Loveparade: Wie kann der Prozess an einem Gutachter scheitern?

Die Loveparade-Katastrophe aus dem Jahr 2010 wird nicht in einem Strafprozess aufgearbeitet. Zumindest vorläufig nicht. Das Landgericht Duisburg lehnt die Zulassung der Anklage ab. Die Staatsanwaltschaft Duisburg wollte sechs Mitarbeiter der Stadt Duisburg und vier Mitarbeiter des Veranstalters wegen fahrlässiger Tötung verfolgen. Die Panik bei der Loveparade forderte 21 Todesopfer.

Der Beschluss soll 460 Seite umfassen. Man kann also davon ausgehen, dass sich das Landgericht Duisburg sehr detailliert mit der Frage auseinandersetzt, ob ein „hinreichender Tatverdacht“ vorliegt. Dieser hinreichende Tatverdacht ist für die Zulassung der Anklage erforderlich. Er liegt vor, wenn nach der Aktenlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht – also mehr als 50 Prozent.

Der Prozess scheitert nun laut der bislang veröffentlichten Pressemitteilung allerdings aus überschaubaren Gründen. Es handelt sich um das zentrale Beweismittel der Staatsanwaltschaft: einem Gutachten des britischen Panikforschers Keith Still. Die Erwägungen des Sachverständigen seien inhaltlich und methodisch mangelhaft, meint das Landgericht. Überdies sei der Sachverständige aus mehreren Gründen befangen, unter anderem weil er sich öffentlich in Vorträgen einseitig zu dem Thema geäußert habe. Überdies habe sich der Sachverständige nicht als unabhängig verstanden, sondern der Meinung gewesen, ihn habe ein Sicherheitsunternehmen und eine englische Universität beauftragt.

Alle diese Punkte kommen nicht überraschend. So hatte das Landgericht Still mit 75 schriftlichen Fragen bombardiert, aus denen sich die Bedenken klar herauslesen ließen. Da stellt sich natürlich die Frage, wieso ein Prozess um die strafrechtliche Verantwortlichkeit für 21 Menschenleben jetzt an einem mangelhaften Gutachten und einem befangenen Gutachter scheitern muss. Dass möglicherweise aus formalen Gründen die Wahrheit nie aufgeklärt werden wird, dürfte nicht nur für die Angehörigen der Opfer schwer zu ertragen sein.

Angesichts der deutlichen Worte des Gerichts in Richtung des Gutachters stellt sich die Frage, wieso die Staatsanwaltschaft Duisburg nicht bereits frühzeitig in Alternativen gedacht hat. Es ist ja in großen Fällen durchaus möglich und auch üblich, mehrere Sachverständige zu beauftragen. Wieso geradezu krampfhaft an einem bis dahin weitgehend unbekannten „Panikforscher“ festgehalten wurde – rätselhaft.

Aber auch das Landgericht Duisburg macht es sich möglicherweise zu leicht. Die Strafprozessordnung sieht nämlich ausdrücklich vor, dass das Gericht vor Entscheidung über die Zulassung der Anklage „zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen“ kann (§ 202 StPO).

Zwar wird immer betont, das Gericht dürfe natürlich nicht das komplette Ermittlungsverfahren neu aufrollen. Aber spätestens nachdem der Sachverständige sich durch seine Auftritte auch noch der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt hat, hätte es nach meiner Meinung juristisch ausreichend Spielraum gegeben, um auch nach Erhebung der Anklage ein vernünftiges Gutachten einzuholen. Wieso das Landgericht Duisburg von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, wird das Oberlandesgericht Düsseldorf sicher prüfen. Wenn die Staatsanwaltschaft oder möglicherweise die Nebenkläger Beschwerde einlegen.

Ungeklärt bleibt in jedem Fall die Frage, ob mit den Mitarbeitern der Stadt und des Veranstalters überhaupt die „richtigen“ Personen angeklagt waren. Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte und andere Verantwortliche vor Ort waren ja bereits frühzeitig eingestellt worden. Die Vorwürfe gegen sie dürften mittlerweile verjährt sein.