Grenzüberschreitung

Leserfrage:

Darf die Staatsanwaltschaft in einem bestimmten Bundesland, z.B. Bayern, eine Durchsuchung in einem anderen Bundesland durchführen lassen?

Oder muss sie den Fall der Staatsanwaltschaft in dem anderen Bundesland übertragen und diese entscheidet dann?

Antwort:

Nein, das geht und wird auch so gemacht. Die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft sind nicht auf ihr eigenes Bundesland begrenzt.

Handy am Steuer ist Handy am Steuer

Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht in die Hand genommen werden, wenn es nur als Navigationsgerät benutzt wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der 29-jährige Betroffene aus Holzwickede hatte während einer Fahrt in Essen ein Mobiltelefon nach eigenen Angaben in der Hand gehalten und darauf getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Gegen das übliche Bußgeld hatte der Mann Einspruch eingelegt. Nach seiner Auffassung hatte er nichts falsch gemacht, weil er gar nicht telefonierte.

Nun unterlag der Mann auch in zweiter Instanz. Nach Auffassung der Gerichte kommt es nur darauf an, ob während der Fahrt ein “Mobiltelefon” benutzt wurde. Auch die Navifunktion sei eine Nutzungsmöglichkeit, die der Gesetzgeber bei einem Mobiltelefon einbeziehen wollte. Der Autofahrer solle nämlich die Hände während der Fahrt freihaben. Deshalb spiele es keine Rolle, ob das Handy als Handy oder (nur) als Navigationsgerät genutzt werde.

Allerdings bedeutet dieses Urteil nicht, dass das Handyverbot am Steuer jetzt auch für reine Navigationsgeräte oder sonstige Apparate gilt. Am Steuer verboten sind auch weiterhin nur Geräte, mit denen man mobil telefonieren kann. Hätte der Betroffene nur auf ein reines Navigationsgerät getippt, wäre es nicht zu einem Bußgeld gekommen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2013, Aktenzeichen III-5 RBs 11/13

Der Renoir, der keiner war

Da hat das Land Nordrhein-Westfalen noch mal Glück gehabt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies nun die Klage eines Kunsthändlers ab, der 32 Millionen Euro Schadensersatz gefordert hatte. Es ging um ein angeblich echtes Bild von Renoir. Die Behörden hatten das “Werk” wegen Betrugsverdachts beschlagnahmt. Später ging es bei der Staatsanwaltschaft Essen verloren.

Ob das Bild bei der Staatsanwaltschaft gestohlen oder nur verschlampt wurde, konnte nicht geklärt werden. Allerdings gab es Indizien, dass das Bild tatsächlich nicht echt war. So hatte schon im Mai 2004 ein Kunstsachverständiger, kurz nach der Beschlagnahme, das Werk untersucht und als wertlosen Nachdruck eingestuft. Dazu war es gekommen, weil ein Notar Zweifel bekam, der im Rahmen des Verkaufs beauftragt war. Daraufhin wurde das Bild beschlagnahmt und untersucht. 

Allerdings stellte sich dann noch die Frage, ob das zunächst untersuchte Bild tatsächlich identisch war mit dem, das später begutachtet wurde. Der Kläger hatte behauptet, sein Bild sei echt gewesen. Möglicherweise sei das Original schon vorher ausgetauscht worden. Der Kläger verwies darauf, dass beim ersten Gutachten ein angeblicher Prägestempel gar nicht erwähnt wurde. Dieser Prägestempel war aber beim zweiten Gutachten ein wichtiger Grund, um das Bild (erneut) als Fälschung einzustufen. Diese Widersprüche waren für den Kläger Beweis, dass sein Original zunächst ausgetauscht worden war – und erst später die Fälschung verloren ging. 

Das Oberlandesgericht vernahm etliche Zeugen und hatte am Ende – wie schon zuvor das Landgericht Dortmund in erster Instanz – keine Zweifel: Der angebliche Renoir, angeboten als “Mädchen in Orange”, war schon eine Fälschung bzw. wertlos, als das Bild beim Notar sichergestellt wurde. Für eine Fälschung könne der Kläger aber keinen Schadensersatz verlangen.

