Ein Anhang, der Erdogan vermutlich schäumen lässt

Pressemitteilungen deutscher Gerichte sind meist nicht wahnsinnig spannend formuliert. Das gilt auch für die offizielle Information über die einstweilige Verfügung, die das Landgericht Hamburg gestern gegen Jan Böhmermann erlassen hat.

Trotzdem werde ich das Gefühl nicht los, dass die Leute in der Pressestelle (des insoweit zuständigen Oberlandesgerichts Hamburg) ihre Arbeit nicht nur als reine Routine empfinden – zumindest in dieser Sache. Oder wie anders ist es zu interpretieren, dass sie ihrer Pressemitteilung als Anhang die streitigen Textstellen aus Böhmermanns „Schmähgedicht“ beifügen? Die nun verbotenen Passagen haben sie freundlicherweise rot markiert. Jeder Interessierte, der eine Maus bedienen kann, vermag sie also auch künftig nachzulesen.

Ich finde das wirklich mutig. Denn wir können davon ausgehen, dass Präsident Erdogan Wert darauf legt, das Internet vom Schmähgedicht säubern zu lassen – sofern sich seine Erfolgssträhne gegen Böhmermann fortsetzt. Er müsste dann Hamburger Gerichte (siehe Impressum) vor Hamburger Gerichten verklagen. Das wäre sicher lustig. Ich persönlich wette aber darauf, dass die Vorgesetzten der Pressesprecher schon vorher weniger Rückgrat beweisen. Spätestens mit Erdogans Abmahnung wird der informative Anhang aus dem Word Wide Web verschwinden.

Das Hamburger Monopol

Das Landgericht Hamburg hat dem Satiriker Jan Böhmermann fast das ganze „Schmähgedicht“ untersagt, welches er in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ vorgetragen hatte. Der türkische Staatspräsident Erdogan hatte eine einstweilige Verfügung in Hamburg beantragt.

Wieso Hamburg? Es ist nicht bekannt, dass Erdogan dort einen Nebenpalast unterhält. Böhmermann wohnt in Köln. Sein Sender ZDF sitzt bekanntlich in Mainz. Mit Hamburg hat der Fall also erst mal rein gar nichts zu tun. Jedenfalls nicht mehr als mit Bielefeld, Augsburg oder Kleve. Trotzdem suchen die allermeisten Kläger über ihre Anwälte niemals den Gerichtsstand jener schönen Städte, an denen sich auch vollwertige Landgerichte finden. Stattdessen bevorzugen alle den Gerichtsstand der Hansestadt, wenn sie sich beleidigt, übel nachgeredet oder gar verleumdet fühlen.

In Hamburg sind sind sie auch willkommen. Denn dort sitzt seit Jahrzehnten die mit Sicherheit am besten beschäftigte Pressekammer der Republik. Der Grund für den Herdentrieb und die gute Beschäftigungsquote des Gerichts ist ganz einfach. Das Landgericht Hamburg gilt als die sicherste Bank, wenn es darum geht, im Äußerungsrecht für die Kläger zu entscheiden. Also im Ergebnis gegen die Meinungsfreiheit.

Diese merkwürdige Konzentration der Deutungshoheit im Äußerungsrecht wird nur möglich durch eine Sonderregelung in der Zivilprozessordnung. Während sich in praktisch allen anderen Zivilverfahren der Kläger am Wohnort des Beklagten sein Recht suchen muss, greift bei Äußerungssachen der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“. Dieser macht eine Klage in Hamburg schon deswegen möglich, weil es dort unbestreitbar mindestens ein klassisches Fernsehgerät oder einen internetfähigen Rechner gibt, auf dem jemand das Neo Magazin Royale geguckt haben könnte.

So entscheiden die Hamburger Richter wie am Fließband Tag für Tag Fälle, die ansonsten null Bezug zu ihrem Einsatzort haben. Das führt nach meiner Meinung automatisch zu einem sich selbst verstärkenden Effekt: Nur mit einer berechenbar rigiden Rechtsprechung, wie man sie am eigentlich zuständigen Ort nicht erwarten könnte, bleibt der Pilgerstrom in den Norden im Fluss. Und die betreffenden Hamburger Richter auf ihrem „Spezialgebiet“ ausreichend beschäftigt und, ja auch das, mächtig.

