Wer findet ein plausibles Argument?
Sparkassen müssen weiter um rote Farbe kämpfen
Rattenplage in der JVA Köln eingedämmt
Volkssport Versicherungsbetrug
Justiziar beim Spiegel – ein Traumjob?
Versender von E-Mail-Werbung müssen detailliert belegen, dass der Empfänger mit der Zusendung einverstanden war. Ansonsten können sie als Spammer abgemahnt werden, entschied das Amtsgericht Düsseldorf.
Ein Rechtsanwalt hatte sich gegen die Zusendung eines Newsletters gewehrt. Die Firma behauptete jedoch, sie nutze das „Double Opt-In“-Verfahren. Demgemäß habe sich der Anwalt selbst angemeldet. Allerdings konnte die Firma nur allgemein vortragen, wie ihr System funktioniert. Wirklich konkrete Daten, wann der Jurist sich angemeldet haben soll, konnte sie jedoch nicht liefern.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf genügt es nicht, wenn das Double Opt-In auf dem Papier funktioniert. Vielmehr sei es Aufgabe des Werbenden, den gesamten Prozess lückenlos und überprüfbar zu dokumentieren. Gelinge ihm dies nicht, könne er sich nicht auf ein Einverständnis berufen. Die Firma wurde deshalb zur Unterlassung künftiger Werbung kostenpflichtig verurteilt (Aktenzeichen 23 C 3876/13).
Kreuzfahrtangebote sind oft gespickt mit Sternchen-Hinweisen. Da werden dann diverse Leistungen auf den Preis draufgerechnet, insbesondere das sogenannte „Serviceentgelt“. Solche Preisangaben sind jedoch unzulässig, hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im konkreten Fall ging es um sieben Euro, welche die Reisenden zusätzlich pro Tag als Serviceentgelt entrichten sollten. Dieser Betrag werde, so hieß es in der Anzeige, täglich automatisch vom Bordkonto abgebucht. Für den Veranstalter hatte das den schönen Effekt, dass er die Reise ohne Serviceentgelt mit einem attraktiven Preis von 999 Euro bewerben konnte.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz müssen aber alle Positionen im Endpreis angegeben werden, die der Kunde zu tragen hat. Das Serviceentgelt sei ein fester Betrag und keineswegs freiwillig. Somit könne auch nicht von Trinkgeldern gesprochen werden, denn bei diesen stehe es dem Kunden stets frei, ob er sie zahlt oder nicht. Mit der Reklame umgehe die Reisefirma ihre Pflicht zu „Preiswahrheit und Preisklarheit“.
Der Kreuzfahrtanbieter muss seine Werbung jetzt anpassen. Für noch gültige Kataloge gewährt das Oberlandesgericht Koblenz eine Auslauffrist bis zum Jahresende (Aktenzeichen 9 U 1924/13).
Viele Urteile sind gar kein Urteil. Gerichtliche Entscheidungen kommen heute oft in Form eines Strafbefehls daher. Das ist quasi ein Strafverfahren auf dem Schriftweg. Legt der Beschuldigte gegen den Gerichtsbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Er steht dann einem Urteil gleich, obwohl es gar keinen Prozess gegeben hat.
Strafbefehle werden auch gern gegen Ausländer verhängt. Wer schon mal Behördenpost aus Holland, Polen oder irgendeinem anderen fremdsprachigen Land (davon soll es eine ganze Menge geben) erhalten hat, kann sich vielleicht in die Situation der Empfänger hineinversetzen. Die verstehen logischerweise oft nur Bahnhof.
Hiergegen wollte der Gesetzgeber, inspiriert durch Vorgaben der EU, letztes Jahr was tun. Er änderte das Gerichtsverfassungsgesetz in einem wichtigen Punkt. Danach müssen in Strafverfahren wichtige Dokumente (Haftbefehl, Anklageschrift, Urteile) übersetzt werden, wenn der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das ist in § 187 Gerichtsverfassungesetz und § 37 Strafprozessordnung geregelt.
