„Fahndung“ der Bildzeitung war erlaubt

„Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“ war unter anderem der Titel einer intensiven Berichterstattung der Bildzeitung zu den G20-Krawallen während des Gipfeltreffens in Hamburg. Gegen die „Fahndungsbilder“ aus dem Jahr 2017 hatte sich eine Frau gewehrt und in den Vorinstanzen auch Erfolg. Der Bundesgerichtshof sieht die Sache jedoch anders.

Auf zwei Bildern war die Frau zu erkennen, wie sie vor einem verwüsteten Drogerie-Markt Waren aufhebt. Trotz der reißerischen Aufmachung habe die Berichterstattung einen „ganz erheblichen Informationswert“, heißt es in der Karlsruheer Entscheidung. Der Leser werde angeregt, „sich mit den konkreten Details des Geschehens zu befassen und dabei genau hinzusehen“.

Die Veröffentlichung belaste die Klägerin zweifellos. Dennoch führe sie sie jedoch nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Nicht Personalisierung stehe im Vordergrund, sondern „das Anliegen, die Bandbreite des Verhaltens verschiedener Personen während der Ausschreitungen und die Schwierigkeiten ihrer Identifizierung zu veranschaulichen“. Die Aufnahmen gehörten zu einem wichtigen Zeitgeschehen, deshalb träten die Persönlichkeitsrechte zurück. Die Bild-Zeitung sieht in einer Stellungnahme die Pressefreiheit gestärkt (Aktenzeichen VI ZR 449/19).