“Ausländer” erstreitet sich Zugang zu Diskothek

Das Amtsgericht Hannover hat einen Fall alltäglicher Diskriminierung juristisch geahndet. Ein Deutscher, der türkische Wurzeln hat, war von den Türstehern einer Hannoveraner Diskothek abgewiesen worden. Das Amtsgericht Hannover sieht darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Während andere Gäste die Diskothek ohne Probleme betreten konnten, wurde der betreffende Gast abgewiesen. Die Richterin hörte sich Zeugen an. Letztlich war sie überzeugt, dass die Türsteher den Besucher nur abwiesen, weil “Ausländer” in der Diskothek unerwünscht seien.

Die Betreibergesellschaft des Etablissements muss dem Kläger 1.000 Euro Schadensersatz zahlen. Außerdem darf der Kläger künftig nicht mehr an der Tür abgewiesen werden, sofern es dafür keine stichhaltigen Gründe gibt, die nichts mit seinem Aussehen oder seiner ethnischen Herkunft zu tun haben (Urteil vom 14. August 2013, Aktenzeichen 462 C 10744/12).

Sie hören von mir

Vor einiger Zeit durfte ich folgenden Dialog führen:

Hallo Herr Vetter, ich bin die Schwester von Frau Meisel.

Hallo Frau Meisel, was kann ich für Sie tun?

Ich wollte Ihnen nur sagen, dass meine Schwester auf keinen Fall möchte, dass Informationen über ihren Fall nach außen dringen. Sie hat ziemliche Angst vor diesem einem Typen, diesen – wie hieß er noch gleich? Es wäre echt eine Katastrophe, wenn…

Frau Meisel, ich kann Sie beruhigen. Ich erzähle grundsätzlich nichts über meine Mandate. Ich darf ja nicht mal sagen, ob Ihre Schwester meine Mandantin ist.

Aber meine Schwester ist Ihre Mandantin, das weiß ich doch. Deshalb rufe ich ja an, damit Sie niemanden was von dem Fall erzählen. Niemanden. Vor allem keinen aus dieser Clique von dem, Sie wissen schon, ich komme jetzt nicht auf den Namen. Wie hieß der noch gleich?

Wie gesagt, von mir erfährt niemand was. Was Sie ja auch daran sehen, dass Sie von mir nichts erfahren.

Wie meinen Sie das denn jetzt? Ich bin die Schwester, ich mache mir doch auch Sorgen. Deshalb rufe ich ja an, weil dieser Kerl, Sie wissen schon, der ist wirklich zu allem fähig, da müssen Sie auf der Hut sein. Haben Sie schon was auf die Anzeige gehört?

Wenn wir jetzt mal rein theoretisch annehmen, dass Ihre Schwester meine Mandantin ist, was ich Ihnen ja schon mal gar nicht sagen kann, dann sollte sie mich selbst anrufen. Oder mir bestätigen, dass ich mit Ihnen sprechen darf. Dann spreche ich auch mit Ihnen. Aber so lange kann ich Ihnen nichts sagen, auch nicht über eine Anzeige.

Das ist jetzt ein Witz, oder? Sie wollen mir nichts sagen, obwohl es um meine Schwester geht? Das ist meine Angehörige.

Aber Sie haben mich doch eingangs darum gebeten, dass ich mit niemanden über einen möglichen Fall Ihrer Schwester spreche. Mit niemanden. Nichts. Jetzt halte ich mich dran, das nennt sich anwaltliche Schweigepflicht, aber dann ist es auch nicht richtig.

Sie sollen doch nur diesem Kerl nichts sagen. Oder sonst jemandem. Mir schon, ich bin die S-c-h-w-e-s-t-e-r. 

Wie gesagt, ich mache genau das, was Sie von mir wünschen. Streng genommen könnten Sie ja auch nur sagen, Sie seien die Schwester.

Wollen Sie sagen, ich lüge? Jetzt fühle mich nicht gut behandelt.