Gut gemeint, allerdings fehlen in dem zweiten Paragrafen die praktisch so bedeutsamen Strafbefehle. Bleibt bei Strafbefehlen also alles beim alten? Nein, meint das Landgericht Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung. Die Richter weisen zu Recht darauf hin, dass die Frage eines fairen Verfahrens nicht davon abhängen kann, welchen Verfahrensweg das Gericht wählt.
Sinn und Zweck der Neuregelung sei es, fremdsprachigen Betroffenen die wichtigsten Informationen über ihre Sache zu liefern. Da mache es keinen Unterschied, ob die Entscheidung als klassisches Urteil oder Strafbefehl ergeht. Deshalb sei auch der Strafbefehl in die Sprache des Betroffenen zu übersetzen. Zumal der Strafbefehl, wie sich aus anderen Stellen im Gesetz ergebe, bei fehlendem Einspruch einem Urteil gleichsteht. Somit laufe die Einspruchsfrist nicht, wenn dem Strafbefehl keine Übersetzung beigefügt sei (Aktenzeichen 7 Qs 18/14).
Ob der Übersetzungszwang die Situation Beschuldigter tatsächlich immer verbessert, ist noch eine ganz andere Frage. Es gibt nämlich mittlerweile Gerichte, die sagen: Wenn der Betroffene die wichtigsten Dokumente in seiner Sprache erhält, dann braucht er doch eigentlich keinen Pflichtverteidiger mehr.
Wer schreibt, der bleibt. Das gilt auch in der modernen Variante, dem fröhlichen Schnack via What’s App. Bei einem Telefonat wäre das, was sich zwei Schwestern zu sagen hatten, nie herausgekommen. Oder hätte sich zumindest nicht beweisen lassen. Bei einem What’s-App-Protokoll sieht das schon ganz anders aus.
Die ältere Schwester klagt gegen einen Nachbarn. Sie will von diesem übel misshandelt worden sein. Über den Vorfall berichtete sie ihrer kleinen Schwester via What’s App. In allen Details. Das liest sich – abgekürzt – so:
ich habe ihn angezeigt wegen körperverletzung.
geil, wie viel kann man da rausschlagen?
3.000.
so viel? ich will auuuuuuuuuch was
darunter geht mein anwalt nicht. seelisch und körperlich.
oha krass … das wäre ja geil das ist ja der oberhammer. für fast nix bekommste geld … du weisst ja, dass du teilen musst ne
ja, wir gehen nach primark und danach bedanke ich mich beim j. fürs geld hahah
Haha bring was mit voll krass eh! könnte ich z.b., ich hab ja n bluterguss vom umzug gestern, kann ich sagen das war der patrick?
jaaaaaaaa
Blöd halt spätestens, wenn die Gesprächspartnerin den Chatverlauf munter weiter teilt. Wahrscheinlich in der Hoffnung, dass auch noch andere mit zu Primark dürfen. Im Prozess macht sich so ein Text dann natürlich gar nicht gut. Jedenfalls wird er kaum dazu beitragen, dass das Schmerzensgeld so hoch ausfällt wie erhofft.
Alkoholfreies Bier darf nicht als „vitalisierend“ beworben werden. Das Oberlandesgericht Hamm untersagte der Warsteiner Brauerei entsprechende Reklame.
Auf den Rückenetiketten und Verpackungen ihrer Sixpacks pries Warsteiner ihr alkoholfreies Bier als „erfrischend“, „isotonisch“ und „vitalisierend“. Vom Etikett lächelten Vitali und Wladimir Klitschko.
Das Oberlandesgericht Hamm sieht in dem Bier erst mal ein Lebensmittel. Den Begriff „vitalisierend“ verstehe der Verbraucher als Hinweis, dass er mit dem Produkt seinen Gesundheitszustand verbessern könne. Laut dem Gericht sieht die Europäische Health Claim Verordnung (HCVO) aber zwingend vor, dass solche Aussagen zumindest konkretisiert werden müssen. Die Werbung muss also mitteilen, welche Körperfunktionen gesteigert werden können.
