„Ohne jedweden, erklärbaren Grund“

In seiner Strafanzeige legt Hauptkommissar Pingel von einer Autobahnwache an der A3 sehr nachvollziehbar dar, wie er den Autofahrer N. bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle etwas reizte.

Erst hielt er Herrn N. an, weil dieser mit einem sehr schnellen Auto auf der rechten Fahrspur der Autobahn nur 80 bis 100 km/h fuhr. Nachdem Herr N. dieses höchst merkwürdige und verdächtige Verhalten sowie die von ihm – im Winter! – getragene dunkle Brille nicht erklären wollte, fragte der Polizist nach Warndreieck und Verbandkasten. Das alles wurde ihm präsentiert. Worauf die Frage nach der Warnweste kam. Auch diese war vorhanden, sogar im Innenraum des Wagens.

Schließlich kam Herr Pingel mangels schnellen Anfangserfolgs zu einem anderen Thema. Er wollte, dass Herr N. irgendwelche Fingerübungen macht. Und in die Augen leuchten wollte er Herrn N. auch. Aber alles lehnte Herr N. ab, ebenso den ihm freundlicherweise angebotenen Drogenschnelltest MAHSAN, bei dem er auf der Autobahnraststätte unter Aufsicht der Beamten doch nur mal ganz schnell in ein Plastikbecherchen hätte pinkeln müssen.

Daraufhin habe er, schreibt der Polizeibeamte, Herrn N. nachdrücklich klargemacht, die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit sei Gegenstand „jeder allgemeinen Verkehrskontrolle und die Überprüfung zu dulden“. Keine Ahnung, woher Herr N. sein defätistisches Wissen hat, aber er gab dem Beamten Kontra. So stellte er sich dreisterweise auf den Standpunkt, das sei so ziemlich alles falsch, was ihm Pingel zu den Rechten und Pflichten auftische. Ihn träfen bei einer Verkehrskontrolle überhaupt keine Duldungs- und schon gar keine Mitwirkungspflichten. Außer bei einer Blutprobe, und die werde er notfalls über sich ergehen lassen.

So viel bürgerlicher Ungehorsam war dem Beamten offenkundig zu viel. Seine messerscharfe Schlussfolgerung: Mit seinem „Gesamtverhalten“ stelle Herr N. alle polizeilichen Maßnahmen in Frage – und das „ohne jedweden, erklärbaren Grund“.

Herr N. wurde im Funkstreifenwagen zur Dienststelle befördert. Dabei ließ es sich Pingel aber nicht nehmen, Herrn N. für die Fahrt nicht gerade kurze Fahrt zur Wache Handschellen anzulegen. Seine knappe Begründung für diese Maßnahme: Das „nicht einschätzbare, rebellische Verhalten“ von Herrn N. deute auf ein „begründbares Gewaltpotenzial hin“.

Gut möglich, dass Kommissar Pingel für die Handfesseln tatsächlich noch mal eine detailliertere Begründung geben muss. Die Sache wird nämlich voraussichtlich ein gerichtliches Nachspiel haben.

Die Blutprobe verlief übrigens negativ.