Der Deal bleibt

Der gesetzlich verankerte “Deal” im Strafprozess ist grundsätzlich zulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden. Allerdings sehen die Verfassungsrichter ein erhebliches “Vollzugsdefizit”. Richter und Staatsanwälte müssen künftig stärker die geltenden Regeln beachten – sonst droht laut dem Gericht ein verfassungswidriger Zustand.

Im Kern geht es um die Frage, wie sehr die Möglichkeit einer Verständigung die Gefahr von Fehlurteilen steigert. In einem der entschiedenen Fälle war einem Polizeibeamten schwerer Raub vorgeworfen worden, weil er bei der angeblichen Straftat seine Dienstwaffe bei sich trug. Das Gericht stellte eine Freiheitsstrafe von etwa vier Jahren in Aussicht. Für den Fall eines Geständnisses könne der Betroffene aber mit zwei Jahren auf Bewährung rechnen.

Der Angeklagte gestand die Tat – und wurde lediglich aufgrund seines Geständnisses verurteilt. Was sich wirklich zugetragen hatte, klärte das Gericht wegen des Geständnisses gar nicht mehr. Später widerrief der Polizist sein Geständnis und klagte gegen seine Verurteilung, die auch zu seiner Entlassung aus dem Dienst führte, bis zum Verfassungsgericht.

Dort hatte er neben anderen Betroffenen heute Erfolg. Sein Fall muss neu verhandelt werden, weil sich das Gericht nicht an die Voraussetzungen für einen Deal gehalten hat. Dazu gehört unter anderem, dass niemand alleine aufgrund seines Geständnisses verurteilt werden darf.

Außerdem betonen die Verfassungsrichter die Notwendigkeit transparenter Absprachen. Sämtliche Umstände müssen in der Hauptverhandlung besprochen und protokolliert werden. Die “informelle” Absprache, also ein Deal ohne Einhaltung der Formvorschriften, sei untersagt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Prozessbeteiligte die Regeln für Absprachen oft für zu kompliziert betrachten und den “kurzen Dienstweg” vorziehen.

An solchen informellen Absprachen dürfen sich insbesondere Staatsanwälte nicht mehr beteiligen, betont das Verfassungsgericht. Gegen solche Deals müssten sie sogar Rechtsmittel einlegen. Auch die Revisionsgerichte müssten künftig bei Verstößen gegen die Transparenzregeln davon ausgehen, dass das Urteil wegen der Verfahrensfehler unrichtig ist. Bis dato werden fehlerhafte Absprachen oft in den höheren Instanzen akzeptiert, weil das Urteil nicht auf den Verfahrensfehlern beruhe.

Auch wenn das Verfassungsgericht viele mahnende Worte findet, bleibt am Ende nur ein Ergebnis: Der Deal vor dem Strafgericht wird auch künftig zum Alltag gehören. Selbst wenn sich alle Beteiligten – was zu hoffen ist – künftig etwas mehr Mühe bei einer Verständigung geben, bleiben die beteiligten Menschen das schwächste Glied. Sofern alle bereit sind, Fünfe gerade sein zu lassen oder gar mit Drohungen zu agieren, kann es zu Fehlurteilen kommen, weil Unschuldige in der Hoffnung auf einen Strafrabatt oder Bewährung falsch gestehen.

Auf der anderen Seite hat die Verständigung nicht nur Schattenseiten. Oft gibt sie eben auch die Möglichkeit, einen Angeklagten vor einem harten Urteil zu bewahren. Dummerweise ist hier nicht alles schwarz und weiß. Und einfach schon gar nicht. Deshalb kommt es auch künftig immer auf die konkreten Umstände an, ob und wie ich mich als Verteidiger auf eine Verständigung einlasse.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. März 2013, Aktenzeichen 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10,  2 BvR 2155/11 –

Tempomessung muss nachvollziehbar sein

Der Name „PoliScan Speed“ ist Autofahrern ein Begriff. Das Tempomessgerät der Firma Vitronic hat schon vielen Punkte und Bußgelder beschert – und Fahrverbote natürlich auch. Dabei hält sich der Hersteller ziemlich bedeckt zu der Frage, wie sein Gerät überhaupt funktioniert. Diese fehlende Transparenz sorgt jetzt für eine aufsehenerregende Gerichtsentscheidung.