Auf den Kläger kommen jetzt ca. 1,8 Millionen Euro Gerichts- und Anwaltskosten zu. Allerdings kann er noch in Revision gehen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2013, Aktenzeichen I-11 U 114/11

Spenden in die EU können Ärger machen

Wer Spenden an gemeinnützige Organisationen in der EU steuerlich absetzen will, kann schnell in Beweisnot geraten. Der Spender muss dem Finanzamt nämlich nachweisen, dass der Empfänger gemeinnützig ist. Gelingt ihm dies nicht, kann er die Spende nicht von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Ein Steuerzahler hatte einer spanischen Stiftung Geld gespendet. Das Finanzamt stellte sich mit der Begründung quer, es habe keine Informationen über die Stiftung. Deshalb könne das Finanzamt die Gemeinnützigkeit nicht prüfen. Es sei Aufgabe des Steuerzahlers, alle geeigneten Belege vorzulegen. Als Beispiele nennt das Finanzgericht die Satzung oder Tätigkeitsberichte.

Das Finanzgericht sieht selbst, dass es Auslandsspenden damit nicht gerade vereinfacht. Gerichtssprecher Dr. Christian Graw:

Der Nachweis, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt, ist schwer zu führen. Gerade bei niedrigen Spendenbeträgen steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis.

Eine Spendenbescheinigung helfe dem Steuerzahler jedenfalls nicht automatisch weiter. Bescheinigungen genügen laut dem Gerichtssprecher oft nicht deutschen Standards. Deshalb stehe es dem Finanzamt auch bei einem ordnungsgemäßen Beleg noch frei, vom Spender den Nachweis der Gemeinnützigkeit zu fordern.

Wer an einen Empfänger außerhalb der Europäischen Union spendet, macht dies ohnehin ganz auf eigene Kosten. Spenden in Drittländer, etwa die Schweiz, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013, Aktenzeichen 11 K 2439/10 E  

Der verlorene Chip

Auf “Karte” essen, trinken und Spaß haben: Immer mehr Restaurants, Diskotheken, Sportclubs und andere Dienstleister geben am Eingang Abrechnungskarten aus. Darauf werden erst mal alle Ausgaben des Kunden gebucht. Bezahlt wird am Ausgang. Gegen Rückgabe der Karte. Was aber ist, wenn der Kunde während seines Aufenthalts die Karte verliert?

Auf dem Papier läuft es dann so, wie man es von Parkhäusern kennt. Parkhäuser berechnen seit jeher Pauschalen, wenn der Kunde sein Ticket nicht mehr vorzeigen kann. Das Brandenburgische Oberlandesgericht musste jetzt eine Antwort auf die Frage finden, in welchen Grenzen diese Praxis auch für einen Freizeitpark zulässig ist.

Der Park berechnet einen Eintrittspreis, der zur Nutzung der meisten Attraktionen berechtigt. Für Speisen, Getränke und Extras werden die Kunden am Ausgang zur Kasse gebeten. Hierfür erhält jeder Besucher ein Armband mit Chip, auf dem die Extras beim Kauf gebucht werden. Der Kreditrahmen auf dem Chip ist mit 150 Euro für Erwachsene und mit 35 Euro für Kinder eingestellt.

Bei einem Verlust des Chips behielt sich der Freizeitpark in seinen Bedingungen vor, den Kreditrahmen komplett zu berechnen. Das wiederum missfiel einem Verbraucherschutzverein, der gegen die Klausel klagte und jetzt vor Gericht recht bekam.

Den Richtern am Brandenburgischen Oberlandesgericht missfiel, dass der “Kreditrahmen” mit 150 Euro für Erwachsene sehr hoch eingestellt war. Es sei kaum zu erwarten, so die Richter, dass Gäste regelmäßig den größten Teil oder gar die Gesamtsumme ausschöpfen. Immerhin haben die Besucher ja schon den Eintritt als solchen gezahlt, so dass weitere 150 Euro pro Erwachsenem kaum realistisch schienen.

