Lästige und lässliche Pflichten

Abgehörte Telefonate eines Verteidigers mit seinem Mandanten müssen unverzüglich gelöscht werden. Und zwar, ohne dass eine Abschrift oder eine Zusammenfassung in die Akte gelangt. Die Rechtslage ist bekannt, doch es fehlt sehr häufig ein entsprechender Wille. Mit einem solchen Fall hat sich nun das Amtsgericht Dresden beschäftigt.

Da dauerte es Monate, bis man bei der Staatsanwaltschaft auf entsprechenden Protest des Verteidigers hin merkte, dass sich abgehörte Telefonate des Verteidigers mit seinem Mandanten in der Ermittlungsakte befanden. Dabei gibt es eine unverzügliche Löschungspflicht. Diese Pflicht trifft nicht den Staatsanwalt, der ja erst mit zeitlicher Verzögerung von der Maßnahme erfährt. Die Pflicht trifft vielmehr unmittelbar den Polizeibeamten, der die Überwachung macht, so das Amtsgericht Dresden.

Außerdem beanstandet das Amtsgericht Dresden, dass der Verteidiger nicht von der Überwachung informiert wurde. Aber auch da ist der Gute in bester Gesellschaft. Ich bin als Verteidiger beim Telefonat mit Mandanten belauscht worden, habe aber noch nie erlebt, dass eine der beteiligten Behörden ihren gesetzlichen Informationspflichten genügt und mich von sich aus über die Maßnahme informiert hätte.

Wenn das schon bei Rechtsanwälten nicht funktioniert, kann man sich gut ausmalen, wie es mit den abgehörten Gesprächen von „normalen“ Gesprächspartnern gehalten wird. Mir ist noch keine einzige Ermittlungsakte untergekommen, in der auch nur ansatzweise der Versuch unternommen worden wäre, der Informationspflicht gegenüber den Gesprächspartnern des Abgehörten nachzukommen.

Ein rechtsstaatliches Manko, zu dem das Amtsgericht Dresden deutliche Worte findet (Link zum Beschluss).