Angeklagter und Zeuge – im selben Verfahren

Von guter deutscher Qualitätsarbeit möchte ich nicht sprechen bei einer Anklageschrift, die ich heute lesen durfte / musste.

Angeklagt werden insgesamt vier Personen – wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung. Interessant ist vor allem, wie der Staatsanwalt mit dem vierten Angeklagten umgeht. Nennen wir ihn Martin.

Martin soll sich laut Anklage an Schlägen und Tritten gegenüber dem Opfer beteiligt haben. In der Konkretisierung der Tat heißt es dann allerdings: „wobei sich der Zeuge Martin nicht am Geschehen beteiligte“. Ansonsten kommt der Angeklagte Martin nicht mehr vor.

Außer in der Rubrik „Beweismittel“ der Anklageschrift. Dort ist er als Zeuge angeführt.

Ein Angeklagter, der laut Anklage nichts gemacht hat, und der gleichzeitig Zeuge ist. Das Ganze wäre ja fast lustig, wenn die Anklage nicht sogar an das Schöffengericht gerichtet wäre. Das passiert nur, wenn mit einer Freiheitsstrafe deutlich über einem Jahr zu rechnen ist. Also keine Bagatelle.

Das Amtsgericht hat die Anklage übrigens ohne Änderung zugelassen.

Leider bin ich nicht der Verteidiger von Martin. Der hat in dem Gerichtstermin voraussichtlich den einfachsten Job.