Im Wege des Schadensersatzes könne der Betreiber laut Gesetz nur den Betrag für einen verlorenen Chip verlangen, der “nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge” zu erwarten sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Gäste entweder selbst oder die “Finder” eines Chips den Kreditrahmen ausreizen können. Das allgemeine Missbrauchsrisiko rechtfertige es nicht, stets die Kunden damit zu belasten.

Auch einen weiteren Punkt beanstanden die Richter. Nach der Klausel hafte der Kunde verschuldensunabhängig. Das sei jedoch unzulässig. Pauschaler Schadensersatz sei nur zulässig, wenn der Kunde die Möglichkeit habe, sein fehlendes Verschulden zu belegen.

Das Urteil kann für jeden wichtig sein, dem so eine Karte mal abhanden kommt. In der Regel wird man mit dem Hinweis, dass kaum einer das Limit ausreizt, den Pauschalpreis zumindest reduzieren können.

Das Oberlandesgericht hat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2013, Aktenzeichen 7 U 6/12

Betriebsvereinbarung ermöglicht Zwangsverrentung

Wer in seiner Firma über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten möchte, kann durch Betriebsvereinbarungen ausgebremst werden. Das Bundesarbeitsgericht erklärte es jetzt für zulässig, wenn nach solchen Vereinbarungen das Arbeitsverhältnis automatisch endet, sofern der Arbeitnehmer 65 bzw. künftig 67 Jahre alt wird.

Der Kläger hatte 1980 bei der Firma angefangen. Sein Arbeitsvertrag regelte, das Arbeitsverhältnis sei auf “unbestimmte Zeit” geschlossen. Dennoch verlangte die Firma von ihm, dass er mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet. Diese Grenze regelte eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitgeber und Betriebsrat eine Altersgrenze festlegen. Dabei müssen sie nur die “Grundsätze von Recht und Billigkeit” beachten. Diese Grenzen sind laut Gericht gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer Anspruch auf die Regelaltersrente hat.

Es reicht demnach nicht aus, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein “unbefristetes” Arbeitsverhältnis vereinbaren. Fraglich bleibt, ob eine ausdrückliche Regelung, dass die Altersgrenze im konkreten Fall nicht gilt, wirksam ist. Diese Frage musste das Bundesarbeitsgericht in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheiden.

Die Richter sehen auch keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. März 2013, Aktenzeichen 1 AZR 417/12

Bahncard vergessen kostet nur sieben Euro

Die Bahn darf lediglich eine Gebühr von sieben Euro berechnen, wenn ein Fahrgast seine Bahncard nicht vorzeigen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kunde seine Bahncard innerhalb von einer Woche nach der Fahrt am Schalter vorlegt. Unter Umständen kann sich die Frist sogar verlängern – so hat es das Amtsgericht München entschieden.

Die Bahn hatte einer Müncherin ein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt. Die Frau hatte sich eine Bahncard gekauft, aber zunächst nur eine vorläufige Bahncard erhalten, die bis zum 19. März 2012 gültig war. Die eigentliche Bahncard ließ auf sich warten. Dennoch fuhr die Frau Ende April mit dem Zug nach Düsseldorf. Dem Schaffner konnte die Reisende nur ihre (abgelaufene) vorläufige Bahncard zeigen.

Das akzeptierte der Kontrolleur nicht. Er berechnete erneut einen erhöhten Fahrpreis von 109 Euro, also etwa das Doppelte des Bahncard-Tarifs. Die Bahnkundin zahlte jedoch nicht, sondern legte im Juli ihre Bahncard 50 an einem Schalter vor. Die Bahn verlangte nach wie vor die 109 Euro Fahrpreis, blitzte beim Amtsgericht München jedoch ab.

Gemäß § 12 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), so das Gericht, sei der Reisende zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er sich einen gültigen Fahrausweis beschafft habe, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen könne.