Schon wegen dieser fehlenden Zusatzinformation ist die Werbung laut dem Gericht unzulässig. Die Brauerei hatte argumentiert, sie mache eine Wortspiel mit dem Namen Vitali Klitschko. Das jedoch überzeugte das Gericht nicht (Aktenzeichen 4 U 19/14).
„Sie sind festgenommen.“ Ein Satz, den niemand gerne hört. Der aber jeden mal treffen kann. In meiner aktuellen ARAG-Kolumne erkläre ich, wie das abläuft, wenn es ernst wird mit der Polizei. Zum Beispiel, warum bevorzugt am frühen Morgen verhaftet wird.
Der Beitrag ist Auftakt einer kleinen Serie rund um die Rechte im Strafverfahren.
Ein Schüler aus der Region Trier hat keinen Anspruch darauf, dass das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen eines Eilverfahrens verpflichtet wird, ihm vorläufig ein um 0,1 Punkte besseres Abiturzeugnis zu erteilen. Er konnte nicht darlegen, dass ihm ein erheblicher Nachteil droht.
Der Antragsteller hat im Frühjahr die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 bestanden. Er ist der Auffassung, dass der Berechnungsmodus zur Ermittlung der Note rechtswidrig ist. Eine freiwillige Facharbeit habe er nicht geschrieben. Gleichwohl sei die von ihm im „Qualifikationsbereich“ erreichte Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt worden, obwohl er nur 43 Einzelleistungen eingebracht habe.
Die nichterbrachte freiwillige Leistung habe sich deshalb für ihn rechnerisch nachteilig niedergeschlagen. Seine Gesamtdurchschnittsnote sei hierdurch um 0,1 Punkte schlechter ausgefallen. Er beabsichtige Humanmedizin zu studieren. Bei der Vergabe der Studienplätze sei er durch die schlechtere Note benachteiligt.
Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier lehnten den Antrag ab. Zwar bestünden unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit Bedenken gegen die Berechnung des Gesamtergebnisses. Es sei zweifelhaft, ob der auf der Zahl 44 basierende Quotient zur Berechnung des Gesamtergebnisses bei lediglich 43 Kursen rechtmäßig sei.
Diese Frage müsse jedoch im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, dieses abzuwarten, weil er nicht dargelegt habe, dass er tatsächlich mit der Durchschnittsnote 1,5 bei der Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin eher zum Zuge komme. In diesem Notenbereich wirkt sich nach Kenntnis des Gerichts die geringfügige Differenz nicht aus (6 L 884/14.TR).
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Das wollte die rheinland-pfälzische Regierung auf alle Stimmzettel für die Kommunalwahl im Mai 2014 drucken lassen. Außerdem sollte gleichzeitig das derzeitige Männer-Frauen-Verhältnis der Kommunalabgeordneten auf den Zetteln stehen. Nun entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz abschließend, dass dies rechtswidrig ist.
Mit dem Hinweis wird nach Auffassung der Richter die Wahlfreiheit ausgerechnet durch jene eingeschränkt, welche die Bürger in die Ämter wählen dürfen. Die Politiker und künftigen Mandatsträger nämlich.
Der Satz laufe auf einen Appell an die Wähler hinaus, die staatliche verankerte Gleichberechtigung auch über den Stimmzettel umzusetzen. Dadurch würden im Zweifel Bewerber bevorzugt, welche der zahlenmäßigen „Minderheit“ angehören. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass Wahlen frei von äußeren Einflüssen sind.
Mit der Entscheidung bestätigt der Verfassungsgerichtshof einen entsprechenden Eilbeschluss (Aktenzeichen VGH N 14/14 und VGH B 16/14).
