auf der Autobahn 52 im Stadtgebiet Essen das Schild passiert hatte und dann mit 76 km/h geblitzt wurde. Der Mann sollte ein Bußgeld zahlen, weil innerorts nur Tempo 50 erlaubt sei.

Laut dem Oberlandesgericht bedeutet das Schild nur, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Daraus ergebe sich aber noch kein besonderes Tempolimit. Tempo 50 hätte an der Stelle höchstens dann gegolten, wenn dies angeordnet war oder der Autofahrer noch ein Ortseingangsschild passiert hätte. Dass dies der Fall war, hatte die Vorinstanz aber nicht festgestellt.

Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass es noch einen weiteren Grund für Tempo 50 geben kann. Wenn sich für den Autofahrer eindeutig ergibt, dass er durch eine geschlossene Ortschaft fährt. Ob die Bebauung so dicht war, hatte das Gericht aber auch nicht geprüft. Die Vorinstanz muss den Fall neu prüfen.

Das Urteil halte ich für sehr nachvollziehbar. Allerdings muss man beachten, dass zum Beispiel auf Landstraßen erst mal grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. Hier hätte es dann wohl keines besonderen Schildes bedurft, wenn der Mann dort 26 km/h zu schnell gefahren wäre.

Testament sollte ordentlich sein

Wer ein Testament wirksam errichten beziehungsweise eines ordentlich fälschen möchte, sollte auf die äußere Form und einigermaßen nachvollziehbare Aussagen Wert legen. Sonst ist das Ganze möglicherweise vergebliche Müh‘. Ein „Zettel“-Testament kann nämlich unwirksam sein, wie jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat.

Die Erblasserin verstarb im Juli 2013, und das im stolzen Alter von 102 Jahren. Zu ihrem Nachlass gehörte ein Haus in Lübbecke. Im Jahr 1986 soll die Verstorbene ihr Haus einem ihrer Sohne vermacht haben. Allerdings fand sich die Erbeinsetzung laut den Feststellungen des Gerichts nur auf zwei Schrifstücken: einem ausgeschnittenen Papierschnipseln mit einer größe von 8 x 10 cm, außerdem noch auf einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier.

Auch der Inhalt war eher dürftig. Die Überschrift lautete „Tesemt“, dann folgte das Wort „Haus“ und darunter „Das für H.“, wobei der Name des Sohnes ausgegschrieben war. Die Kinder des mittlerweile verstorbenen H. wollten das Haus übereignet haben. Vergeblich. Sowohl die äußere Form als auch der dürftige Inhalt sprechen nach Meinung der Richter dafür, dass es sich allenfalls um Entwürfe gehandelt hat. Die Erblasserin habe die deutsche Sprache und Grammatik nachgewiesenermaßen beherrscht. Das angebliche Testament enthalte aber Schreibfehler und enthalte noch nicht mal einen vollständigen Satz.

Die Richter berücksichtigten auch, dass die beiden möglichen Testamente mit anderen Unterlagen ungeordnet in einer Schatulle gefunden wurden. Außerdem halten sie es nicht für nachvollziehbar, wieso die Verstorbene im Jahr 1986 gleich zwei inhaltlich gleichlautende Testamente gemacht haben sollte.

Etwas mehr Sorgfalt kann also beim Testament nicht schaden. Ein ordentlicher Ausdruck mit Unterschrift ist allerdings auch keine gute Idee. Denn das Testament muss nicht nur eigenhändig unterzeichnet, sondern insgesamt mit der Hand geschrieben sein (Aktenzeichen 10 W 153/15).

Es lag an der Kapuze

Nicht jede Kontrolle eines dunkelhäutigen Menschen ist ein Fall des Racial Profiling, so das Verwaltungsgericht Köln in einem Urteil Die Richter mussten über einen Vorfall im Bochumer Hauptbahnhof entscheiden.

Der dunkelhäutige Kläger hatte am Abend des 12. Novembers 2013 im Hauptbahnhof Bochum seine damalige Lebensgefährtin abholen wollen. Während er an einem Aufzug zum Gleis wartete, verlangten Bundespolizisten seinen Ausweis. Den Ausweis wollte der Mann aber zunächst nicht zeigen. Er fühlte sich nur aufgrund seiner Hautfarbe kontrolliert; das sei ihm schon etliche Male passiert.