Der erhöhte Fahrpreis ermäßige sich jedoch auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche an einem Bahnhof belege, dass er am Reisetag einen gültigen Fahrausweis hatte.

Diese Norm ist laut Gericht erweiternd so auszulegen, dass auch für den Fall einer erworbenen Bahncard, die lediglich noch nicht übersandt worden sei, nur ein Betrag von 7 Euro geschuldet werde. Die Fristbestimmung von 1 Woche gelte insoweit nicht, da die Einhaltung der Frist nicht in der Sphäre des Kunden liege.

Schließlich verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Bahn durch spätere Übersendung der Bahncard 50 erreichen könnte, dass die Beklagte für eine Fahrt den vollen Fahrpreis zahlen müsse. Zahlen müsse die Beklagte jedoch die als Verwaltungsgebühr anzusehenden 7 Euro.

Für Bahnkunden kann das Urteil Signalwirkung haben. Jedenfalls wird hierdurch anerkannt, dass man eine vergessene Bahncard problemlos innerhalb von einer Woche nachträglich vorzeigen kann. An sich müssten dann auch zu viel gezahlte Fahrtkosten erstattet werden – wenn der Zugbegleiter die Weiterfahrt von einer Barzahlung im Zug abhängig macht. 

Amtsgericht München, Urteil vom vom 27. Dezember 2012, Aktenzeichen 173 C 21023/12

Uhlandgymnasium – die Gewinner

Hier im law blog gab es drei Exemplare des neuen Romans von Lothar Müller-Güldemeister zu gewinnen (Einzelheiten hier). Der Rechtsanwalt und Autor erzählt in seinem Buch, erzählt, wie aus einem jugendlichen Straftäter ein von Skrupeln geplagter Rechtsanwalt wird, der auf der Suche nach der Vergangenheit erneut in tödliche Machenschaften verstrickt wird.

Die Gewinner habe ich aus den Kommentatoren ausgelost. Es sind

Mauermer,

Praktikantin und

Meisterkind.

Die Gewinner kriegen eine Mail, damit sie mir die Versandadresse für das Buch mitteilen können. Autor und Verlag kümmern sich dann um alles weitere.

Wer kein Glück hatte, kann “Uhlandgymnasium” natürlich auch im Buchhandel oder bei Amazon erhalten.

Bandbreitenreduzierungsklausel

“Schnelles Internet ist da,“ wirbt aktuell die Düsseldorfer Telefongesellschaft Vodafone, „wo du bist“. Aber was ist „schnell“? Und „wo“ ist der Kunde gerade? Schließlich: Wie viel kostet so ein Anschluss denn?

Diese Fragen hatte sich Frau T. in Saarbrücken nicht gestellt. Sie hatte auf das Versprechen der Gesellschaft vertraut, einen DSL-Anschluss namens "Internet 6000" zu bekommen. Sie wurde enttäuscht, denn Vodafone teilte ihr mit, sie müsse aus technischen Gründen mit “Internet 2000“ zufrieden sein.

Angeblich hatte Frau T. einen einschränkenden Passus unterschrieben. „Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen”, heißt es dort, “möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.“

Gegen diese „Bandbreitenreduzierunsklausel“ ging der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Berlin an, klagte schließlich vor dem Landgericht Düsseldorf. Dort wurde Vodafone die Klausel verboten. Doch der Konzern wollte es wissen, er stritt bis in die zweite Instanz – und hat auch die rechtskräftig verloren.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, so wurde jetzt bekannt, untersagte nicht nur die Klausel, sondern auch „inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen mit Verbrauchern“.  Für jeden Verstoß droht der 6. Zivilsenat dem Konzern ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro an.

Vergeblich hatte sich Vodafone mit dem Argument gewehrt, die Klausel sei eine „reine Leistungsbeschreibung“ und damit für den Verbraucher zumutbar. Die einschränkende Klausel lasse nämlich die („ausschließlich technischen“) Gründe für eine etwaige Abweichung von dem ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt „durchaus mit ausreichender Deutlichkeit“ erkennen.