Das Amtsgericht Aachen hält eine Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed für nicht verwertbar. Damit stemmt sich der Richter auch gegen Oberlandesgerichte, die mit PoliScan Speed bislang wenig Probleme hatten und Bußgelder regelmäßig mit dem Hinweis bestätigten, PoliScan Speed sei ein standardisiertes Messverfahren.

Laut dem Amtsgericht ist es dagegen nicht möglich, die Messergebnisse zu überprüfen. Das liege ganz einfach daran, dass Hersteller Vitronic den Messablauf weitgehend geheim halte – zum Schutz der eigenen Patente und Urheberrechte. Selbst Sachverständige, so der Richter, könnten nicht feststellen, wie Poliscan Speed genau arbeitet, weil sie die Unterlagen nicht einsehen dürfen. Aus dem Urteil:

Es gebe ein erhebliches Informationsdefizit zulasten der Sachverständigen, weshalb das Gerät als eine „Black Box“ beschrieben werden müsse. Aus diesem Grund sei lediglich eine näherungsweise Feststellung der Geschwindigkeit unter Analyse des Messfotos mit Hilfe des sogenannten „Smear-Effekts“ möglich. Hierbei handele es sich nur um eine „Pseudoauswertung“, die mit einer Analyse der Messdaten nichts zu tun habe. Es komme dabei zu Abweichungen von bis zu 15% zu dem auf dem Messfoto angezeigten Wert.

Richtig sei zwar, dass die Phyiskalisch Technische Bundesanstalt (PTB) Poliscan abgenommen habe. Jedoch sei es schon zweifelhaft, ob die PTB tatsächlich jede Geräteentwicklung ausreichend verfolgt, zum Beispiel bei der Software. Unabhängig davon dürfe ein Gericht nicht einfach einem “Prüfsiegel” vertrauen. Vielmehr müsse es stets auch selbst überprüfen können, ob Bußgelder tatsächlich berechtigt sind, schon wegen der durchaus heftigen Folgen von Tempoverstößen:

Es ist zwar leicht einsehbar, dass es für die Herstellerfirmen bequemer ist, den unbefugten Nachbau ihrer Geräte durch Geheimhaltung der technischen Spezifikationen als durch die Führung von Patentprozessen zu verhindern. Andererseits werden aufgrund von Messungen mit „Poliscan Speed“ bundesweit jährlich tausende Fahrverbote verhängt, die gravierende berufliche Folgen für die Betroffenen haben. Aufgrund der heute von den Arbeitnehmern verlangten Mobilität und der Lage auf dem Arbeitsmarkt ist es der Regelfall, dass bereits ein einmonatiges Fahrverbot zum Verlust des Arbeitsplatzes führt. Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich durch Geheimhaltungsinteressen der Herstellerfirmen nicht rechtfertigen

Freuen kann sich zunächst die betroffene Autofahrerin. Sie soll 48 Stundenkilometer zu schnell gefahren sein. Dafür hätte sie eigentlich ein Bußgeld von 170 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot geben müssen. Die Frau wurde freigesprochen.

Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.  Dezember 12.2012, Aktenzeichen 444 OWi-606 Js 31/12-93/12

“Garantie” ist nicht immer Garantie

Den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie verstehen mitunter nicht mal Juristen. Wie sollen es dann Verbraucher auf die Reihe kriegen? Der Bundesgerichtshof schafft mit einem aktuellen Urteil etwas Klarheit. Danach kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob Verbraucher bei Geschäften unter sich den Begriff “Garantie” juristisch korrekt verwenden. Sondern einzig und allein darum, was die Beteiligten wirklich wollten.

Es ging um ein 7.500 Euro teures Wohnmobil. Obwohl das Fahrzeug eine gelbe Umweltplakette gehabt haben soll, wurde dem Käufer später keine neue erteilt. Er konnte deshalb mit dem Wohnmobil nicht mehr in Umweltzonen fahren. Der Käufer verlangte daraufhin vom Verkäufer sein Geld zurück. Er berief sich auf sein gesetzliches Gewährleistungsrecht.