Ich habe einen Vorschlag. Wie wäre es, wenn Ihre Schwester mich selbst anruft? Wenn Sie meine Mandantin ist, was ich ja keinem sagen soll, dann kann sie das doch tun. Wäre das nicht die einfachste Lösung?

Ich wollte Sie doch nur bitten, meine Schwester zu schützen. Und jetzt fertigen Sie mich hier so ab?

Wie gesagt, auch Ihnen gegenüber gilt die Schweigepflicht, so lange ich nicht davon entbunden bin.

Meine Schwester entbindet Sie von der Schweigepflicht.

Kann sein, aber das würde ich dann gern selbst von ihr hören.

Also, wissen Sie was, das muss ich mir jetzt nicht bieten lassen. Mein Mann kennt einen Anwalt, ich glaube, zu dem werden wir mal gehen. Vielleicht ist der etwas zugänglicher, Sie scheint das Schicksal anderer Menschen ja nicht zu interessieren.

Ich glaube, wir haben das Thema jetzt abgehandelt.

Ja, Sie hören von mir. Oder von dem Anwalt. Auf Wiederhören.

Tschüss.

Die Farbe macht den Unterschied

Das Amtsgericht Hamm hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschusses abgelehnt, weil der eingereichte Vordruck angeblich nicht die richtige Farbe hat.

Das offizielle Muster des Bundesjustizministeriums schreibt einheitlichen Text vor, ist an diversen Stellen aber auch farblich unterlegt – um dem Antragsteller das Ausfüllen zu erleichtern. Dabei kann das Muster am Bildschirm ausgefüllt werden. Es darf derzeit aber nur schriftlich bei Gericht eingereicht werden.

Das Amtsgericht Hamm bestand bei einem Antragsteller darauf, dass dieser ein Formular einreicht, bei dem der Text mit den richtigen Farben unterlegt ist. Dass damit faktisch nur Leute einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen können, die über einen Farbdrucker verfügen, störte das Gericht nicht.

Das Landgericht Dortmund gibt sich kundenfreundlicher. Die Richter können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennen, warum die Farbe des Formulars bei der Rechtsfindung helfen sollte. Der Gerichtsmitarbeiter, der das Papier bearbeite, müsse sich jedenfalls nicht an den Farben orientieren. Diese seien nämlich erkennbar eine Ausfüllhilfe, keine Lesehilfe.

Das Amtsgericht Hamm muss also auch Anträge in schwarz-weiß bearbeiten. Hoffentlich ist mittlerweile nicht zu viel Arbeit liegengeblieben…

Link zum Beschluss

Der Fahrgasts dort drüben

Ich wundere mich mitunter über die Dienstfertigkeit meiner Mitmenschen.

Im Bus oder der Straßenbahn wird der Fahrausweis schon gezückt, wenn es nur noch Kontrolleuren riecht. Wobei ich das zumindest für die Düsseldorfer Rheinbahn, mit der ich recht viel fahre, nur bedingt doppeldeutig meine. Für eine perfekte Tarnung muss man als engagierter Mitarbeiter halt auch persönliche Opfer bringen. Vielleicht treffe auch aber immer nur auf die merkwürdigen Gestalten, die es in jeder Belegschaft gibt.

Doch das ist nur Alltag. Heute morgen hatte ich dagegen ein Erlebnis, das mir noch nicht vergönnt war. Ich fuhr mit dem ICE. An meinem Sitzplatz fiel ich, der frühen Stunde geschuldet, sofort ins Schafkoma. Weshalb ich die laut gestellte Frage des Schaffners, ob denn in Düsseldorf noch jemand zugestiegen sei, schlicht nicht hörte. Oder jedenfalls keinen Anlass sah, nach meinem Ticket zu kramen. 

Den Schaffner nahm mich entweder nicht als neuen Fahrgast wahr. Oder er kennt seine Pappenheimer, die Müdigkeit nur vortäuschen. Er ließ mich jedenfalls in Ruhe und ging gleich zur nächsten Reihe im Waggon, wo eine Reisegruppe älterer Herrschaften schon aufgeregt mit ihren Fahrscheinen wedelte.