Diese angeblich reine Leistungsbeschreibung, so hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen dagegen, sei bereits durch den Wortlaut der Klausel nicht gedeckt. Der Verbraucher falle womöglich darauf herein, dass ihm ein anderes als das von ihm eigentlich gewünschte Produkt geliefert werde.

Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Auffassung an. „Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Klausel mehrdeutig ist.” Das Oberlandesgericht ließ die Revision zu, aber davon macht Vodafone keinen Gebrauch.

Inzwischen macht die Marketing-Abteilung von Vodafone aus dem verlorenen Prozess ein Versprechen. Der umstrittene Passus sei aus den Vertragsunterlagen gestrichen worden. Sollte künftig die vereinbarte Bandbreite nicht erreicht werden, verspricht Konzernsprecher Thorsten Höpken, werde der Vertrag storniert. (pbd)

Aurich hat keinen Bahnhof

Mit der Suche nach einem genehmen “fliegenden Gerichtsstand” kann man es auch übertreiben. Das erlebten jetzt ein Abmahnanwalt und seine Klientin. Sie fielen mit einem Prozess vor dem Landgericht Aurich auf die Nase – das Gericht hält sich für zu abgelegen und damit nicht zuständig.

Dabei hatte die Abmahnerin das Gesetz erst mal auf ihrer Seite. Sie verwies darauf, dass es  auch in Aurich Internet gibt. Deshalb sei das dortige Landgericht auf jeden Fall zuständig, um eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Der “fliegende Gerichtsstand” ermöglicht es nämlich, bei einer Online-Geschichte (es ging um angeblich fehlerhafte Vertragsbedingungen und Widerrufsbelehrungen) an jedem beliebigen Ort zu klagen, sofern das Angebot dort abrufbar war.

Allerdings fiel auch dem Landgericht Aurich auf, dass weder die Klägerin, deren Anwalt noch die Beklagte oder deren Prozessvertreter in Aurich sitzen. Oder zumindest in der Nähe. Dem Gericht stellte sich damit die Frage, wieso ausgerechnet so weit im Norden geklagt wird.

Als einzige Erklärung blieb der offensichtliche Wunsch der Klägerin oder ihres Anwalts, die Gegenseite zu schikanieren. Das Gericht:

Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer (Aurich hat keinen Bahnhof für Personenbeförderung) zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen. Er müsste nämlich für den Widerspruch gegen eine etwaige einstweilige Verfügung entweder einen ihm unbekannten Rechtsanwalt am Gerichtsort beauftragen oder einen am Wohnort ansässigen Anwalt für die Tagesreise nach Aurich und zurück honorieren.

Vor diesem Hintergrund war die Klage unzulässig. Auch wenn andere Städte einen Bahnhof haben, könnten sie sich eine Scheibe von der Argumentation abschneiden. Immerhin stellt sich auch in anderen Fällen die berechtigte Frage, wieso ohne jeden örtlichen Bezug eines Beteiligten zum Beispiel in Hamburg, Köln oder Berlin geklagt wird.

 Landgericht Aurich, Beschluss vom 22. Januar 2013, Aktenzeichen 6 O 38/13 (5)

Heise will sich nicht auf Leistungsschutz berufen

Das Leistungsschutzrecht wird auch von Verlagen nicht unbedingt als Geschenk empfunden. Der Heise Zeitschriften Verlag geht jetzt in die Offensive.

Das Verlagshaus veröffentlichte heute eine Erklärung, wonach trotz Leistungsschutzrecht bei Heise alles beim alten bleibt. Wörtlich heißt es:

Grundsätzlich halten wir, unabhängig von allen ökonomischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen, eines für elementar: Die Freiheit der Berichterstattung, der Verlinkung und des Zitierens, wer immer sie auch in Anspruch nimmt, darf keinesfalls gefährdet werden. Oder, um es allgemeiner zu formulieren: Wir akzeptieren keine Einschränkungen der Freiheiten und Möglichkeiten des Internet.

