Zu Unrecht abgebügelt

Die noch recht neuen Radarfallen in kleinen Anhängern (Enforcement Trailer) sind überall ein Thema – sogar für Verfassungsgerichte. Nun musste sich das Landesverfassungsgericht Rheinland-Pfalz mit der Frage auseinandersetzen, ob der Betroffene einer Tempomessung mit seinem Akteneinsichtsgesuch einfach so abgebügelt werden darf.

Sowohl das Amts- als auch das Oberlandesgericht hatten den Wunsch des Betroffenen abgelehnt, Einsicht in die Messdaten, die Auf- und Einbauvorschriften des Trailers und weitere Unterlagen zu erhalten. Das Oberlandesgericht Koblenz lehnte es ab, sich mit den Fragen überhaupt zu beschäftigen. Sämtliche Fragen zu dem Thema seien geklärt.

So geht es nicht, meint der Verfassungsgerichtshof. Der Betroffene habe zutreffend darauf hingewiesen, dass Oberlandesgerichte in anderen Bundesländern und auch zum Beispiel das Landesverfassungsgericht in Saarbrücken mehr Rechte einräumen. Wegen dieser anderslautenden Rechtsprechung hätte sich das Oberlandesgericht mit der Sache befassen und gegebenenfalls auch eine Prüfung durch den Bundesgerichtshof veranlassen müssen.

Ob mit der nun anstehenden Neuentscheidung viel für Betroffene herauskommt, steht auf einem anderen Blatt. Die Richter in Rheinland-Pfalz betonen nämlich, im Bußgeldverfahren seien weitgehende Akteneinsichts- und Auskunftsrechte keinesfalls zwingend. Vielmehr müsse auch das Interesse an einer „funktionierenden Rechtspflege“ beachtet werden. Den Geichten darf deshalb offenbar nicht zu viel Arbeit zugemutet werden (Aktenzeichen VGH B 19/19).