Von links ertönte die Stimme eines Mannes, der auf dem Einzelplatz schräg gegenüber saß. “Der Fahrgast dort drüben ist an der letzten Station zugestiegen”, meldete er. Mit einem Unterton, der deutlich machte, dass er hier und jetzt einen Schwarzfahrer zur Strecke bringen würde.

Der Zugbegleiter, offensichtlich ein netter Kerl, schaute ebenso entgeistert wie ich. Und die Reisegruppe war sehr interessiert, was denn nun passieren würde Der aufmerksame Mitmensch bekam jedenfalls nicht das, was er sich erhoffte. “Machen Sie sich keine Sorgen”, sagte der Schaffner. “Der Herr ist nicht zugestiegen, er hat vorher nur im Nebenabteil gesessen. Selbstverständlich habe ich mich dort bereits vergewissert, dass der Kunde über einen gültigen Fahrausweis verfügt.”

Damit war das Gespräch beendet. Notgedrungen, denn der Zugbegleiter schritt von dannen. Er hat mich auch für den Rest der laaangen Fahrt nicht nach meinem Fahrausweis gefragt. Der Blockwart stieg wenig aus. Aber nicht, bevor er sich noch mit der Servicekraft angelegt hatte, weil der Kaffee angeblich nur lauwarm war.

LM-AA …

Da werden erst die “Nostalgiekennzeichen” für Autos eingeführt, aber weiter reichen darf der Spaß dann doch nicht. Das Landratsamt im bayerischen Schwandorf übt sich jedenfalls in Politischer Korrektheit. Die Behörde lässt es ab sofort nicht mehr zu, dass Kfz-Haltern ein Autokennzeichen mit der Buchstabenkombination BUL-LE … zugeteilt wird.

Der Gedanke, dass sich bei dieser Kennzeichenkombination, deren erste drei Buchstaben für Burglengenfeld stehen, Polizeibeamte auf den Schlips getreten fühlen könnten, musste sich allerdings erst mal seinen Weg bahnen. Immerhin rund zehn Autofahrern wurde das Kennzeichen bereits genehmigt. So weit, das Kennzeichen wieder einzuziehen, möchten die Beamten jedoch nicht gehen.

Zumal auch gleich durchgesickert ist, dass mindestens ein Polizeibeamter unter den ersten war, die sich erfolgreich für BUL-LE registrieren ließen. Ein deutliches Zeichen dafür, dass man schon bierernst drauf sein muss, um dem Halter Vorsatz für eine Ehrverletzung zu unterstellen.

Andere Gemeinden sind da durchaus großzügiger. Thematisch im Nahbereich angesiedelt ist sicher “AC-AB …”. Diese Buchstabenfolge wird in Aachen wohl sogar standardmäßig rausgegeben, und von empörten Polizeibeamten ist bislang nichts bekannt.

Ach ja, dann erinnere ich mich auch, dass ich schon öfter mal über Autos mit dem Kennzeichen “S-EX …” geschmunzelt habe. Auch wenn man mit dem Nummernschild freilich auch niemanden beleidigen dürfte.

Aber selbst wenn es um mögliche Ehrverletzungen geht, sind nicht alle Kfz-Stellen von den Schwandorfer Skrupeln geplagt. Der Landkreis Limburg Weilburg vergibt etwa ohne Probleme das Wunschkennzeichen “LM-AA …”

Bericht in der Mittelbayerischen Zeitung

Bedrohlicher Kontext

Auch Journalisten benötigen in Gerichten eine Foto- oder Drehgenehmigung, wenn sie Aufnahmen machen wollen. Jedenfalls bei größeren Verfahren. Vor einem offensichtlichen Missbrauch schützt dies allerdings auch nicht, wie einige Kollegen von mir kürzlich erfahren mussten.