Konkret bedeutet das laut Heise folgendes:

Daher legen wir Wert darauf, unseren Nutzern noch einmal klar öffentlich zu erklären, dass Links auf und kurze Textausschnitte/Snippets aus unseren Publikationen weiter höchst willkommen sind und dass dies weiterhin keiner Erlaubnis des Verlages bedarf oder gar Geld kostet. Selbstverständlich werden wir auch niemanden deswegen abmahnen oder auf eine andere Weise dagegen juristisch vorgehen. Als Richtlinie hier gilt: Erlaubt ist zum Beispiel die Übernahme der Artikelüberschrift nebst Anrisstext oder eine vergleichbare Textlänge.

Heise orientiert sich also weiter am bislang geltenden Zitatrecht, das lediglich Groß- oder Komplettzitate untersagt. In diesen Fällen will der Verlag zumindest gefragt werden. Das gelte auch für die gewerbliche Nutzung von Texten, etwa für Werbung.

Vielleicht macht das Beispiel Heise ja Schule. Für Blogger und andere Online-Publizisten wäre es dann sehr viel einfacher, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Indem sie bevorzugt nur noch dort zitieren, wo dies nicht mit einem Abmahnrisiko verbunden ist.

Nachtrag: Ein ebenso klares Statement kommt von golem.de

Wie lange dauert eine siebentägige Reise?

Wie viele Übernachtungen muss eine “siebentägige Reise” umfassen? Diese Frage stellte sich den Richtern am Oberlandesgericht Köln in einem Streit ums Wettbewerbsrecht. Verklagt war ein Reiseunternehmen, weil es für eine siebentägige Pauschalreise geworben hatte – obwohl der Aufenthalt vor Ort nur sechs Nächte dauerte.

Auch wenn Verbraucherschutz ansonsten groß geschrieben wird, mochten die Richter sich nicht mit der doch etwas sonderbaren Auslegung des Zeitraums “siebentägig” anfreunden. Üblicherweise verstehe niemand das Angebot einer siebentägigen Reise so, dass diese auch sieben Übernachtungen umfasst. Ganz im Gegenteil, so das Oberlandesgericht:

Vielmehr ist es bei Reisen üblich, dass sowohl der Anreise- als auch der Abreisetag als Reisetage mitgezählt werden, so dass von einer siebentägigen Reise bereits dann gesprochen werden kann, wenn diese sechs Übernachtungen umfasst. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Reiseangebot – wie bei dem der Antragsgegnerin – optional auch An- und Abreise umfasst.

Niemand – außer den Klägern – gehe davon aus, dass er bei einer siebentätigen Reise auch tatsächlich 7 x 24 Stunden vor Ort ist. Dementsprechend gebe es auch keinen Anspruch darauf, dass eine siebentägige Reise auch sieben Übernachtungen umfasst.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.01.2013, Aktenzeichen 6 W 17/13

Ein Grauen für alle, die ins Netz schreiben

Die Debatte um das Leistungsschutzrecht nimmt absurde Züge an. In letzter Minute vor der abschließenden Beratung im Bundestag hat die Regierungskoalition das Gesetz um genau den Punkt entschärft, der offiziell eigentlich noch eine Rolle spielte. Auch Suchmaschinen, insbesondere Google, sollen künftig weiter kostenlos Texte anreißen dürfen.

Da sich auf diesem Gebiet also nichts ändern wird, stellt sich die Frage: Wer braucht eigentlich das Leistungsschutzrecht? Ich habe nach wie vor die große Befürchtung, dass es in Wirklichkeit gar nicht gegen Google geht. Sondern darum, die Deutungshoheit der Verlage im Netz gegenüber Blogs, Facebook und Twitter zurückzugewinnen.