Dem stand nur entgegen, dass im Vertrag folgendes festgehalten war:

Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.

Wenn man die Formulierung wörtlich nimmt, steht die Klausel einer Wandlung des Kaufvertrages oder einer Minderung des Kaufpreises nicht entgegen. Darauf sind normalerweise die Gewährleistungsrechte gerichtet. Die Garantie ist dagegen ein besonderes “Versprechen”, das der Verkäufer zusätzlich zu seinen gesetzlichen Pflichten übernimmt.

Der Bundesgerichtshof entschied allerdings, dass die Beteiligten eben gar nicht über eine Garantie nachdachten. Sie wollten vielmehr jede Haftung ausschließen, also gerade die normale Gewährleistung. Eine Garantie hätte ja ohnehin zusätzlich vereinbart werden müssen – davon stand im Vertrag aber ohnehin kein Wort.

Demnach konnte der Satz eigentlich nur die Gewährleistung erfassen und diese ausschließen. Das ergebe eine “verständige Würdigung”.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 2013, Aktenzeichen VIII ZR 186/12

Sprachlich gelungen

Aus dem Strafbefehl eines bayerischen Amtsgerichts:

… strafbar als versuchte Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beleidigung in sieben tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte …

Das schicke ich gleich mal an den Autor, der immer diese Stilblüten veröffentlicht.

Eine Frage der Auslegung

Alles eine Sache der Auslegung. Niemand weiß das besser als Juristen. Bis zum Bundesgerichtshof hat es etwa die Frage geschafft, was mit der Formulierung “8 % Zinsen über dem Basiszinssatz” gemeint ist.

Der Basiszinssatz ist gesetzlich festgelegt. 

Ein Gerichtsvollzieher hatte sich geweigert, für einen Gläubiger einen Geldbetrag in voller Höhe zu vollstrecken. Der Streit drehte sich darum, wie de Formulierung “nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz” zu verstehen ist. So hatten es die Richter im Urteil festgeschrieben.

Der Gerichtsvollzieher war der Meinung, er könne beim Schuldner nur einen Zinsbetrag eintreiben, der 108 Prozent des jeweiligen Basiszinssatzes ausmacht, also nur etwas darüber liegt.

Im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher meinte der Gläubiger, ihm stünden für den jeweiligen Zeitraum Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Diese Formulierung mit den Prozentpunkten findet sich unter anderem auch in den Regeln über den Schuldnerverzug. So schulden Privatpersonen Verzugszinsen in Höhe von  fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Unternehmen sind es acht Prozentpunkte.

Der Bundesgerichtshof orientierte sich an dem, was die weitaus meisten Juristen seit jeher praktizieren:

Die Formulierung "5 % Zinsen über dem Basiszinssatz" wird in der prozessualen Praxis unbeschadet sprachlicher Ungenauigkeit ganz überwiegend gleichbedeutend mit der sich an der Zinsregelung in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB orientierenden Formulierung "Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" verwandt und verstanden. Für die Formulierung "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" gilt im Hinblick auf die Zinsregelung in § 288 Abs. 2 BGB Entsprechendes. So ist dementsprechend auch der Zinsausspruch des Landgerichts zu verstehen.

Demnach schadet eine lässliche Formulierung, wie sie auch Gerichten mal passiert, eben nicht. Vielmehr sind regelmäßig Prozentpunkte gemeint, auch wenn es nicht ausdrückich gesagt wird.

Auch wenn es für den entschiedenen Fall erst mal keine Rolle spielt, drohen schon die nächsten Diskussionen. Der Basiszins ist zum 1. Januar 2013 erstmals in seiner Geschichte ins Minus gerutscht. Er beträgt jetzt – 0,13 Prozent. Das wirft natürlich die Frage auf, ob private Schuldner derzeit nur 4,87 % Zinsen schulden, also den gesetzlichen Verzugszins abzüglich des Basiszinses. Oder ist der gesetzliche Verzugszins ein Mindestsatz?

Die Formulierung des Gesetzes lässt beide Auslegungen zu:

Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Das kann man so verstehen, dass die Untergrenze für Zinsen der Basiszinssatz selbst ist, so dass auch bei einem negativen Basiszinssatz mindestens die erwähnten 5 % fällig werden. Dafür spricht, dass Schuldner am Ende strenggenommen sogar noch was rausbekommen müssten, sofern der negative Basiszinssatz tiefer als  – 5 %  fällt.

