Papierkram in der EU wird deutlich einfacher

Wer in einem anderen EU-Land lebt, ist bei der Anerkennung von Geburts- oder Heiratsurkunden oft mit einem großen Verwaltungsaufwand konfrontiert. Ab morgen, 16. Februar, wird dieser Praxis ein Ende gesetzt. Dann treten neue EU-weite Regeln in Kraft, die verschiedene Verwaltungsverfahren abschaffen. So ist ein Echtheitsvermerk (Apostille) für öffentliche Urkunden (z. B. Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden), die in einem EU-Land ausgestellt wurden und den Behörden eines anderen EU-Landes vorgelegt werden, nicht mehr notwendig. Der damit verbundene Kosten- und Verwaltungsaufwand entfällt.

In vielen Fällen können die Bürger künftig auch ein mehrsprachiges Standardformular verlangen, um keine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunde vorlegen zu müssen.

Die Vorgaben:

– In einem EU-Land ausgestellte öffentliche Urkunden (z. B. Geburts- und Heiratsurkunden oder Urkunden zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit) sind auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat als echt anzuerkennen.

– Die Pflicht dere Bürgerinnen und Bürger wird abgeschafft, in jedem Fall eine beglaubigte Kopie und eine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunden beizubringen. Stattdessen stehen ihnen mehrsprachige Standardformulare in allen EU-Sprachen zur Verfügung, die den öffentlichen Urkunden als Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sodass keine Übersetzungen mehr erforderlich sind.

– Die Verordnung enthält Vorkehrungen gegen Betrug: Hat die empfangende Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, kann sie deren Echtheit bei der ausstellenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats über eine IT-Plattform, das Binnenmarkt-Informationssystem IMI, prüfen.

Die neuen Regeln ermöglichen den Bürgerinnen und Bürgern nur den Nachweis der Echtheit ihrer öffentlichen Urkunden, jedoch nicht die Anerkennung von deren Rechtswirkung außerhalb des EU-Landes, in dem sie ausgestellt wurden. Die Anerkennung der Wirkung einer öffentlichen Urkunde unterliegt weiterhin dem nationalen Recht des EU-Landes, in dem die betreffende Person das Dokument vorlegt.