Auslandseinsatz

Über die tschechisch-deutsche Grenze bewegen sich ja zahlreiche Warenströme. Einen davon wollten deutsche Kriminalbeamte vor einiger Zeit unterbinden, als sie meinen Mandanten just abfingen, als dieser gerade über eine kleine Holzbrücke radeln wollte. Auf der Brücke hatten die Beamten schon wohlweislich einen Ast platziert, so dass durchkommende Fahrzeuge erst mal anhalten mussten.

Auf der einen Seite des Brückchens liegt Tschechien, auf der anderen Seite die Bundesrepublik Deutschland. Ihr ahnt sicher, was passiert ist. Die Festnahme erfolgte nämlich auf tschechischer Seite, dort wurde mein Mandant überwältigt und durchsucht. Die kristallinen Substanzen, von denen mein Mandant eine überschaubare Menge dabei hatten, trugen dann später die Beamten über die Grenze.

Schon mutig vom Staatsanwalt, wenn er nun eine „Einfuhr“ von Betäubungsmitteln anklagt. Einfuhr, das sagt an sich schon der Begriff, liegt nur dann vor, wenn die Betäubungsmittel die deutsche Grenze passiert haben. Strenggenommen haben die Polizisten die Drogen eingeführt, mein Mandant aber jedenfalls nicht.

Die Hauptverhandlung wird sicher spannend. Ich bringe natürlich selbsterklärende Ausdrucke von Google Maps mit.