Als sie nach einer Verhandlungspause wieder in den Gerichtssaal kamen, “schoss” ein Fotojournalist sie frontal ab. Offenbar hatte er es auf Porträts abgesehen.Die Bilder sollen sich dann als eine Art Steckbrief in Online-Medien wiedergefunden haben, und zwar in einem relativ unfreundlichen, um nicht zu sagen bedrohlichen Kontext.

Da sich die Anwälte auch konkret belästigt fühlten und offensichtlich kein direkter Zusammenhang mit der Berichterstattung über das Verfahren selbst erkennbar war, widerrief das Gericht die Drehgenehmigung für den Reporter.

Der wehrte sich auf seine Weise. Via Facebook verkündete der Journalist nicht nur, er habe die Fotoerlaubnis verloren. Er wünschte auch gleich den betroffenen Rechtsanwälten und ihren Mandanten den Tod. Er selbst könne wahrscheinlich nicht an sich halten, wenn er dem einen oder anderen mal wieder begegne. Aber damit würde er der Gesellschaft und dem Steuerzahler ja nur einen Gefallen tun.

Solche Äußerungen muss man natürlich nicht unbedingt ernst nehmen. Allerdings frage ich mich, ob sich der Mann vielleicht gerade beruflich umorientiert. Zumindest sollte er daran denken. Ich würde mich jedenfalls dagegen wehren, wenn so einer im Gerichtsgebäude fotografieren darf.

Respekt lässt sich nicht erzwingen

Es gibt mal wieder einen Vorstoß, Polizisten besonders vor körperlicher Gewalt zu schützen. Hessens Innenminister Boris Rhein und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) wollen einen “Schutzparagrafen” einführen. Dieser soll erhöhte Strafdrohungen mit sich bringen.

Der Innenminister beklagt, 2012 seien zehn Prozent mehr Polizisten Opfer von Gewalttaten geworden, 60.294 insgesamt.  Deshalb müssten Angriffe “besondere Konsequenzen” nach sich ziehen. Er und der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Oliver Malchow, haben eine Ursache dafür ausgemacht: abnehmenden Respekt gegenüber der Polizei.

Ich stelle in Frage, dass man “Respekt” mit den Mitteln des Strafrechts erhöhen kann. Respekt kann man sich verdienen, ihn aber nicht erzwingen. Diskutieren lässt sich allenfalls, ob höhere Strafen einen abschreckenden Effekt haben. Dazu muss man zunächst wissen, dass das Strafgesetzbuch bereits jetzt für Körperverletzung – um die geht es ja in der Masse der Fälle – kein zahnloser Tiger ist.

“Einfache” Körperverletzung wird bereits jetzt mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet. Auf gefährliche Körperverletzung steht Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Angesichts dessen kann man sicher nicht behaupten, Gerichte hätten keinen Spielraum, um Körperverletzung ausreichend zu sanktionieren – und zwar gegenüber jedermann.

Schon heute dürfte es einem Richter schwerfallen, diesen Strafrahmen auszuschöpfen. Irgendwann kommt man nämlich in einen Bereich, in dem die juristische Folge nicht mehr in einem erträglichen Verhältnis zum Anlass steht. Offensichtlich unangemessene Strafen zerstören nämlich einen Respekt, der momentan noch so leidlich existiert. Nämlich den in ein funktionierendes Rechtssystem.

Zudem hat sich schon seit jeher erwiesen, dass höhere Strafen keinen nennenswerten Abschreckungseffekt haben. So ist Ende November 2011 eine Vorschrift verschärft worden, die vorrangig auch Polizeibeamte schützt. “Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte” wird seitdem mit maximal drei statt bisher zwei Jahren bestraft. Interessanterweise hat dies den von Minister Rhein beklagten Anstieg von Gewalttaten im Jahr 2012 offensichtlich nicht gestoppt.

