Reisestorno: So entgeht man vielleicht dem Zwangskredit

Ich habe gestern in diesem Beitrag über mein Unbehagen berichtet, wie momentan Kunden von Reiseunternehmen durch den Staat als Zwangskreditgeber verpflichtet werden sollen. Heute hat die sogenannte Gutscheinlösung das Bundeskabinett passiert, dennoch wird es bis zu einem eventuellen Gesetz noch etwas dauern – die EU-Kommission muss zustimmen.

Ich habe etliche Nachfragen erhalten, wie man den Anspruch vor Gericht begründen kann, wenn die Veranstalter – wie etwa in meinem Fall – nun gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Ich habe meine Anspruchsbegründung deshalb in ein kleines Muster umgewandelt, das jedenfalls für Pauschalreisen passen sollte.

Ihr könnt das Muster bei Interesse hier herunterladen.

Für die Einleitung des Mahnverfahrens benötigt ihr keinen Anwalt oder spezielle Software. Das Antragsformular lässt sich hier online ausfüllen. Man muss es dann ausdrucken und per Post ans Mahngericht schicken. Das Verfahren wird zum Beispiel auf der Seite der Justiz NRW gut erklärt.

Ein großes Kostenrisiko dürfte mit Mahnverfahren/Klage nicht verbunden sein. Wenn sich herausstellt, dass sich die Gutscheinlösung nicht auf rechtzeitig eingeklagte Ansprüche erstreckt, werden die Gerichte entsprechende Zahlungsurteile fällen. Dann gucken nur die in die Röhre, die nichts gemacht haben. Wenn sich die Gutscheinlösung auch auf laufende Verfahren erstreckt, wird man halt einen Gutschein zugesprochen bekommen. Das Gericht wäre zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet. Das wird aber wohl nichts daran ändern, dass der Veranstalter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Denn momentan sind die Klagen nach Anbieterstornos zulässig und begründet – daran ändert auch eine im Raum stehende Gesetzesänderung nichts.

Wer seine Nerven schonen möchte, sollte aber auf jeden Fall einen Anwalt für Zivil- oder Reiserecht beauftragen. Der Anwalt kann den Einzelfall beurteilen und individuelle Risiken abwägen.

Kleiner Hinweis: Mein Anwaltsbüro macht nur Strafrecht.