Der Fall Böhmermann hat ja bereits zum Nachdenken im Grundsätzlichen angeregt. Regierung wie Opposition sind für eine Abschaffung des § 103 StGB (Majestätsbeleidigung). Vielleicht hat die Causa nach dem nun bekanntgewordenen Beschluss ja sogar genug Schub, um mal energisch diesen seltsamen fliegenden Gerichtsstand zu hinterfragen. Die Deutungshoheit der Hamburger Justiz über das, was in Deutschland gesagt werden darf und was nicht, gehört jedenfalls auf den Prüfstand.

Tierquälerei: Zirkus muss mit Vorwurf leben

Müssen Zirkusunternehmen sich von Tierschützern vorhalten lassen, Tiere zu quälen? Im Falle des Zirkus Krone beschäftigte diese Frage jetzt das Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Am Ende entschied das Gericht für die Meinungsfreiheit.

Mitarbeiter des Bonner Vereins „Deutsches Tierschutzbüro“ hatten in einem Newsletter geschrieben: „Bestätigt! Der Zirkus Krone quält Tiere!“ Diesen Vorwurf konterte der Zirkus mit einer Strafanzeige wegen Beleidigung, was dann zu einem Strafbefehl wegen übler Nachrede, einer Unteform der Beleidigung, führte (§ 186 StGB).

Im Prozess präsentierten die Angeklagten Videoaufnahmen von der Tierhaltung im Zirkus Krone, darunter auch Elefanten, die nach ihrer Meinung viel zu wenig Auslauf haben und deshalb Ausfallerscheinungen zeigen. Die Richterin ließ es offen, ob tatsächlich Tierquälerei vorliegt. Jedenfalls seien die kritischen Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt, so wie es § 193 StGB an sich auch vorsieht.

Bericht im Berliner Tagesspiegel

Filesharing: Keine Haftung für Erwachsene

Zum Thema Filesharing hat der Bundesgerichtshof gestern ein wichtiges Urteil verkündet. Danach sind Inhaber eines Internetanschlusses nicht verpflichtet, volljährige Mitbewohner, Besucher oder Gäste zu überwachen oder zu belehren, wenn sie diese über den eigenen Anschluss surfen lassen.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Frau Besuch aus Australien. Sie gab ihrer Nichte und deren Lebensgefährten das Passwort fürs WLAN. Später sollte sie 755,80 € Schadensersatz zahlen, weil ihre Besucher einen Film aus einer Tauschbörse gezogen hatten. Das Landgericht hatte die Frau auch zu Zahlung verurteilt.

Zu Unrecht, befindet der Bundesterichtshof. Dem Inhaber eines Internetanschlusses sei es nicht zumutbar, Mitbewohner oder Besucher darüber zu belehren, dass sie kein Filesharing betreiben dürfen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betreffende keine konkreten Anhaltspunkte hat, dass so was geplant ist. Ebenso wenig gibt es nach Auffassung des Gerichts eine Überwachungspflicht.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen nicht pauschal berechnet werden darf. Vielmehr muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um einen aktuellen Titel handelt handelt und welchen Marktwert er hat (Link zur Pressemitteilung).

Dein WLAN, dein Risiko

Der Jubel ist groß: Auch in Deutschland soll wirklich freies WLAN bald möglich sein. Die politischen Hürden scheinen seit gestern frei gemacht. Die Große Koalition hat sich offenbar dazu durchgerungen, die sogenannte Störerhaftung des WLAN-Betreibers abzuschaffen.

Die Begeisterung scheint mir allerdings verfrüht. Denn für private WLAN-Betreiber gibt es neben der Störerhaftung noch zumindest ein anderes anderes handfestes Risiko, sich mächtig Ärger einzufangen. Noch dazu ist dieses Risiko derzeit kaum beherrschbar. Die nun geplante Abschaffung der Störerhaftung wird daran erst mal nichts ändern.

Ich rede davon, dass ein Nutzer eines künftig freien WLAN ohne Kenntnis des Betreibers kinderpornografisches Material rauf- oder runterlädt. Das ist keine theoretische Gefahr. Gerade in Filesharing-Netzen, aber auch in Foren wird nach wie vor eifrig getauscht. Und zwar so viel, dass sich die Behörden in mehreren Bundesländern personell gut besetzte Zentralstellen leisten, die praktisch nur mit der Verfolgung von Kinderpornografie beschäftigt sind.