Angesichts dessen müssen sich Minister wie GdP fragen lassen, um was es ihnen in Wirklichkeit geht. Wer Polizeigewalt anzeigt, muss schon heute damit rechnen, dass die Gegenanzeige der Polizei quasi automatisch erfolgt. Wenn sie nicht sogar vorbeugend erstattet wird. Je höher das Risiko ist, hier ungerechtfertigt und unverhältnismäßig unter die Räder zu kommen, desto eher werden berechtigte Anzeigen gegen Polizeibeamte im Keim erstickt. Dazu kann ich nur sagen, dass man sich mit Einschüchterung Respekt ganz sicher nicht erhöht.

“Winkeladvokat” muss keine Beleidigung sein

Die allgemeinen Höflichkeitsformen erfordern es nicht, überspitzte Äußerungen von der Meinungsfreiheit auszuschließen. So kann es zum Beispiel gestattet sein, einen Rechtsanwalt als “Winkeladvokaten” zu titulieren. Darin liegt nicht unbedingt eine unzulässige Schmähkritik, befindet das Bundesverfassungsgericht. Es hob Urteile der unteren Instanzen auf, mit denen einem Anwalt verboten worden war, seinen Kollegen künftig als Winkeladvokaten zu titulieren.

Bloße “Unnötigkeiten” oder “Unhöflichkeiten” reichen nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um kritische Äußerungen zu untersagen, auch wenn diese die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik sei erst erreicht, wenn die Kränkung überhaupt nichts mehr mit der Sache zu tun hat und es nur darum geht, den anderen herabzusetzen. Das war im Ausgangsfall jedoch nicht so, denn die Äußerungen fielen in Schreiben an die Rechtsanwaltskammer. In dem Verfahren ging es gerade um die Frage, ob sich die betroffenen Anwälte korrekt verhalten.

Die Vorinstanzen müssen nun neu abwägen, ob die Titulierung als Winkeladvokat wirklich so gravierend ist. Die Verfassungsrichter scheinen eher nicht davon auszugehen. Sie geben unter anderem den ausdrücklichen Hinweis, der angebliche Winkeladvokat sei nur beruflich angesprochen gewesen. Das betreffe nur die Sozialsphäre eines Menschen. Diese genieße  aber nur eingeschränkten Schutz, jedenfalls im Vergleich zu Privat- oder gar Intimsphäre (Beschluss vom 2. Juli 2013, Aktenzeichen 1 BvR 1751/12).

In einer weiteren interessanten Entscheidung hebt das Verfassungsgericht das Urteil gegen Mitarbeiter einer Flüchtlingsorganisation auf. Die Betroffenen waren verurteilt worden, weil sie einer Sachbearbeiterin im Ausländeramt einen öffentlichen „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus“ verlieh. Dabei kritisierten die Helfer, die Mitarbeiterin habe bewusst Fakten ignoriert, um eine Aufenthaltserlaubnis ablehnen zu können.

Die Behauptungen waren wohl unrichtig, jedoch reicht das nach Auffassung des Gerichts noch nicht, um üble Nachrede oder Verleumdung zu bejahen. Die öffentliche Verwaltung müsse mehr Kritik ertragen als andere. Aus der Begründung:

Es ist zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist.

Die Geldstrafen gegen die Betroffenen wurden deshalb aufgehoben (Beschluss 24. Juli 2013, Aktenzeichen 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13).

Gesetzestreu geht anders

Mein Kollege Thomas Stadler geht einer Frage nach, die in der aktuellen Diskussion um die Abhöraktivitäten des BND leider viel zu selten gestellt wird: Darf der BND überhaupt massenweise Gesprächs- und Verbindungsdaten sammeln?

Aus Sicht der Behörden ist die Antwort sonnenklar: Ja, dürfen wir. So lautet die nun schon dutzendfach wiederholte Rechtfertigung. Unter keinen Umständen darf dabei die Beteuerung fehlen, der Nachrichtendienst halte sich zu 100 Prozent an die Gesetze.

