„Sind Sie gefahren?“

Gerade bei Straßenverkehrsdelikten, sind sehr viele, ach was, die allermeisten Polizeibeamten der Meinung, dass sie bei möglichen Beteiligten zunächst mal etwas durchführen dürfen, was man „informatorische Befragung“ nennt. Dabei handelt es sich um nichts anderes als das Herauskitzeln der notwendigen Informationen, die für die spätere Überführung des Täters erforderlich sind („Sind Sie gefahren?“).

Die vom Gesetz vorgeschriebene Belehrung des Betroffenen über sein Schweigerecht findet dann gerne später statt – wenn überhaupt. Etwa nach der Atemalkoholmessung, wie in einem Fall, den das Oberlandesgericht Bamberg nun entschieden hat. Dabei ging es um eine mögliche Trunkenheitsfahrt. Die Polizei war schon vor dem betroffenen Autofahrer an dessen Wohnung, und seine Ehefrau hatte ihn schon glaubhaft als Fahrer des Autos ins Spiel gebracht.

In dieser Situation plauderten die Polizisten jedoch erst mal mehr oder weniger locker mit dem Mann, der dann auch im Kern auch zugab, mit dem Wagen gefahren zu sein (obwohl er nicht in oder an seinem Auto angetroffen wurde). Das Oberlandesgericht Bamberg findet dazu klare Worte:

Zwar begründet nicht jeder unbestimmte Tatverdacht bereits die Betroffeneneigenschaft mit der Folge einer entsprechenden Belehrungspflicht. Vielmehr kommt es auf die Stärke des Verdachts an. Es obliegt der Verfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob sich dieser bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Tat in Betracht kommt.

Hier hatte sich der Tatverdacht aber – auch weil der Betroffene nach Alkohol roch – schon so stark verdichtet, dass mit der Belehrung nicht mehr getrödelt werden durfte. Besonders erfreulich ist an der Entscheidung, dass das Gericht nicht nur einen Regelverstoß der Beamten bejaht, sondern auch juristische Konsequenzen zieht. In Form eines Verwertungsverbotes, das im deutschen Recht ja leider nicht zwingend ist.

Selbst wenn sich ein Betroffener also mangels ordnungsgemäßer Belehrung selbst um Kopf und Kragen geredet hat, gibt es immer noch eine Chance. Mit der sehr nachvollziehbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg sind die Chancen noch ein wenig mehr gestiegen.

Link zum Beschluss