Kein Wucher durch den Schlüsseldienst

Aus der eigenen Wohnung ausgesperrt? Es gibt schönere Situationen. Noch dazu, wenn ein Schlüsseldienst gerufen werden muss – und dieser dann happig abkassiert. Allerdings sind auch deftige Schlüsseldienst-Rechnungen normalerweise kein Fall für den Staatsanwalt, hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Der Inhaber eines Schlüsseldienstes war wegen Wuchers (§ 291 StGB) angeklagt. Er soll eine zugeschlagene Tür in Sekunden mit einer Scheckkarte geöffnet haben. Seine Rechnung lautete auf 319,51 €. Wie schon die Vorinstanzen lässt das Oberlandesgericht die Frage offen, welcher Betrag angemessen gewesen wäre. Denn nach Auffassung der Richter fehlt es an einem notwendigen Tatbestandsmerkmal des Wucherparagrafen: der Ausnutzung einer „Zwangslage“.

Nicht jede unbequeme, schwierige Situation sei eine Zwangslage im Sinne des Gesetzes. Es fehle jedenfalls im Normalfall an einer „ernsten Bedrängnis“ des Ausgesperrten und insbesondere an der Möglichkeit des Schlüsseldienstes, diese Situation auszubeuten. So weisen die Richter darauf hin, dass es normalerweise Sache des Betroffenen ist, mit dem Schlüsseldienst im Vorfeld über den Preis zu verhandeln und notfalls einen preiswerteren zu beauftragen. Wenn vorab nicht über den Preis gesprochen werde, schulde der Auftraggeber ohnehin nur die ortsübliche Vergütung. Er könne sich deshalb weigern, nach der Türöffnung eine überhöhte Forderung zu bezahlen.

In dem entschiedenen Fall bestand auch keine besondere Notlage. Möglicherweise würde der Fall anders liegen, wenn die Türöffnung superdringend ist. Etwa wenn ein Säugling in der Wohnung eingeschlossen ist. Der Inhaber des Schlüsseldienstes wurde freigesprochen (Aktenzeichen 1 RVs 210/16).