Dagegen spricht, dass der Basiszinssatz ja ungefähr den Marktpreis für Schulden spiegeln soll. In Hochzinsphasen sollen Schuldner mehr, in Niedrigzinsphasen weniger zahlen müssen. Natürlich sind negative Zinssätze auch nichts Unbekanntes, auch wenn diese ungewöhnliche Geldentwicklung bei Einführung des Basiszinses möglicherweise kein Thema war.  

Das letzte Wort wird auch hier der Bundesgerichtshof haben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2013, Aktenzeichen VII ZB 2/12

Der erzwungene Kuss

Die Quittung für einen Kuss, den ein Essener Musiklehrer seiner (erwachsenen) Schülerin auf den Mund gedrückt hatte, hat dieser nun vom Oberlandesgericht Hamm bekommen. Der 49-Jährige ist wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro rechtskräftig verurteilt worden. Ähnlich hatte schon das Amtsgericht Essen entschieden – die Revision gegen das Urteil blieb nun erfolglos.

Der Mann hatte während des Unterrichts die Schülerin verbal bedrängt. Nachdem sie diese Versuche abgewehrt und klar gesagt hatte, dass sie so etwas nicht wolle, zog der Mann die Frau frontal zu sich hin und küsste sie unausweichlich. Sein Verhalten sei keine strafbare Nötigung, verteidigte er sich, denn er habe keine Gewalt ausgeübt, die Frau etwa während des Küssens nicht festgehalten.

Das sieht der 5. Strafsenat in Hamm anders. Der Mann habe Gewalt angewandt, als er die Frau zu seinem Körper herangezogen habe. Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes liege bereits dann vor, wenn der Täter mit geringen körperlichen Kräften auf das Opfer einen unmittelbaren körperlichen Zwang ausübe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen..

Mit der eingesetzten Gewalt habe der Angeklagte auch den Kuss erzwungen. Die Frau habe schließlich ihren entgegenstehenden Willen zuvor deutlich geäußert – darüber habe sich der Mann „vorsätzlich hinweggesetzt“. Ob er die Frau dabei noch festgehalten habe, sei unwesentlich: Die Nötigung war bereits vollendet. (pbd)

Schneemobil

Ein völlig zugeschneites Auto erweckte gestern die Aufmerksamkeit zweier Polizisten in Aachen. Die Beamten schauten sich den Wagen näher an und kamen zu einem doppelten Ergebnis: Es handelte sich um einen VW Beetle, und außerdem war der Wagen komplett aus Schnee geformt.

Spaßeshalber und mit durchaus anerkennenden Worten hängten die Polizisten ein Knöllchen an den Wagen. Das rief den Schneekünstler auf den Plan, der sich in  der Nähe aufhielt. Als er erfuhr, dass er in echt natürlich keine Strafe zahlen muss, freute er sich über die Aktion. Er begrüßte es ausdrücklich, dass die Beamten Erinnerungsbilder schossen.

130314 Beetle

Das Schneemobil.

Foto: Polizei Aachen

Gegenstandslos

Heute kam viel Post von einer Rechtsschutzversicherung, und zwar in einer Sache:

Fax von 11.47 Uhr: “Wir freuen uns, Ihnen Rechtsschutz für die anwaltliche Vertretung in dem gegen unseren Versicherten eingeleiteten Ermittlungsverfahren geben zu können.”

Fax von 12.17 Uhr:  “Bitte betrachten Sie unser heutiges Schreiben (Rechtsschutzzusage) als gegenstandslos.”

Fax von 14.21 Uhr: “Bitte betrachten Sie die von uns erteilte Kostenzusage nicht als gegenstandslos.”

Ich behalte die Sache wohl besser im Auge.

Die vergessene Begründung

Freispruch. Der Amtsrichter hat nicht nur diese erfreuliche Entscheidung verkündet. Er hat sie auch akkurat begründet. Mündlich wie schriftlich. Trotzdem legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das ist zwar ihr gutes Recht, aber dann muss sie sich auch an die Spielregeln halten.

