Gericht hilft einer Frau, indem es Männern hilft

Friedrich Wilhelm I. verlangte „Lange Kerls“ in seinem Leibregiment. 1,85 Meter mussten die Soldaten mindestens messen. Bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen gibt man sich bei der Körpergröße bescheidener: Frauen dürfen mit 1,63 Metern in den Polizeidienst, Männer mit 1,68 Metern. Das war jedenfalls bislang so. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Regelung nun für unwirksam erklärt. Mit einer sehr speziellen Begründung.

Das Gericht ging nämlich der Frage nach, wieso angehende Polizisten eigentlich größer sein müssen als angehende Polizistinnen. Immerhin werden Männer und Frauen ja heute gleichberechtigt eingesetzt, so dass ein Einsatzleiter sicher nicht so einfach nach „Langen Kerls“ rufen kann.

Tatsächlich haben die unterschiedlichen Maße einen ganz anderen Hintergrund. Damit will das Land Nordrhein-Westfalen die Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern. Es soll – Achtung, Behördendeutsch – „die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durchschnittlich kleinerer weiblicher Bewerber“ reduziert werden.

Mit anderen Worten: Für Männer wird eine künstliche Hürde aufgebaut, damit mehr Frauen Polizistin werden können. Das mag ein nachvollziehbares Anliegen sein. Jedoch gibt es, so das Verwaltungsgericht, aber noch das im Grundgesetz verankerte Prinzip der „Bestenauslese“ für den öffentlichen Dienst. Ein Bewerber darf also nur an seiner persönlichen Eignung gemessen werden. Was nichts anderes bedeutet, als dass eine Frauenförderung mit künstlichen Einstellungshürden für Männer nicht zulässig ist.

Zu Gute kommt diese Rechtsaufassung nun allerdings erst mal einer Frau. Eine 161,5 Zentimeter große Bewerberin war wegen ihrer zu geringen Größe von vornherein ausgesiebt worden. Dagegen hatte sie geklagt. Das Gericht gab ihr nun recht, denn die Mindestgrößen für Männer und Frauen könnten unabhängig voneinander gar nicht bestehen. Die Bewerberin muss jetzt für das Auswahlverfahren zugelassen werden.

Für das weitere Vorgehen mahnt das Gericht ein Gesetz an. Die bisherige Praxis, dass Frauenförderung über Ministererlasse betrieben wird, verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, ist also der Landtag am Zug (Aktenzeichen 2 K 742/17).