Genau das ist aber mehr als fraglich. Ganz im Gegenteil ist relativ leicht festzustellen, dass die gesetzlichen Grundlagen für die vom BND praktizierte Datenabschöpfung gerade nicht ausreichen. Ernsthaft, so klärt Stadler auf, komme lediglich § 5 G10-Gesetz in Betracht. Denn nur dort findet sich eine Erlaubnis zum Datensammeln, die ungefähr nach dem klingt, was der BND eingestandermaßen so macht.

Dumm nur, dass die Vorschrift sich erkennbar nur auf die Durchforstung von Gesprächsinhalten bezieht. Von Verbindungsdaten, die zudem massenhaft an die NSA durchgereicht worden sein sollen, steht gar nichts im Gesetz.

Selbst wenn man darüber großzügig hinwegsieht, stellt sich laut Stadler noch ein anderes Problem. Laut Gesetz dürfen nämlich keinesfalls Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Das bedeutet: Eine Überwachung nach dem Gießkannenprinzip ist zulässig, nicht jedoch die gezielte Suche nach der Nadel im Heuhaufen.

Sofern der BND allerdings nur Auslandsverbindungen ohne Beteiligung von Deutschen überwacht, gilt diese Einschränkung nicht. Das Problem ist aber die Methode, mit der der BND Deutsche aus der Kontrolle raushalten will. So sollen Rufnummern mit der Vorwahl +49 und E-Mail-Adressen mit der Endung .de angeblich nicht kontrolliert werden.

Dieser “Filter” basiert aber auf jenen Identifizierungsmerkmale, die der BND gerade nicht nutzen darf. Außerdem ist er nicht mehr als ein Feigenblatt. Unzählige Deutsche haben E-Mail-Accounts mit “.com”-Kennung, etwa bei G-Mail. Und Internettelefonie, die an keine “Vorwahl” gebunden ist, soll ja auch nicht mehr ganz so exotisch sein. Die angeblichen Sicherungen sind also nicht nur von der Methode her unzulässig. Sie sind auch ungeeignet, um den erstrebten Schutz deutscher Staatsbürger zu erreichen.

Zu Recht kommt Thomas Stadler deshalb zum Ergebnis, dass § 5 G10-Gesetz die Aktivitäten des BND nicht abdeckt, schon gar nicht, wenn es um Verbindungsdaten geht.

Auch das BND-Gesetz selbst enthält übrigens Regelungen, die man der Bundesregierung mal vorhalten könnte. In § 6 steht zum Beispiel, dass der BND Datenspeicher nur anlegen darf, wenn das Bundeskanzleramt die Datei ausdrücklich genehmigt hat. Das BND-Gesetz wurde extra um diesen “Dateivorbehalt” ergänzt, damit Alleingänge der Geheimdienste künftig schwerer werden.

Auch der Datenaustausch mit den USA steht unter diesem Vorbehalt. Das passt nicht so recht zu der Ahnungslosigkeit, welche die Bundesregierung gerade in den Anfängen der Affäre demonstrativ zur Schau gestellt hat.

Artikel von Thomas Stadler

Zutiefst gedemütigt

Wenn ein Gefangener außerhalb der Haftanstalt unter ständiger Beobachtung durch Justizpersonal steht, kann eine körperliche Untersuchung bei seiner Rückkehr ins Gefängnis unverhältnismäßig sein. Das stellt das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss klar.

Ein Gefangener hatte einen Termin vor der Vollstreckungskammer des Landgerichts. Auf dem Transport, im Gericht und auf der Rückfahrt wurde er durchgehend von mindestens zwei Justizbediensteten überwacht, auch während des Gerichtstermins. Außerdem war er – mit Ausnahme seines Aufenthalts im Dienstzimmer der zuständigen Richterin – stets gefesselt.

Dennoch zwang ihn die Haftanstalt bei der Rückkehr, sich komplett auszuziehen. Selbst seine Körperöffnungen wurden in Augenschein genommen. Weder für das Landgericht noch für das Oberlandesgericht war das mit einem Problem verbunden. Sie bestätigten der Anstalt, sauber gehandelt zu haben. Schon die abstrakte Gefahr, dass ein Gefangener Gegenstände in den Knast schmuggele, genüge für so eine harsche Kontrolle.