Und diese Regeln sind für Strafverfolger eindeutig:

Der Staatsanwalt muss jedes von ihm eingelegte Rechtsmittel begründen, auch wenn es sich nur gegen das Strafmaß richtet.

So steht es in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren. Offensichtlich hat der Staatsanwalt das im vorliegenden Fall verdrängt. Was ja auch nicht so schwierig ist, wenn man offensichtlich nur wenige bis gar keine plausiblen Argumente für den eigenen Standpunkt vorbringen kann.

Ich habe jetzt darum gebeten, sich doch bitte an die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren zu halten und eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nachzureichen. Immerhin ist es ja auch schon im Vorfeld interessant zu wissen, welche Argumente der Gegenseite so einfallen. 

Vielleicht überlegt es sich der Staatsanwalt aber ja noch mal und nimmt seine Berufung zurück. Natürlich nur, weil er sieht, dass er sachlich daneben liegt. Und nicht, weil der Rückzieher weniger Arbeit macht.

Eine andere Möglichkeit wäre für ihn, den Begründungszwang schlicht zu ignorieren. Für das Verfahren ändert das nichts; die Berufung bleibt gültig. Aber wenn er dann wegen meiner Dienstaufsichtsbeschwerde zum Vorgesetzten muss, soll er bitte nicht maulen.

Du darfst nichts

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Liest in der Regel niemand, obwohl es an sich besser wäre. Manche Klauseln bieten sogar echten Unterhaltungswert. Außerdem sagen sie so viel darüber aus, ob ein Unternehmen bereit ist, seinen Kunden auf Augenhöhe zu begegnen.

Aktuell informiert PayPal seine Kunden über geänderte Geschäftsbedingungen. Sehr interessant fand ich folgende Regelung:

1.4 Abtretung.

Sie dürfen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen, die Ihnen aus diesen Nutzungsbedingungen entstehen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PayPal übertragen oder abtreten.

PayPal behält sich vor, diesen Vertrag oder daraus entstehende Rechte und Pflichten ohne Ihre vorherige Zustimmung zu übertragen oder abzutreten.

Du darfst nichts. Wir dürfen alles. Immerhin wird es relativ deutlich gesagt.

(Danke an Frank Nocke für den Hinweis)

Grenzüberschreitung

Leserfrage:

Darf die Staatsanwaltschaft in einem bestimmten Bundesland, z.B. Bayern, eine Durchsuchung in einem anderen Bundesland durchführen lassen?

Oder muss sie den Fall der Staatsanwaltschaft in dem anderen Bundesland übertragen und diese entscheidet dann?

Antwort:

Nein, das geht und wird auch so gemacht. Die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft sind nicht auf ihr eigenes Bundesland begrenzt.

Handy am Steuer ist Handy am Steuer

Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht in die Hand genommen werden, wenn es nur als Navigationsgerät benutzt wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der 29-jährige Betroffene aus Holzwickede hatte während einer Fahrt in Essen ein Mobiltelefon nach eigenen Angaben in der Hand gehalten und darauf getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Gegen das übliche Bußgeld hatte der Mann Einspruch eingelegt. Nach seiner Auffassung hatte er nichts falsch gemacht, weil er gar nicht telefonierte.

Nun unterlag der Mann auch in zweiter Instanz. Nach Auffassung der Gerichte kommt es nur darauf an, ob während der Fahrt ein “Mobiltelefon” benutzt wurde. Auch die Navifunktion sei eine Nutzungsmöglichkeit, die der Gesetzgeber bei einem Mobiltelefon einbeziehen wollte. Der Autofahrer solle nämlich die Hände während der Fahrt freihaben. Deshalb spiele es keine Rolle, ob das Handy als Handy oder (nur) als Navigationsgerät genutzt werde.