Wie ich aus aktuellen Fällen weiß, hat sich die Tauschszene in letzter Zeit weitgehend über das TOR-Netzwerk abgeschottet. Allerdings gilt TOR mittlerweile als korrumpiert. Gerade in den letzten Monaten feiern die Behörden immer wieder Ermittlungserfolge durch neuere technische Möglichkeiten, das TOR-Netzwerk zu penetrieren. Ganz vorne sind die Polizeibehörden bzw. Geheimdienste aus dem angelsächsischen Raum. Diese versorgen ihre deutschen Kollegen verstärkt mit Listen von Nutzern, die trotz der vermeintlichen Anonymität des TOR-Netzwerks enttarnt wurden.

Parallel zur Entwertung des (ja ohnehin in diesem Punkt missbrauchten) TOR-Netzwerks werden die Kinderporno-Tauscher also verstärkt die Augen nach Möglichkeiten aufhalten, ihrer illegalen Beschäftigung weiter nachzugehen. Dafür käme es natürlich gelegen, wenn künftig in den deutschen Städten und Gemeinden nach dem Wegfall der Störerhaftung eine Unzahl von WLAN statt der Passwortabfrage ein „Herzlich willkommen, viel Spaß beim Surfen“ zeigt.

Das Dilemma für die Ermittlungsbehörden ist greifbar. Sie überwachen einschlägige Tauschbörsen und Foren. Mitunter mischen sie auch munter mit, indem sie von enttarnten Nutzern die Accounts kapern. In der Regel bleibt als Ermittlungsergebnis erst mal immer nur eins: die IP-Adresse eines Anschlusses, über den kinderpornografisches Material empfangen oder geschickt wurde. Die IP-Adresse führt aber immer nur zu der Person, die den Internetanschluss angemeldet hat.

Lediglich mit diesen Informationen werden dann heute Durchsuchungsbeschlüsse beantragt. Und Gerichte geben diesen Anträgen statt. Das heißt, es erfolgt sofort eine Hausdurchsuchung, ohne dass der Betroffene vorher angehört wird. Die Hardware an Ort und Stelle wird beschlagnahmt, sofern darauf Beweismittel vermutet werden. Beschuldigter ist im Normalfall immer der Inhaber des Anschlusses. Und zwar völlig unabhängig davon, wer tatsächlich Kinderpornografie über seinen Anschluss getauscht hat.

Faktisch muss der Anschlussinhaber im Laufe der weiteren Ermittlungen seine Unschuld beweisen. Das gelingt ihm meist auch. Denn die Ermittler werden seinen Rechner untersuchen und, wenn er nicht der Täter ist, keine Kinderpornografie auf seinem Rechner finden. Ein Tatnachweis ist damit nicht möglich. Das Verfahren wird eingestellt.

Aber das geschieht oft erst nach Wochen. Oder gar Monaten. So lange steht der Anschlussinhaber unter Verdacht. Kinderpornografie ist ein ganz anderer Verdacht, als wenn der Vorwurf etwa lautet, über das WLAN sei ein Paketbetrug begangen oder ein ausländisches Staatsoberhaupt beleidigt worden. Wobei auch das Fälle sind, bei denen die Ermittler möglicherweise beim Anschlussinhaber anklopfen. Allerdings sind die Auswirkungen in der Regel völlig verschieden. Während sich meist alles andere in den Griff kriegen lässt, habe ich über den Tatvorwurf Kinderpornografie schon Menschen zerbrechen sehen, beruflich wie privat.

Ich sehe derzeit nicht, dass auch das neue Gesetz die dargestellte Ermittlungspraxis ändert. Müssten die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der neuen Regelungen künftig davon ausgehen, dass der Betreiber eines privaten, offenen WLAN durch ein Providerprivileg geschützt ist, könnten sie bei ihm nicht mehr durchsuchen. Oder nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen. Ich glaube deshalb nicht, dass sich so ein Haftungsprivileg durchsetzen könnte.