Der Betroffene machte geltend, die Untersuchung, insbesondere im Analbereich, habe ihn zutiefst gedemütigt und seine Menschenwürde verletzt. Andere Gefangene seien vor ähnlichen Gerichtsterminen zurückgeschreckt und hätten auf ihr Anwesenheitsrecht verzichtet, nachdem sie von der Untersuchung erfahren haben.

Das Bundesverfassungsgericht stellte sich auf die Seite des Gefangenen. Wenn ein Häftling überhaupt keine Möglichkeit habe, Gegenstände zu schmuggeln, müssten die Verantwortlichen zumindest sehr sorgfältig abwägen, ob sachliche Gründe eine Untersuchung bei Rückkehr erfordern. Die Erklärung “Das machen wir immer so” zieht für die Verfassungsrichter in diesem Fall nicht.

Sie gaben die Sache zur erneuten Entscheidung zurück (Beschluss vom 10. Juli 2013, 2 BvR 2815/11).

Der stellvertretende Regierungssprecher

Kaum einer ahnt, wie viel andere Arbeit derzeit bei der Bundesregierung wegen Prism liegenbleibt. Deshalb ist es so wichtig, dass der stellvertretende Regierungssprecher mal in einfachen Worten erklärt, wie brutal derzeit aufgeklärt wird:

… mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf vielfältigen Wegen mit großer Beharrlichkeit und Sorgfalt, aber auch mit der gebotenen Ruhe sehr zielstrebig …

Das musste wirklich mal gesagt werden.

Parallel Construction

Ergebnisse aus der NSA-Überwachung und anderen geheimdienstlichen Aktivitäten der USA fließen keineswegs nur in die Terrorbekämpfung. Vielmehr werden Daten der NSA auch in normalen Kriminalfällen verwendet, enthüllt die Nachrichtenagentur Reuters.

Eine streng geheime Einheit der Drug Enforcement Agency (DEA) sammele Informationen von zwei Dutzend Diensten, darunter NSA und CIA. Die “Special Operation Division” (SOD) prüfe, ob sich aus den Informationen Verdachtsmomente auf Straftaten ergeben. Ihre Aufgabe sei es dann, den zuständigen Ermittlern einen “Tipp” zu geben.

Das Jahresbudget der SOD soll sich auf etwa 125 Millionen Dollar belaufen; also nicht gerade ein kleiner Laden. Laut Reuters verwertet die SOD so ziemlich alles, was Geheimdienste an Daten sammeln, etwa abgehörte Gespräche und einen riesigen Fundus von Telefon-Verbindungsdaten – auch von der NSA.

Ein amerikanischer Juraprofessor formuliert sein Unbehagen wie folgt:

"It is one thing to create special rules for national security. Ordinary crime is entirely different. It sounds like they are phonying up investigations.

Dass die Trennung zwischen “Nationaler Sicherheit” und Kriminalitätsbekämpfung aufgehoben wird, ist nur ein Aspekt. Noch fragwürdiger als diese Praxis ist aber, wie die SOD tatsächlich arbeiten soll. Ein Fahnder, der derartige Hinweise schon verwertet haben will, schildert es so:

You’d be told only, ‘Be at a certain truck stop at a certain time and look for a certain vehicle.‘ And so we’d alert the state police to find an excuse to stop that vehicle, and then have a drug dog search it.

Dabei werde aktiv darauf geachtet, dass die SOD nicht als Quelle genannt wird. Die Ermittler vor Ort würden deshalb gezielt darin geschult, ihre Erkenntnisse noch einmal auf anderem Wege zu bestätigen. Damit werde dann die Herkunft der Informationen verschleiert, und zwar gegenüber Staatsanwälten, Richtern und insbesondere Rechtsanwälten.