Für Fahrradfahrer gibt es keine Helmpflicht durch die Hintertür. Der Bundesgerichtshof entschied heute, dass Fahrradfahrer an einem Unfall nicht mit schuld sind, bloß weil sie keinen Helm tragen.
Es ging um den Fall einer Radfahrerin. Diese war in eine Autotür gefahren, die plötzlich vor ihr geöffnet wurde. Die Autoversicherung wollte ihr eine 20-prozentige Mithaftung anrechnen. Laut Bundesgerichtshof trifft die Radfahrerin aber keinerlei Mitverschulden.
Für Radfahrer, so das Gericht, ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er fahrlässig handelt. Dies wäre aber bei einem Fahrradfahrer ohne Helm nur der Fall, wenn das Tragen von Schutzhelmen erforderlich und und zumutbar gewesen wäre.
Ein entsprechendes „Verkehrsbewusstsein“ gibt es nach Aufffassung des Gerichts derzeit aber nicht. So trugen nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 – dem Unfalljahr – innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Das reiche nicht, um Helme für Fahrradfahrer für erforderlich und zumutbar zu halten.
Eine andere Frage könnte sein, ob Radsportler möglicherweise einen Helm tragen müssen. Da die Frau ganz normal unterwegs war, musste der Bundesgerichtshof hierüber aber nicht befinden (Aktenzeichen VI ZR 281/13).
Einem Urlauber fiel im Hotel auf Fuerteventura das Waschbecken auf den Fuß. Das war am zweiten Urlaubstag. Die restliche Zeit hatte er Schmerzen im Fuß und konnte keinen Sport treiben. Schmerzensgeld bekommt er jedoch nicht.
Der Reisende hatte den Veranstalter verklagt. Dieser hafte für das lockere Waschbecken. Das Amtsgericht München sah dies jedoch anders. Der Richter kam nämlich zu dem Ergebnis, dass das Waschbecken entsprechend der örtlichen Standards angebracht war. Außerdem habe nichts darauf hingedeutet, dass die Aufhängung lose gewesen sei.
Ein Reiseveranstalter dürfe sich darauf verlassen, dass im EU-Raum ausreichende Sicherheitsstandards eingehalten werden, heißt es in dem Urteil. Nur wenn der Reisefirma bekannt gewesen wäre, dass es Probleme mit den Waschbecken gibt, hätte diese handeln müssen. Das war jedoch vorher nicht der Fall (Aktenzeichen 274 C 14644/13).
Es heißt ja immer, Dienstaufsichtsbeschwerden seien form-, frist- und fruchtlos. Letzteres stimmt nur bedingt, wie ein kleines Erlebnis aus diesen Tagen zeigt.
Ich hatte der Staatsanwaltschaft geschrieben, Herr N. habe mich als Verteidiger beauftragt. Gleich in der Einleitung des Briefes fand sich folgender Satz:
Ordnungsgemäße Vollmacht versichere ich anwaltlich.
Die Staatsanwältin schickte mir aber nicht die Ermittlungsakte, sondern einen Textbaustein:
… wird um Übersendung der schriftlichen Vollmacht gebeten.
Ich fragte zurück, warum ich eine schriftliche Vollmacht vorlegen soll. Hierauf kam folgende Antwort:
Akteneinsicht wird nur an Verteidiger gewährt.
Äh, ja. Hatte ich nicht schon eingangs mitgeteilt, dass ich als Verteidiger für meinen Mandanten tätig bin? Und nicht als dessen Chiropraktiker. Ich versuchte es noch einmal. Mit dem Hinweis, dass schon gerne wissen möchte, warum man von mir als Anwalt eine schriftliche Vollmacht anfordert.
Die Antwort:
Es wird weiter um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gebeten.
Zum Hintergrund muss man wissen, dass die Frage, wann ein Rechtsanwalt im Strafverfahren eine Vollmacht vorlegen muss, eigentlich von den Gerichten geklärt ist. Die Pflicht erstreckt sich im Kern auf Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft Zweifel daran hat, dass der Anwalt tatsächlich einen Auftrag hat.