So lange diese Problematik aber nicht geklärt ist, gibt es handfeste Risiken außerhalb der Störerhaftung. Darüber sollten sich alle klar sein, die jetzt daran denken, ihr WLAN zu Hause zu öffnen.

Elternzeit: Ein Fax reicht nicht

Junge Eltern, die von ihrem Arbeitgeber Elternzeit verlangen, müssen dies schriftlich tun. Ein Fax reicht hierfür nicht aus, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.

§ 16 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz) sieht vor, dass der Anspruch auf Elternzeit schriftlich angemeldet wird. Das begründet nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die strenge Schriftform nach § 126 BGB mit der Folge, dass weder Fax noch E-Mail ausreichen.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwaltsfachangestellte die Elternzeit per Fax verlangt, der Arbeitgeber kündigte ihr trotzdem. Die Kündigung war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wirksam. Nur in seltenen Fällen sei es dem Empfänger eines Schriftstücks untersagt, sich auf die nicht eingehaltene Form zu berufen. Diese besonderen Voraussetzungen sah das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht.

Die Vorinstanzen haben das noch anders gesehen (Aktenzeichen 9 AZR 145/15).

Keine Bewährung für brutalen Polizisten

Ein eher ungewöhnliches Urteil hat das Amtsgericht Saarbrücken gefällt. Die Richter schicken einen Polizeibeamten tatsächlich ins Gefängnis – unter anderem wegen Brutalität und Verfolgung Unschuldiger. Keine Bewährung, darüber staunten nach einem Bericht der Saarbrücker Zeitung auch die Beamten vor Ort. Nicht mal altgediente und erfahrene Polizisten könnten sich an so ein hartes Urteil erinnern.

Allerdings war es schon einiges, was dem Polizisten zur Last gelegt wurde. Er soll unter anderem Personen bei Verkehrskontrollen grundlos verprügelt haben. Bei einem anderen Betroffenen soll er auf freiem Feld eine Art Scheinexekution durchgeführt haben. Ungünstig für den Beamten war aber sicherlich, dass er nach seiner Suspendierung angeblich Rezepte fälschte, um eine Medikamentenabhängigkeit zu stillen. In alkoholisiertem Zustand soll er außerdem selbst mit Polizisten aneinander geraten sein und Widerstand geleistet haben.

Offenbar geworden sind die Taten im Dienst nur, weil ein Kollege des Beamten „reinen Tisch“ machte. Dieser musste sich erst an die Behördenleitung wenden, weil er bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten kein Gehör fand. Im Prozess sagte er, Kollegen hätten ihn als Nestbeschmutzer und Kollegenschwein beschimpft. Außerdem habe er ein Foto von sich gefunden, auf dem sein Kopf abgeschnitten war. „Ich hatte Angst“, berichtete der Polizist über seine Erfahrungen am Arbeitsplatz.

Ältere Prozessberichte in der Saarbrücker Zeitung: (1) (2)

Freies WLAN soll angeblich kommen

Die Bundesregierung scheint sich in Sachen Störerhaftung tatsächlich zu besinnen. Auch auf Grund deutlichen Drucks, der von der EU ausgeht. Der Weg soll nun frei sein für einen Gesetzentwurf, der die Betreiber von WLAN-Hotspots weitgehend von Überwachungspflichten freistellt – Privatleute eingeschlossen (Bericht auf Spiegel Online).

Die weitgehende Abschaffung der Störerhaftung, also der Verantwortung des Hotspot-Betreibers für die ihm ja normalerweise unbekannten Downloads der Nutzer, wäre nicht nur ein Schritt, um wirklich offenes WLAN weiter zu etablieren. Sondern möglicherweise auch der Anfang vom Ende der unseligen Abmahnwelle wegen Filesharings.

Ich sage möglicherweise, weil es die Gerichte bisher immer wieder geschafft haben, jeder Gesetzesänderung zur Eindämmung des Abmahn-Irrsinns ihren Biss zu nehmen. Zu denken ist beispielsweise an die diversen Gesetzesänderungen mit dem Ziel, die Anwaltsgebühren bei nichtgewerblichen Urheberrechtsverletzungen zu deckeln. Stets wurde dank (bewusst) schwammiger Formulierung des Geestzes am Ende eine Auslegung durch die Gerichte gefunden, nach der sich am Ende nichts änderte.