Das “Parallel Construction” genannte Prozedere schafft also eine Situation, welche den Anlass der Ermittlungen und die möglicherweise auslösenden “Beweise” völlig ausklammert. Kurz gesagt: Der Beschuldigte geht bei seiner Verteidigung von anderen Umständen aus, er und die Justiz werden hinters Licht geführt.

Natürlich kann man auch hier sagen, der Zweck heiligt die Mittel. Letztlich aber macht das all jene, die ins Mühlrad dieses Systems geraten, zu hilflosen Opfern. Jener Apparat, der die Informationen liefert, bleibt anonym, unfassbar und damit allmächtig.

Kafka lässt da schon deutlich grüßen, demnächst hoffentlich nicht auch bei uns.

Verschiedene Stockwerke

Telefonnachricht aus dem Sekretariat:

Richter P. bittet um Rückruf in der Sache J. Hatte keine Zeit, seine Telefonnummer durchzugeben, weil er in Eile ist.

Ich frage mich, warum der Richter mit mir sprechen wollte, wenn er es in dem Moment so eilig hatte, dass er nicht mal seine Telefonnummer durchgeben kann. Wahrscheinlich hätte er mir mit mir ja länger telefonieren wollen, als es dauert, eine Telefonnummer zu nennen.

Aber geschenkt. Ich guckte also nach, ob ich online ein Telefonverzeichnis des betreffenden Gerichts finde. Nichts. Ich rief die Geschäftsstelle des Gerichts an. Deren Telefonnummer steht wenigstens auf dem offiziellen Briefbogen. Ich investierte also Zeit, holte brav die Akte, schlug die Telefonnummer nach und rief im Gericht an.

Unter der angegebenen Durchwahl ging niemand dran. Mehrmals. Kommt ja schon mal vor. Ich versuchte es also in der Vermittlung. Nach dem dritten Durchlauf der Warteschleife meldete sich die Zentrale. Ob die Geschäftsstelle besetzt sei, könne man mir nicht sagen. Auch nicht, ob es eine Vertretung gibt. 

Ich hatte die leise Hoffnung, dass man mir die Durchwahl des Richters anvertraut. Aber diese Hoffnung zerschlug sich sofort:

Durchwahlen von Richtern dürfen wir nicht herausgeben.

Also versuchte ich es am nächsten Tag erneut bei der Geschäftsstelle. Nach langem Klingeln meldete sich auch jemand. Der Mitarbeiter war bereit, mich zu dem Richter durchzustellen. Das scheitere aber daran, dass der Richter nicht da sei. Ich versuchte noch mal mein Glück, erfuhr aber auch hier:

Durchwahlen dürfen wir nicht herausgeben.

Ich solle es später noch mal probieren. Ich hatte einen besseren Vorschlag:

Machen Sie doch eine kleine Notiz für den Richter, damit er mich zurückrufen kann. Da ich auch viel unterwegs bin, gebe ich Ihnen auch gleich meine Handynummer…

Das Ganze machte nach Meinung des Mitarbeiters wenig Sinn. Er könne zwar eine Notiz aufnehmen, diese werde aber voraussichtlich erst am nächsten oder übernächsten Tag auf dem Richtertisch landen. Grund:

Wir sitzen in unterschiedlichen Stockwerken, und die Hauspost ist nicht die Schnellste.

Ich gebe ungern auf, deshalb fragte ich nach der E-Mail-Adresse des Richters. Damit ich ihm wenigstens ein kleines Signal schicken kann, dass ich ihn nicht absichtlich verschmähe. Und er gegebenenfalls über meine Handynummer verfügt, falls ich selbst im Büro nicht erreichbar bin (was vorkommt). Jedoch:

Die E-Mail-Adresse des Vorsitzenden kenne ich nicht. Da müssen Sie ihn selbst fragen.

Ich würde sagen, ich habe mich bemüht. Mir kamen die zwei, drei anderen Mandanten in den Sinn, um die ich mich kümmern muss. Vielleicht versuche ich es aber in zwei, drei Tagen noch mal.

Da habe ich meinen masochistischen Tag.