Diese Zweifel müssen einen nachvollziehbaren Hintergund haben. Etwa, wenn der Verdacht besteht, dass das Mandat nur vorgegaukelt wird, um für Finanzdienstleister an die Namen von Anlageopfern zu kommen, denen dann gleich neue lukrative „Offerten“ gemacht werden. So einen Fall hat kürzlich der thüringische Landesdatenschutzbeauftragte geschildert.
Ich bat also darum, mir mal zu sagen, was denn genau zu Zweifeln an meiner Bevollmächtigung führt. Wie nicht anders zu erwarten, kam der gleiche Textbaustein noch mal. Die Begründung der Dienstaufsichtsbeschwerde fiel entsprechend knapp aus. Schon nach drei Tagen hatte ich die Akte vorliegen. Verbunden mit der Anfrage:
Wird auf die Verbescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde Wert gelegt?
Ich bin nicht nachtragend und habe die Beschwerde zurückgenommen. So bleibt es der Staatsanwältin erspart, die Sache mit ihrem Vorgesetzten besprechen zu müssen. Dass der Protest fruchtlos war, kann man aber eher nicht sagen.
Wenn ein Gesprächspartner sagt, er stelle das Telefon jetzt auf laut, kann das eine weitreichende juristische Bedeutung haben. Im Zweifel ist dann nämlich die Aussage eines Zeugen, der das Gespräch mithört, vor Gericht verwertbar. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Zwischen den Parteien eines Rechtsstreits war unstreitig, dass der Kläger lediglich gesagt hatte, er stelle das Telefon jetzt auf laut. Von einem weiteren Anwesenden im Raum sagte er nichts. Das Landgericht Koblenz, die Vorinstanz, hielt eine Zeugenbefragung dieser Person deshalb für unzulässig.
Der Kläger habe mit seinem Hinweis lediglich auf eine „negative Veränderung der Gesprächsqualität durch deutlich stärker hörbare Umgebungsgeräusche“ hingewiesen, meinten die Richter. Nicht so ihre Kollegen am Oberlandesgericht. Diese verweisen auf den „unverkennbaren Aussagegehalt“ des Hinweises. Wer diese Ansage kommentarlos zur Kenntnis nehme, willige ein, dass ein Dritter mithört. Dass der Dritte namentlich benannt werde, sei nicht erforderlich.
Nun kann der Zeuge in dem Prozess gehört werden, was die Beweissituation des Klägers natürlich enorm verbessert (Aktenzeichen 5 U 849/13).
Wer für ein Tier scharf bremst, kann an einem Auffahrunfall Mitschuld tragen. Im Fall eines Eichhörnchens buchte das Amtsgericht München einem Tierretter 25 % aufs Haftungskonto.
Zwar hatte der Auffahrende die größte Schuld, wie so oft bei Auffahrunfällen. Hier gilt laut dem Gericht die Vermutung: Wer auffährt, hat Schuld.
Auch im vorliegenden Fall habe der Hintermann diese Vermutung nicht entkräften können. Zwar hatte er behauptet, das Eichhörnchen habe brav am Straßenrand gesessen. Der scharf bremsende Vordermann beteuerte dagegen, das Eichhörnchen sei über die Straße geflitzt.
Das Gericht konnte nicht klären, wer die Wahrheit sagt. Deshalb blieb nichts anderes, als die Haftung nach normalen Grundsätzen zu verteilen. Den Auffahrenden traf deswegen die Hauptschuld, während sich der Tierfreund mit der „Betriebsgefahr“ seines Auto einbringen musste.
Immerhin, so das Gericht, habe er für ein Kleintier gebremst. Der Unfall sei damit zu vermeiden gewesen, auch wenn dies zu Lasten des Eichhörnchens gegangen wäre (Aktenzeichen 331 C 16026/13).