Straftäter dürfen Bitcoins nicht behalten

Bitcoins sind auch nur ein wirtschaftlicher Wert wie so gut wie alles andere auch – so zumindest nach Auffassung des Bundesgerichtshofs. Und da diese Meinung zählt, ist nun auch höchstrichterlich klargestellt, dass Bitcoins im Strafprozess ebenso einkassiert werden können wie andere wirtschaftliche Werte, etwa Autos, Aktien oder Uhren.

In dem entschiedenen Fall ging es um Bitcoins im Wert von über 400.000 Euro. Die Angeklagten hatte die Bitcoins geschürft, indem sie über Botnetze fremde Computer kaperten und diese als Rechensklaven zum Bitcoin-Mining einsetzten. Das ist unter anderem eine strafbare Datenveränderung (§ 303a StGB). Gegen die Beschlagnahme ihres Erlöses hatten sich die Angeklagten eben mit dem Hinweis gewehrt, dass Bitcoins weder Sachen noch Rechte seien und somit nicht von den gesetzlichen Vorschriften erfasst würden.

Diese Argumentation hatte, wenig überraschend, keinen Erfolg. Die Richter sehen überhaupt keinen Grund, Bitcoin anders zu behandeln als sonstige Vermögenswerte. Auch der Einwand, dass die Behörden ohne Kenntnis des privaten Schlüssels nicht auf die Wallets der Angeklagten zugreifen könnten, ändert hieran nichts. Das sei eine reine Vollstreckungsfrage, so das Gericht. Dass der Zugriff möglicherweise nicht gelingen werde, ändere nichts daran, dass die Beschlagnahme rechtmäßig war und die Bitcoins dem Staat zustehen (Aktenzeichen 1 StR 412/16).