Es wird nun viel darauf ankommen, ob dieser Gesetzentwurf einigermaßen wasserdicht formuliert ist. Sonst droht wieder ein jahrelanger juristischer Hickhack, während dem man weiter von freiem WLAN nur träumen darf.

Ein verstörendes Bild

Der türkische Staatspräsident verklagt jetzt auch Mathias Döpfner, den Chef des Springer-Verlages. Döpfner hatte sich „positiv“ über Jan Böhmermanns Schmähgedicht geäußert. Deshalb fühlt sich Präsident Recep Tayyip Erdoğan erneut beleidigt. Sein (neuer) Anwalt Ralf Höcker hat deshalb eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln beantragt.

Höcker hat mittlerweile selbst gesagt, die Richter hätten wohl skeptisch auf den Antrag reagiert. Aber dann gehe sein Mandant halt in die nächste Instanz. Daneben hat Höcker auch über den angeblichen Leidensdruck seines Mandanten folgendes geäußert:

Es ist wie bei einer Massenvergewaltigung: Wenn einer anfängt, kriechen alle aus den Löchern und machen mit. Vor allem, wenn es das Opfer angeblich nicht besser verdient hat. Wir müssen als Gesellschaft aufpassen, wenn der dünne Lack der Zivilisation blättert und kollektive Enthemmung losbricht. Herr Erdoğan ist ein Mensch, und die Menschenwürde ist unantastbar.

Das ist ein durchaus verstörendes Bild, das der Anwalt von unserer Gesellschaft zu haben scheint. So viele Massenvergewaltigungen, an denen sich spontan Dritte beteiligt haben, sind der polizeilichen Kriminalstatistik für die letzten 50 Jahre bei uns nicht zu entnehmen. Von daher ist es schon eine starke Leistung, die Kritiker eines umstrittenen Staatsmannes, auf dieses Niveau herabzuwürdigen.

Man könnte glatt an eine sogenannte Kollektivbeleidigung denken. Aber die ist bei uns ja zum Glück von Herrn Höcker nur in seltenen Ausnahmefällen strafbar…

Bericht in der Süddeutschen Zeitung

Nachtrag: Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung gegen Döpfner abgelehnt.

Gericht weicht Handyverbot am Steuer auf

Das strenge Handyverbot am Steuer gerät ins Straucheln – dank der Genderisierung der Gesetzesprache. Aus einer sprachlichen Anpassung des Verbots für Mobiltelefone am Steuer leitet das Oberlandesgericht Stuttgart jedenfalls weitreichende Folgen her. Wer das Handy in der Hand hält und gleichwohl über eine Freisprecheinrichtung telefoniert, kann nach einem druckfrischen Gerichtsbeschluss vom 25. April 2016 nicht mit einem Bußgeld belegt werden.

Ein Autofahrer hatte sich damit verteidigt, sein Handy verbinde sich automatisch mit der Bluetooth-Freisprecheinrichtung. Er sei wähend eines laufenden Telefonats losgefahren und habe vergessen, das Telefon aus der Hand zu legen. Telefoniert habe er während der Fahrt aber nur über die Freisprecheinrichtung.

Nach Auffassung des Gerichts erfüllt dies nicht (mehr) den Tatbestand der unerlaubten Handynutzung. Die Richter verweisen darauf, dass mit der sprachlichen Anpassung der Straßenverkehrsordnung auch die Norm inhaltlich geändert wurde. Im Jahr 2013 wurden alle Formulierungen der Straßenverkehrsordnung ausgetauscht, in denen vom „Fahrzeugführer“ die Rede war. Stattdessen heißt es jetzt überall vermeintlich geschlechtsneutraler: „Wer ein Fahrzeug führt…“

Im fraglichen § 23 StVO stand früher:

Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Die aktuelle Fassung lautet so:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Aus der erkennbar neuen Formulierung „muss“ schließt das Oberlandesgericht Stuttgart, dass nun ein innerer Zusammenhang zwischen dem Aufnehmen oder Halten des Telefons und der Telefonnutzung erforderlich ist. Es sei also erforderlich, dass das Telefon gerade deswegen gehalten wird, um die betreffende Funktion nutzen zu können. Ein bloßes Halten des Telefons unabhängig vom Grund reiche nicht mehr aus.