Um es vorwegzunehmen: Das Projekt kann nur um den Preis der Meinungsfreiheit gelingen. Ziel der Verleger ist es, die öffentliche Beschäftigung mit Nachrichten riskant zu machen. Wer sich in seinem Blog, auf Facebook oder Twitter mit aktuellen Ereignissen auseinandersetzt, soll sich abmahngefährdet fühlen. Mit der Folge, dass viele lieber gar nichts mehr schreiben, weil sie keinen Bock und schon gar nicht das Geld haben, um Verlagsabmahnungen wegen angeblich illegal übernommener Textpassagen abzuwehren.

Trotz der Entschärfung der ursprünglichen Entwürfe gibt es noch genug Einfallstore, um die Abmahnmeute auf Menschen zu hetzen, die im Netz ihre Meinung sagen. Man kennt das System doch zur Genüge von den Filesharing-Abmahnungen.

Die Rechtslage dort ist in vielen Punkten ungeklärt. Vieles spricht sogar dafür, dass der weitaus größte Teil der Abmahnungen nie und nimmer vor Gericht Bestand hätte. Aber hat das die Rechteverwerter daran gehindert, eine gigantische Abmahnwelle über deutsche Haushalte schwappen zu lassen?

Es geht nämlich gar nicht darum, ob die Abmahner eindeutig Recht haben. Den Abmahnern reicht es schon, nicht offensichtlich im Unrecht zu sein. Den Rest besorgt das strukturelle Ungleichgewicht. Anwaltsbriefe, noch dazu mit hohen Geldforderungen, versetzen die meisten Menschen nach wie vor in Angst. Für viele stellt sich schon aus finanziellen Gründen gar nicht die Frage, ob sie sich gegen Abmahnungen wehren. Vielmehr bevorzugen viele notgedrungen eine andere Lösung: Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende.

Nicht anders wird es mit dem Leistungsschutzrecht sein. Die Verlage werden abmahnen. Es reicht für dieses Vorgehen ja schon, wenn sie sich auf einen einigermaßen plausiblen Rechtsstandpunkt stellen. Ob und wie die Gerichte später darüber mal urteilen, spielt doch gar keine Rolle. Hauptsache, die Abmahnkarte zieht die ersten paar Jahre. Dann sieht man halt weiter.

Wie lange die Welle geritten werden kann, kann man schön an der Frage sehen, wie teuer einfache Abmahnungen eigentlich sein dürfen. Der Gesetzgeber wollte die Kosten auf 100 Euro deckeln. Weil die Formulierung, etwa zur Frage der Gewerblichkeit, auch nur ein wenig schwammig geraten ist, wurde dieses Einfallstor genutzt. Abmahnkosten von 100 Euro? Über die hehren Ziele des Gesetzgebers lachen sich die beteiligten Anwälte heute immer noch kaputt. Zumal eine jetzt in Angriff genommene Reform die alten Fehler wiederholt. Das Spiel geht also weiter.

Diese Einfallstore gibt es auch beim Leistungsschutzrecht. Alle Hinweise in den Gesetzesentwürfen, dass die Regeln nicht für Menschen gelten sollen, die privat ins Internet schreiben, werden bald vergessen sein. Oder schon von Anfang an keinen interessieren. Die Abmahnungen, welche Anwälte im Auftrag der Verlage wegen angeblicher Copyright-Verletzungen verfassen, werden jedenfalls ebenso überzeugend und bedrohlich klingen wie Post von Filesharing-Kanzleien.

Dies gilt umso mehr, als die Verleger niemals eine realistische Chance hatten, von Google nennenswerte Gelder zu bekommen. Entweder dreht Google den Hahn ab, indem die Firma alle Zeitungsangebote aussperrt. Oder es läuft auf eine symbolische Zahlung Googles für irgendeinen guten Zweck hinaus, welche die Finanzierungslücke der Verlage nie und nimmer schließt.

Der Glaube an das Gute im deutschen Verleger wird am Ende auch nicht weiterhelfen. So wie die Branche unter Führung des Axel Springer Verlages bislang agiert hat, wird sie es sich nicht nehmen lassen, bei uns allen wenigstens einige Früchte des Leistungsschutzrechts zu ernten.