Service für mitlesende Polizisten

In Berlin haben Polizisten einen Mann erschossen. Aus drei Waffen soll gefeuert worden sein, heißt es etwa in der Berliner Zeitung.

Ich will auf ein Detail des tragischen Vorfalls eingehen. Darum geht es:

Eine Einsatzhundertschaft wurde gerufen und ein Durchsuchungsbefehl beantragt. Den lehnte ein Richter jedoch ab. Die Polizisten entschieden sich dennoch, die Tür zu öffnen, wegen Gefahr im Verzug.

Das Verhalten der Polizeibeamten dürfte grob rechtswidrig gewesen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat immerhin schon vor knapp zwei Jahren mit mehreren Beschlüssen entschieden: Wenn ein Richter mit der Sache betraut war und einen Durchsuchungsbeschluss ablehnte, ist kein Raum mehr für „Gefahr im Verzug“. Nicht mal der Staatsanwalt darf dann noch eine Durchsuchung anordnen. Polizeibeamte schon gar nicht.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich die Sachlage seit der ablehnenden Entscheidung des Richters dramatisch geändert hat. Aber auch das würde dann jedenfalls wieder voraussetzen, dass der Richter nach Möglichkeit zunächst noch mal gefragt wird.

Unten stehen die Verweise zu den an sich recht gut verständlichen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts. Nur für den Fall, dass der eine oder andere Einsatzleiter mal einen Blick drauf werfen möchte.

Aktenzeichen 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11