Die Richter formulieren es so:

Aus sei­ner Einlassung, die in der Hauptverhandlung nicht wi­der­legt wer­den konnte, er­gibt sich, dass er das Telefonat vor Fahrtantritt be­gann. Nach dem Starten des Motors hat sein Telefon (selbst­tä­tig) über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs her­ge­stellt. Das Telefonat wurde so­dann über diese Anlage fort­ge­führt. Das Telefon musste da­mit vor­lie­gend für den Kommunikationsvorgang nicht ge­hal­ten wer­den.

Damit ist die tat­be­stand­li­che Bedingung, wo­nach hier­für das Mobiltelefon „auf­ge­nom­men oder ge­hal­ten wer­den muss“ dem Wortlaut nach je­den­falls nicht er­füllt. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass der Betroffene das Mobiltelefon tat­säch­lich in der Hand ge­hal­ten hat. Dies hat sich vor­lie­gend ge­rade nicht auf den Kommunikationsvorgang aus­ge­wirkt. Das Halten des Geräts be­grün­det des­halb über den Telefonvorgang hin­aus kein re­le­van­tes ei­gen­stän­di­ges Gefährdungspotential.

So lange das Telefon nicht ans Ohr gehalten wird, eröffnet diese Sicht der Dinge Betroffenen ganz neues Verteidigungspotenzial. Im entschiedenen Fall war es so, dass dem Fahrer lediglich nicht nachgewiesen werden konnte, dass seine Geschichte mit der Freisprechanlage nicht stimmt (Aktenzeichen 4 Ss 212/16; Text im Verkehrsrecht Blog).

Kleingedrucktes: Erst lesen, dann streichen

Ein Umzug ist kein wichtiger Grund, um einen Fitness-Vertrag vorzeitig aufzulösen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil deutlich gemacht.

Zu der Entscheidung möchte ich nur kurz darauf hinweisen, dass man als Kunde längst nicht so hilflos ist, wie es oft scheint. Das gilt auch für das Problem, bei einem (unvorhersehbaren) Umzug an einem Fitness-Vertrag zu kleben, der möglicherweise noch knapp zwei Jahre läuft. Allerdings muss man halt auch vorausdenken und schon bei Vetragsschluss die Weichen richtig stellen.

Praktisch alle Fitness-Studios verwenden vorgedruckte Verträge. Aber es gibt weder hier noch sonstwo eine Regel, dass man die Bedingungen auch unwidersprochen akzeptieren muss. Das A und O beim Kleingedruckten ist vielmehr erst mal: Überwinde den innneren Schweinehund, lies dir den Kram vorher durch. Streiche alles an, was dir nicht passt. Und verlange dann vom Studio, dass die Klauseln, die dir nicht passen oder die du als unfair empfindest, gestrichen, geändert oder ergänzt werden. Zum Beispiel durch den simplen Satz: „Bei einem Umzug außerhalb des Stadtgebiets Düsseldorf kann der Kunde mit 2-monatiger Frist kündigen.“

Wenn der Mitarbeiter am Empfang über das Kleingedruckte nicht verhandeln darf, muss halt der Geschäftsführer ran. Oder es gibt keine Unterschrift. So einfach ist das. Beim Preis ist Verhandeln ja längst kein Tabu mehr. Das sollte man auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Motto nehmen. Zumal, wie sich jetzt ja an dem Urteil zeigt, der gerichtliche Verbraucherschutz nicht immer alles nachträglich gerade rückt.

Keine Betreuung ohne Anhörung

Wenn eine Betreuung angeordnet werden soll, muss das Gericht den Betroffenen vorher mündlich anhören. Hierauf weist das Bundesverfassungsgericht in einer heute veröffentlichten Entscheidung hin.

Ein Amtsrichter hatte für eine Frau die Betreuung vorläufig angeordnet. Diese Betreuung verlängerte er nach jeweils sechs Monaten einige Male. Vor den Verlängerungen hörte er die Betroffene aber nicht mehr mündlich an, sondern fasste seinen Beschluss nach Aktenlage.