Allerdings bedeutet dieses Urteil nicht, dass das Handyverbot am Steuer jetzt auch für reine Navigationsgeräte oder sonstige Apparate gilt. Am Steuer verboten sind auch weiterhin nur Geräte, mit denen man mobil telefonieren kann. Hätte der Betroffene nur auf ein reines Navigationsgerät getippt, wäre es nicht zu einem Bußgeld gekommen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2013, Aktenzeichen III-5 RBs 11/13

Der Renoir, der keiner war

Da hat das Land Nordrhein-Westfalen noch mal Glück gehabt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies nun die Klage eines Kunsthändlers ab, der 32 Millionen Euro Schadensersatz gefordert hatte. Es ging um ein angeblich echtes Bild von Renoir. Die Behörden hatten das “Werk” wegen Betrugsverdachts beschlagnahmt. Später ging es bei der Staatsanwaltschaft Essen verloren.

Ob das Bild bei der Staatsanwaltschaft gestohlen oder nur verschlampt wurde, konnte nicht geklärt werden. Allerdings gab es Indizien, dass das Bild tatsächlich nicht echt war. So hatte schon im Mai 2004 ein Kunstsachverständiger, kurz nach der Beschlagnahme, das Werk untersucht und als wertlosen Nachdruck eingestuft. Dazu war es gekommen, weil ein Notar Zweifel bekam, der im Rahmen des Verkaufs beauftragt war. Daraufhin wurde das Bild beschlagnahmt und untersucht. 

Allerdings stellte sich dann noch die Frage, ob das zunächst untersuchte Bild tatsächlich identisch war mit dem, das später begutachtet wurde. Der Kläger hatte behauptet, sein Bild sei echt gewesen. Möglicherweise sei das Original schon vorher ausgetauscht worden. Der Kläger verwies darauf, dass beim ersten Gutachten ein angeblicher Prägestempel gar nicht erwähnt wurde. Dieser Prägestempel war aber beim zweiten Gutachten ein wichtiger Grund, um das Bild (erneut) als Fälschung einzustufen. Diese Widersprüche waren für den Kläger Beweis, dass sein Original zunächst ausgetauscht worden war – und erst später die Fälschung verloren ging. 

Das Oberlandesgericht vernahm etliche Zeugen und hatte am Ende – wie schon zuvor das Landgericht Dortmund in erster Instanz – keine Zweifel: Der angebliche Renoir, angeboten als “Mädchen in Orange”, war schon eine Fälschung bzw. wertlos, als das Bild beim Notar sichergestellt wurde. Für eine Fälschung könne der Kläger aber keinen Schadensersatz verlangen.

Auf den Kläger kommen jetzt ca. 1,8 Millionen Euro Gerichts- und Anwaltskosten zu. Allerdings kann er noch in Revision gehen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2013, Aktenzeichen I-11 U 114/11

Spenden in die EU können Ärger machen

Wer Spenden an gemeinnützige Organisationen in der EU steuerlich absetzen will, kann schnell in Beweisnot geraten. Der Spender muss dem Finanzamt nämlich nachweisen, dass der Empfänger gemeinnützig ist. Gelingt ihm dies nicht, kann er die Spende nicht von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Ein Steuerzahler hatte einer spanischen Stiftung Geld gespendet. Das Finanzamt stellte sich mit der Begründung quer, es habe keine Informationen über die Stiftung. Deshalb könne das Finanzamt die Gemeinnützigkeit nicht prüfen. Es sei Aufgabe des Steuerzahlers, alle geeigneten Belege vorzulegen. Als Beispiele nennt das Finanzgericht die Satzung oder Tätigkeitsberichte.

Das Finanzgericht sieht selbst, dass es Auslandsspenden damit nicht gerade vereinfacht. Gerichtssprecher Dr. Christian Graw:

Der Nachweis, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt, ist schwer zu führen. Gerade bei niedrigen Spendenbeträgen steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis.

Eine Spendenbescheinigung helfe dem Steuerzahler jedenfalls nicht automatisch weiter. Bescheinigungen genügen laut dem Gerichtssprecher oft nicht deutschen Standards. Deshalb stehe es dem Finanzamt auch bei einem ordnungsgemäßen Beleg noch frei, vom Spender den Nachweis der Gemeinnützigkeit zu fordern.

Wer an einen Empfänger außerhalb der Europäischen Union spendet, macht dies ohnehin ganz auf eigene Kosten. Spenden in Drittländer, etwa die Schweiz, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013, Aktenzeichen 11 K 2439/10 E