Das Gericht befragte die beteiligten Polizeibeamten als Zeugen. Diese sagten aus, den Kläger nicht alleine wegen seiner Hautfarbe kontrolliert zu haben. Der Mann habe sich nämlich ungewöhnlich und auffällig verhalten. Nachdem er die Beamten gesehen habe, habe er sich im Bahnhofsgebäude eine Kapuze aufgezogen und diese noch weiter ins Gesicht gezogen, als er an den Polizeibeamten vorbeigegangen sei. Sodann habe er sich hinter dem Aufzugsschacht versteckt und immer wieder nach den Beamten gesehen.

Angesichts dessen hätten die Beamten davon ausgehen dürfen, dass der Kläger Straftaten begehen könnte. Dabei hätten sie auch zutreffend ihre Lageerkenntnisse über Straftaten (insbesondere Drogendelikte und Gepäckdiebstähle, vor allem durch männliche Täter aus Nordafrika)sowie die Gefährdung durch die salafistische Szene im Bahnhofsbereich zu Grunde gelegt.

Einen Teilerfolg hatte die Klage doch. Die Beamten hatten sich auf der Wache den Personalausweis des Mannes doch noch zeigen lassen, obwohl sich nach dem Gespräch mit der Lebensgefährtin der Verdacht bereits vollständig zerstreut hatte. Für die Identitätskontrolle habe es zu diesen Zeitpunkt keine rechtliche Grundlage mehr gegeben, so das Gericht (Aktenzeichen 20 K 7847/13).

Die Ratte als „singulärer Vorfall“

Eine Ratte im Hotelzimmer? Da fühlte sich ein Mallorca-Urlauber wohl auf der sicheren Seite. Er meldete eine Minderung von 50 % für seine Pauschalreise an. Vor dem Amtsgericht Köln fand er aber kein Verständnis für sein Problem. Der einmalige „Besuch“ eines Nagers ist nämlich noch kein Reisemangel, so das Gericht.

Ratten und sonstiges Ungeziefer haben allerdings auch nach Meinung des Richters grundsätzlich nichts in einem Hotel zu suchen. Rund um die Hotels in südlichen Regionen seien Ratten aber keine unübliche Erscheinung – auch dank des Massentourismus. Deshalb komme es darauf an, ob die Ratten wegen Hygienemängeln in dem Hotel selbst leben. Oder ob sie von außen in das Zimmer eingedrungen sind.

Der Kläger hatte selbst behauptet, die Ratte sei wahrscheinlich über ein Vordach ins Zimmer seines Hotels in Cala d`Or gekommen, als er bei eingeschaltetem Licht lüftete. Da so etwas kein zweites Mal passierte und der Kläger auch nicht behauptet hatte, das Hotel selbst sei verdreckt, handele es sich um einen „singulären unangenehmen Vorfall, der … aber als zufällig betrachtet werden muss“.

Auch das Auftreten nur einer Ratte könne zwar Ekel und Angst auslösen. Hierbei handele es sich aber um „subjektive Empfindungen, die einer objektiven Grundlage zunächst entbehren“. Die Klage wurde abgewiesen (Aktenzeichen 142 C 78/15).

Eigenhändige Unterschrift

Rechtsmittelschriften muss der Pflichtverteidiger selbst unterschrieben. Sonst sind sie nicht wirksam. Darauf weist der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 16. Dezember 2015 hin.

In dem Fall hatte ein Kanzleikollege des Pflichtverteidigers die Revisionsbegründung unterschrieben. Das ist unzulässig, so der Bundesgerichtshof. Der Pflichtverteidiger müsse stets selbst unterschreiben.

Solche Fehler passieren natürlich in Büros, wo die Anwälte die Post mit für ihre Kollegen unterschrieben, die gerade unterwegs sind. Was bei Verteidigern ja vorkommen soll.

Dagegen gib es aber für Anwälte immerhin die Möglichkeit, bürointern zumindest einen Dauervertreter zu bestimmen. Das ist an sich sogar vorgeschrieben, wenn ein Anwalt länger als eine Woche nicht in seiner Kanzlei sein kann, zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub (§ 53 BRAO). Wäre der Bürokollege vom Pflichtverteidiger als Vertreter bestellt gewesen, hätte er die Unterschrift wohl leisten dürfen.

Den (Dauer-)Vertreter darf jeder Anwalt selbst jeweils ein Kalenderjahr bestimmen. Wirksam wird die Bestellung aber erst wirksam, wenn sie der Anwaltskammer schriftlich mitgeteilt wird. Das war hier nicht passiert (Aktenzeichen 4 StR 473/15).