Das Bundesverfassungsgericht sieht in dieser Praxis eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wegen der tiefen Eingriffe, die eine Betreuung mit sich bringe, müsse das Gericht den Betroffenen stets anhören. Auch in Eilfällen dürfe nur vorläufig entschieden werden. Die Anhörung sei dann unverzüglich nachzuholen.

Die Entscheidung hat hohe praktische Bedeutung. Vor allem bei der Verlängerung von Betreuungen nehmen es manche Gerichte nicht immer so genau mit dem Anspruch auch rechtliches Gehör und entscheiden nach Aktenlage. Das Bundesverfassungsgericht macht auch keine Einschränkungen für Fälle, in denen die Betroffenen sich vielleicht gar nicht oder nicht verständlich äußern können (Aktenzeichen 1 BvR 184/13).

Die Sache mit dem Fingerabdruck

In den USA hat eine Richterin die Besitzerin eines iPhone und Beschuldigte in einem Ermitlungsverfahren gezwungen, ihr Telefon mit dem eigenen Fingerabdruck zu entsperren, berichtet heise.de. Auch bei uns sind mittlerweile viele Smartphones über einen Fingerabdrucksensor gesichert. Deshalb die Frage: Ginge so was auch bei uns?

Die richtige Antwort findet man am einfachsten, wenn man sich auf einen wichtigen Grundsatz unseres Strafprozessrechts besinnt: Der Beschuldigte muss gar nichts aktiv tun. Ein aktuelles Beispiel sind die Pinkeltests, die bei Verkehrskontrollen immer mehr in Mode kommen. Wer sich – nach entsprechendem Zureden durch die Polizei – darauf einlässt, verzichtet freiwillig auf einen Teil seiner Rechte. Gleiches gilt für Wischtests oder auch den altbekannten Alkoholtest durch Pusten. Kein Polizeibeamter kann solche Tests an Ort und Stelle erzwingen, ebenso nicht, dass man sich an die Nase fasst, auf einer Linie geht oder auch nur Piep sagt.

Ebenso wenig gibt es eine juristische Möglichkeit, den Beschuldigten zu zwingen, den Finger auf sein Smartphone zu legen. Das alles beruht letztlich auf dem Grundsatz, dass man sich nicht selbst belasten muss. Nicht durch Worte. Aber auch nicht durch Taten. Auch ein Richter hätte also nicht die Kompetenz, die aktive Entsperrung eines Smartphones unmittelbar durch den Beschuldigten zu erzwingen.

Was aber zweifellos geht, ist die übliche Abnahme von Fingerabdrücken, also das Aufdrücken der Finger auf eine Stempelunterlage oder einen Scanner (bei modernen Polizeibehörden). Dabei handelt es sich geradezu um eine Standardmaßnahme, sie wird in § 81b StPO ausdrücklich erwähnt. Die Fingerabdrücke kann auch die Polizei verlangen. Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich.

So weit ich das kurz nachlesen konnte, sind moderne Telefone aber so schlau, dass sie in der Regel nur den Originalfingerabdruck akzeptieren. Es bleibt aber die Frage, ob die Polizei einen legal abgenommenen Fingerabdruck zumindest für den Versuch nutzen kann, das Smartphone zu entsperren. Der § 81b StPO sagt, die Abnahme von Fingerabdrücken muss für die „Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ erforderlich sein. Der auf Folie gebannte Fingerabdruck wäre dann aus Sicht der Ermittler nichts anderes als die bei einer Durchsuchung gefundene PIN, die sich der Beschuldigte irgendwo notiert hat. Mit dieser Notiz darf das beschlagnahmte Smartphone ja auch entsperrt werden.

Auch wenn der Wortlaut also schon „irgendwie“ passt, würden mir auch viele Gegenargumente einfallen, warum das Ganze dennoch unzulässig wäre. Spannend sind auf jeden Fall beide Konstellationen, also das erzwungene Handauflegen des Smartphone-Nutzers wie die Zweckentfremdung eines rechtmäßig abgenommenen Fingerabdrucks.

Bis zu einer Klärung dieser Fragen wird es sicher noch dauern. Bis dahin kann ich nur an die eingangs dargestellte Regel erinnern: Als Beschuldigter musst du im Zweifel nur eins – gar nix.